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NWB-EV Nr. 8 vom Seite 237

Disquotale Gewinnverteilungsabreden bei Personengesellschaften

Ertragsteuerliche und schenkungsteuerliche Anwendungsfragen

Christian Linseisen

Während bei quotalen bzw. kongruenten Gewinnverteilungsabreden bei Personengesellschaften die Gewinnverteilungen den Beteiligungsquoten der Gesellschafter an der Personengesellschaft entsprechen, weichen diese bei disquotalen bzw. inkongruenten Gewinnverteilungsabreden hiervon ab.

Ist eine Gewinnverteilung unangemessen, ist die Besteuerung für ertragsteuerliche Zwecke so vorzunehmen, als ob eine angemessene Gewinnverteilung getroffen worden wäre. Die Gewinnanteile, die die angemessene Begrenzung übersteigen, sind den anderen Gesellschaftern zuzurechnen, sofern nicht auch bei ihnen Begrenzungen zu beachten sind. Im Rahmen der disquotalen Gewinnverteilungsabreden bei Personengesellschaften stellen sich insbesondere auch schenkungsteuerliche Fragen.

Kernaussagen
  • Disquotale Gewinnverteilungsabreden bei Personengesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen für ertragsteuerliche Zwecke anerkannt werden.

  • Zusätzlich sollten auch immer noch schenkungsteuerliche Aspekte berücksichtigt werden.

  • Hierbei stellen sich insbesondere Anwendungsfragen des § 7 Abs. 6 ErbStG.

I. Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Der Gewinnverteilungsschlüssel ist – mit den Grenzen der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB, wenn bspw. in Ausnahmenfällen einzelne Gesellschafter in besonderem Maße benachteiligt werden – grundsätzlich frei gestaltbar.

Das bedeutet, dass die Beteiligungsquoten nicht mit den Gewinnverteilungsquoten übereinstimmen müssen.

II. Ertragsteuerliche Anerkennung

Die Verteilung des Gewinns bei Personengesellschaften erfolgt grundsätzlich nach der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsabrede, also nach dem zivilrechtlichen bzw. handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel.

Grundsätzlich wird dieser auch für ertragsteuerliche Zwecke übernommen; diese Maßgeblichkeit gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Rechtsprechung und Finanzverwaltung beschränken die Anerkennung der Gewinnverteilung.