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KG Berlin 01.07.2025 1 W 140/25, NWB 32/2025 S. 2174

Limited | Nachweis der Vertretungsberechtigung des Directors

Im Grundbuchverfahren kann die Vertretungsberechtigung des Directors einer englischen Limited auch durch die Bestätigung eines deutschen Notars (vgl. § 24 Abs. 1 BNotO) nachgewiesen werden, wenn der Notar seine Erkenntnisse zusätzlich durch Einsicht in die beim ausländischen Register (Companies House) vorhandenen Unterlagen (memorandum, articles of association, minute book) gewonnen hat und nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen seiner Feststellung macht.

Anmerkung:

Das Bestehen und die Vertretungsbefugnis ausländischer juristischer Personen sind dem Grundbuchamt grds. in vollem Umfang in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, es sei denn, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht und der Notar (elektronisch) Einsicht in dieses Register...