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Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO
(1) Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten i. S. des § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – erstmalig – an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. (2) Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung (Bezug: § 93c, § 171 Abs. 10a, § 175b Abs. 1 AO; § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F.).
Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i. S. des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Durch die Rechtsprechung ist schon geklärt, dass übermittelte Daten i. S. von § 175b Abs. 1 AO „nicht berücksichtigt“ sind, wen...BStBl 2024 II S. 587