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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 08 | Zinsswap: Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen setzt Erfassung in Buchhaltung voraus

Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt nach einem aktuellen Urteil des BFH voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind. Zudem ist das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft zu behandeln.

Für Mandanten, die langfristige Investitionen planen und sich gegen Zinsrisiken absichern wollen, ist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung von Zinssicherungsinstrumenten von Bedeutung.

Der VI. Senat des BFH hat entschieden: Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können – trotz ihres spekulativen Charakters – als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, sofern sie der Absicherung eines betrieblichen Zinsänderungsrisikos dienen.

Dies setzt voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind. Zudem ist das Swap-Geschäft von Anfang an als betriebliches Geschäft zu behandeln. Der Steuerpflichtige muss daher die A...