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Schenkungsteuer | Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (BFH)
Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.
Hintergrund
Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.
Sachverhalt
A war zu 50 %, B zu 30 % und C zu 20 % an der X GmbH beteiligt. Im Jahr 2010 trat A einen Geschäftsanteil i. H. von 20 % an D ab. Im Jahr 2...