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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 8 SO 47/25 B ER

Gesetze: SGB IX § 103 Abs. 2; SGB IX § 105 Abs. 4 S. 2; SGB IX § 113; SGB IX § 117; SGB IX § 19; SGB IX § 29; SGB IX § 29 Abs. 4 S. 7; SGB IX § 30 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 78; SGB IX § 91 Abs. 3; SGB IX § 94; SGB X 48 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 13 Abs. 3; SGB XI § 13 Abs. 4; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Abgrenzung und zu den Anforderungen der einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 und Abs 2 SGG.

2. Zu den Anforderungen an einen wichtigen Grund zur Kündigung einer Zielvereinbarung iSd § 29 Abs 4 SGB IX, insbesondere zur Kündigung wegen mangender Mitwirkung bei einer erforderlichen Bedarfsermittlung nach dem SGB IX.

3. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts über die Bewilligung eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX für die Zukunft richtet sich bei einer Kündigung der zugrunde liegenden Zielvereinbarung nach § 29 Abs 4 S 7 SGB IX i.V.m. § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Sie hat gegenüber einer Rücknahme des Bescheides nach § 45 SGB X Vorrang.

4. Die Beschränkung eines persönlichen Budgets bzw eines Teilbudgets betreffend Leistungen nach Teil 2 des SGB IX auf Fachleistungen der Eingliederungshilfe kann wegen der nach § 103 Abs 2 SGB IX (sog Lebenslagenmodell) in das Budget einzubeziehenden Leistungen der häuslichen Pflege zur Rechtswidrigkeit des Gesamtbudgets führen.

Fundstelle(n):
LAAAJ-97436

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