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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 1188/21

Gesetze: UmwStG § 9; UmwStG § 3; UmwStG § 8; GG Art. 3

Wahlrecht auf Abstockung der Wirtschaftsgüter auf unter dem Buchwert liegenden gemeinen Wert bei Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Leitsatz

  1. Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG in der Schlussbilanz der Kapitalgesellschaft die Buchwerte der Wirtschaftsgüter auch dann angesetzt werden, wenn die Buchwerte höher als die gemeinen Werte sind (Fortführung stiller Lasten).

  2. In diesem Fall ist eine Gebäude-AfA bei den für die Personengesellschaft gesondert festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf Grundlage des in der steuerlichen Schlussbilanz der Kapitalgesellschaft angesetzten Buchwerts des Gebäudes zu ermitteln.

  3. Ist im Anschluss an den Formwechsel die Personengesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig und nicht gewerblich geprägt, setzt die Buchwertfortführung und die entsprechend höhere Gebäude-AfA jedoch voraus, dass die Anteile an der Personengesellschaft Betriebsvermögen sind. Dabei genügt, dass die Anteile an der Personengesellschaft Betriebsvermögen ausländischer Kapitalgesellschaften sind; die Anteile müssen nicht zu einer inländischen Betriebsstätte der ausländischen Kapitalgesellschaft gehören.

Fundstelle(n):
UAAAJ-97767

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