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Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen
(1) Bei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut eine Vertraulichkeitspflicht anordnet und insbesondere einen Anspruch auf Einsicht in die Dokumente nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ausschließt. (2) Daher wird ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Unterlagen für die amtliche Richtsatzsammlung ausgeschlossen (Bezug: § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG; § 1 Abs. 3 IFG MV; § 32e AO; Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG).
(1) Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG können zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vom BMF mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder u. a. einheitliche Verwaltungsgrundsätze bestimmt werden. Damit soll der bundeseinheitliche Verwaltungsvoll...