Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG
Gründe
11. Das gegen die Richterin Wallrabenstein gestellte Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. ist offensichtlich unzulässig.
2a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 156, 221 <221 f. Rn. 2> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/V - Ablehnung BVRinnen Hermanns und Langenfeld sowie BVR Müller;159, 26 <30 Rn. 13> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
3Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist ein Vorbringen, mit dem lediglich eine abweichende Rechtsansicht zu einem Berichterstatterschreiben dargetan wird. Denn ein solches Vorbringen lässt nicht erkennen, weshalb der Berichterstatter nicht unvoreingenommen entscheiden könnte (vgl. BVerfGE 156, 221 <223 Rn. 8>).
4Ebenso ist die bloße richterliche Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen der Richter an einer unbefangenen Entscheidung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen nicht gehindert ist (vgl. BVerfGE 155, 357 <371 f. Rn. 29> - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 156, 221 <222 Rn. 5>).
5b) Gemessen hieran ist das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.
6Die Beschwerdeführer zu 1. bis 6. begründen ihre Annahme der Befangenheit der Berichterstatterin damit, dass Wahlprüfungsbeschwerden der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt im Wege eines Beschlusses nach § 24 BVerfGG verworfen wurden und ein solches Vorgehen ausweislich des Berichterstatterschreibens auch in diesem Verfahren beabsichtigt sei. Ihrer Auffassung nach sei ein Vorgehen nach § 24 BVerfGG jedoch mit Art. 41 Abs. 2 GG unvereinbar.
7Dieses Vorbringen ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Zum einen bringen die Beschwerdeführer damit lediglich ihre, zur Reichweite des § 24 BVerfGG abweichende Rechtsansicht zum Ausdruck. Ihr Vorbringen geht zum anderen auch nicht darüber hinaus, die bloße Vorbefassung der Berichterstatterin beziehungsweise des Senats mit ihren früheren Wahlprüfungsbeschwerden zu rügen.
82. Der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. und 8. bis 9. bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom genannten Gründen der Erfolg versagt.
9Einer Entscheidung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 1 BVerfGG steht dabei nicht entgegen, dass das Berichterstatterschreiben - wie die Beschwerdeführer zu 1. bis 6. rügen - nicht von allen Senatsmitgliedern unterschrieben ist.Dem Berichterstatterschreiben kommt keine präjudizielle Wirkung für die Entscheidung des Senats zu (vgl. Diehl, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 24 Rn. 28; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 18). Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner zwingenden Vorbefassung des Senats mit dem Berichterstatterschreiben.
10Soweit der Beschwerdeführer zu 9. davon ausgeht, keine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben zu haben, steht dieser Annahme entgegen, dass eine von ihm unterschriebene Beschwerdeschrift vorliegt.
11Im Übrigen wird gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
123. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 4. als Beistand des Beschwerdeführers zu 7. wird abgelehnt, weil es an der Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 22 Abs. 2 BVerfGG fehlt.
134. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 7. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben worden (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>; Dittrich, in: Burkiczak/ Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 22 Rn. 32).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250715.2bvc000225
Fundstelle(n):
VAAAJ-96828