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BMF - IV B 5 - S 1100/00001/002/121

Mindeststeuergesetz; Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung für die Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom (BGBl 2023 I Nr. 397 vom ) wurden die internationalen Vereinbarungen der globalen Mindestbesteuerung für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, umgesetzt.

Ein Teil der administrativen Pflichten ist die Abgabe des Mindeststeuer-Berichts. Dieser ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.

Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz gemäß § 75 Absatz 3 Satz 4 MinStG bekanntgegeben. Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit. Darüber hinaus ist die Datensatzbeschreibung als Anlage beigefügt.

Nähere Informationen zur Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) abgerufen werden. Der Datenaustausch erfolgt im XML-Format und wird in einem automatisierten Verfahren über die DIP-Schnittstelle (Digitaler Posteingang – Schnittstelle) für Massendaten durchgeführt.

Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt I.

Anlage: Amtliche Datensatzbeschreibung - Aufbau der zu meldenden Daten nach GIR-XML-Schema v1.0 der OECD; Stand

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BMF v. - IV B 5 - S 1100/00001/002/121

Fundstelle(n):
BAAAJ-97837