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BFH 30.04.2025 X R 12-13/22, StuB 15/2025 S. 593

Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern

(1) Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht. (2) Wenn sich aus der maßgeblichen Provisionsregelung ergibt, dass ein Provisionsanspruch für ein vermitteltes Geschäft noch nicht entstanden ist, handelt es sich bei gleichwohl vom Auftraggeber vorgenommenen Auszahlungen lediglich um Provisionsvorschüsse. Diese sind beim Versicherungsvertreter als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und daher zunächst noch nicht gewinnrealisierend (Fortführung des Senatsurteils vom - X R 28/08, NWB QAAAD-52395, BFH/NV 2010 S. 2033, Rz. 13 f.). (3) Gegenstand einer Schätzung nach § 162 Abs. 1, 2 AO ...