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Lohnsteuer | Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 (BMF)
Das BMF hat nach den Änderungen
durch das JStG 2020, das JStG 2022 sowie durch das
Kreditzweitmarktförderungsgesetz zur Vorsorgepauschale im
Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3
EStG) Stellung genommen ().
Hintergrund: Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen berücksichtigt
Im Einzelnen geht die Finanzverwaltung auf folgende Punkte näher ein:
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)
Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr.3 Buchstabe a EStG)
Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe b EStG)
Das Schreiben ist ab dem BStBl 2013 I S. 1532