1. Zum Nachlaß gehören auch diejenigen Grundstücke, welche die Erbengemeinschaft gemäß § 2041 BGB zum Nachlaß erworben hat.
2. Der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses ist auch dann von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das ererbte Grundstück bereits durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft aus dem Nachlaß ausgeschieden war, hernach aber von dem Ersteher an die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Erbengemeinschaft mit der Wirkung zurückgegeben worden war, daß das Grundstück wieder zum Nachlaß gehörte.
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 251 BFHE S. 133 Nr. 101, RAAAA-98741
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