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OVG Sachsen 21.02.2025 6 A 157/21, NWB 32/2025 S. 2175

Versorgungswerk | Nichtberücksichtigung von steuerlichem Verlustvortrag bei der Beitragsberechnung

Steuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren sind bei der Bemessung des Pflichtbeitrags zu einem Versorgungswerk nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Satzung des Versorgungswerks sieht eine solche Berücksichtigung ausdrücklich vor.

Anmerkung:

Die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen ist nach Ansicht des Gerichts nicht nur rechtlich zulässig, sondern aus Gründen der Verwaltungsökonomie auch geboten. Eine abschnittübergreifende Verlustberücksichtigung, wie sie im Steuerrecht etabliert sei, würde nämlich das sozialversicherungsrechtliche System der Beitragsbemessung erheblich verkomplizieren und könnte so Gestaltungsoptionen eröffnen, die letztlich die Solidarität innerhalb des Versorgungswerks gefährden könnte. Wäre etwas anderes gewollt, müsste die Satzung eine ausdrückliche Regelu...