Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Geistiges Eigentum – Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 2 – Sendung und öffentliche Wiedergabe – Richtlinie 2014/26/EU – Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 – Erteilung von Lizenzen – Sendung – Begriff ‚angemessene Vergütung‘ Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit – Art. 17 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums – Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze – Nationale Regelung, mit der ein System der pauschalen Mindestvergütung aufgehoben wird
Leitsatz
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Charta
sind dahin auszulegen,
dass sie nationalen Rechtsvorschriften, die Herstellern von Tonträgern für die Sendung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern keine pauschale Mindestvergütung sichern und die mit Wirkung von 90 Tagen nach ihrer Veröffentlichung die Bestimmungen über pauschale Mindestvergütungen für die Sendung, die nach zuvor geltenden Verwertungsbedingungen festgelegt wurden, aufheben, ohne jedoch die Kriterien für die Berechnung der Vergütung zu ändern und ohne einen maximalen Zeitraum für die Vereinbarung neuer Verwertungsbedingungen zur Festsetzung der Höhe der Vergütung vorzusehen, nicht entgegenstehen, sofern diese Rechtsvorschriften die Angemessenheit der den Rechtsinhabern gezahlten Vergütung gewährleisten und sofern sie im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen.
Das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über die Angemessenheit der Vergütung befasst ist, die den Rechtsinhabern für die Sendung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gezahlt und nach den im nationalen Recht festgelegten Modalitäten berechnet wird, hat zu prüfen, ob diese Vergütung angemessen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 ist, d.h., ob sie den Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und denen der Nutzer dieser Tonträger gewährleistet. Lässt die Anwendung dieser Rechtsvorschriften die Festsetzung einer solchen Vergütung nicht zu, so können die Bestimmungen dieser Richtlinien nicht herangezogen werden, um diese Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, sofern das innerstaatliche Recht nichts anderes bestimmt.
Gesetze: EUGrdRCh Art. 17 Abs. 2, EUGrdRCh Art. 52 Abs. 1, RL 2006/115/EG Art. 8 Abs. 2, RL 2014/26/EU Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28) und von Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. 2014, L 84, S. 72) in Verbindung mit den Art. 17 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Uniunea Producătorilor de Fonograme din România (UPFR) (Verband der Tonträgerhersteller Rumäniens, im Folgenden: UPFR), einer Verwertungsgesellschaft für verwandte Schutzrechte der Tonträgerhersteller, und der DADA Music SRL, der Betreiberin eines lokalen Rundfunksenders, über die Zahlung einer pauschalen Mindestvergütung durch DADA Music.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Berner Übereinkunft
3 Die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom ) in der am geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft), die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, sieht in Art. 11bis Abs. 1 und 2 vor:
„(1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Wiedergabe der Werke durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern,
…
(2) Der Gesetzgebung der [Länder des durch diese Übereinkunft gegründeten Verbands] bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der … Rechte [der Urheber von Werken der Literatur und Kunst] festzulegen … Sie dürfen in keinem Fall … den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.“
WPPT
4 Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am den WIPO-Urheberrechtsvertrag und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (im Folgenden: WPPT) an. Diese Verträge wurden mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und traten für die Union am in Kraft.
5 Art. 15 („Vergütungsrecht für Sendung und öffentliche Wiedergabe“) Abs. 1 und 2 WPPT bestimmt:
„(1) Werden zu gewerblichen Zwecken veröffentliche Tonträger unmittelbar oder mittelbar für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe benutzt, so haben ausübende Künstler und Tonträgerhersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung.
(2) Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften bestimmen, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerhersteller oder beide von dem Benutzer die Zahlung der einzigen angemessenen Vergütung verlangen. Die Vertragsparteien können Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen dem ausübenden Künstler und dem Tonträgerhersteller die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.“
Unionsrecht
Richtlinie 2006/115
6 In den Erwägungsgründen 5, 7 und 12 der Richtlinie 2006/115 heißt es:
Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.
…
Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen.
…
Es wird eine Regelung benötigt, durch die ein unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung für die Urheber und ausübenden Künstler gewährleistet wird, denen zugleich die Möglichkeit erhalten bleiben muss, mit der Wahrnehmung dieses Rechts an ihrer Stelle tätig werdende Verwertungsgesellschaften zu beauftragen.“
7 Art. 8 („Öffentliche Sendung und Wiedergabe“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 2:
„Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.“
Richtlinie 2014/26
8 Die Erwägungsgründe 2 und 31 der Richtlinie 2014/26 lauten:
… Im Regelfall kann der Rechtsinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben – unter Einhaltung des Unionsrechts und der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten – etwas anderes bestimmt. …
…
… Die von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung festgelegten Lizenzgebühren oder Vergütungen sollten unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den die Nutzung der Rechte in einem bestimmten Zusammenhang hat. …“
9 Art. 12 („Abzüge“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die von einem Rechtsinhaber mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt wird, diesen über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufklären muss, bevor sie die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Rechtewahrnehmung einholt.“
10 Art. 16 („Lizenzvergabe“) Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie sieht vor:
„Die Rechtsinhaber erhalten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche stehen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung informieren die betroffenen Nutzer über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien.“
11 Art. 17 („Pflichten der Nutzer“) der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften um sicherzustellen, dass die Nutzer einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung innerhalb von vereinbarten oder bereits festgelegten Fristen und in vereinbarten oder bereits festgelegten Formaten die ihnen verfügbaren einschlägigen Informationen über die Nutzung der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierten Rechte zur Verfügung stellen, die für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten und für die Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge benötigt werden. …“
Rumänisches Recht
12 Art. 112 der Legea nr. 8/1996 privind dreptul de autor și drepturile conexe (Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 60 vom , wiederveröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I Nr. 489 vom , im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) bestimmt:
„(1) Die Künstler, ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller haben Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die unmittelbare oder mittelbare Nutzung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern oder für deren Vervielfältigung durch Sendung oder jegliches andere Mittel der öffentlichen Wiedergabe.
(2) Die Höhe dieser Vergütung wird nach dem Verfahren der Art. 163 bis 165 durch Verwertungsbedingungen festgelegt. …“
13 Art. 145 des Urheberrechtsgesetzes sieht vor:
„Die kollektive Rechtewahrnehmung ist für die Ausübung folgender Rechte obligatorisch:
…
das Senderecht an Musikwerken;
das Recht auf eine einzige angemessene Vergütung, das ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern für die öffentliche Wiedergabe und Sendung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern oder Vervielfältigungen dieser Tonträger zusteht;
…“
14 Art. 164 dieses Gesetzes lautet wie folgt:
„(1) Die Verwertungsgesellschaften und die in Art. 163 Abs. 3 Buchst. b und c genannten Vertreter handeln die Verwertungsbedingungen auf der Grundlage folgender Hauptkriterien aus:
die Kategorie der Rechtsinhaber, die Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie der Bereich, in dem die Verhandlungen geführt werden;
die Kategorie der Nutzer, die in den Verhandlungen durch die Verbandsstrukturen oder andere zu den Verhandlungen entsandte Nutzer vertreten werden;
das von der Verwertungsgesellschaft für ihre eigenen Mitglieder sowie für Mitglieder anderer ähnlicher ausländischer Organisationen auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsverträgen geführte Repertoire;
der Anteil, in dem das von einer Verwertungsgesellschaft verwaltete Repertoire genutzt wird;
der Anteil der Nutzungen, für die der Nutzer seine Zahlungsverpflichtungen durch direkt mit den Rechtsinhabern geschlossene Verträge erfüllt hat;
Einnahmen der Nutzer aus der Tätigkeit, die das Repertoire nutzt, für dessen Verwendung die Verwertungsbedingungen ausgehandelt werden;
die europäische Praxis in Bezug auf die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen Nutzern und Verwertungsgesellschaften.
(2) Die Verwertungsgesellschaften können bei den Verhandlungen von derselben Nutzergruppe entweder Pauschalvergütungen oder prozentuale Vergütungen verlangen, die als prozentualer Anteil der Einnahmen festgelegt sind, die jeder Nutzer aus der Tätigkeit erzielt, in der das Repertoire verwendet wird, oder, falls keine Einnahmen vorhanden sind, als prozentualer Anteil der entstandenen Nutzungskosten. Für die Sendetätigkeit können die Verwertungsgesellschaften nur prozentuale Vergütungen beanspruchen, die sich direkt proportional nach dem Anteil der Nutzung des im Rahmen dieser Tätigkeit kollektiv verwalteten Repertoires durch jeden einzelnen Nutzer – Fernseh- oder Rundfunkunternehmen – richten.
(3) Die in Abs. 2 vorgesehenen Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert und dem Anteil der Nutzung der fraglichen Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie des wirtschaftlichen Werts der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen stehen. Die Verwertungsgesellschaften und die Nutzer begründen die Art und Weise der Festsetzung dieser Vergütungen.“
15 Art. 166 des Urheberrechtsgesetzes lautet:
„(1) Die Verwertungsgesellschaften, die Nutzer oder die Verbandsstrukturen der Nutzer im Sinne von Art. 163 Abs. 3 Buchst. b und c können einen neuen Antrag auf Einleitung der Verfahren zur Aushandlung der Tarife und Verwertungsbedingungen erst drei Jahre nach deren endgültiger Veröffentlichung im Monitorul Oficial al României [Amtsblatt Rumäniens], Teil I, stellen.
(2) Im Falle der in Art. 114 Abs. 4 festgelegten Verhandlungen kann jede der Parteien einen neuen Antrag auf Einleitung der Verfahren zur Aushandlung der Verwertungsbedingungen erst drei Jahre nach deren endgültiger Veröffentlichung im Monitorul Oficial al României, Teil I, stellen.
(3) Bis zur Veröffentlichung der neuen Verwertungsbedingungen bleiben die alten Verwertungsbedingungen gültig.“
Gesetz Nr. 74/2018
16 Artikel II Abs. 2 und 3 der Legea nr. 74/2018 pentru modificarea și completarea legii nr. 8/1996 privind dreptul de autor și drepturile conexe (Gesetz Nr. 74/2018 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte) vom , (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 268 vom ), in Kraft seit dem , sieht vor:
„(2) Die in Art. 131 des Gesetzes Nr. 8/1996 [über das Urheberrecht] in der geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Verwertungsbedingungen bleiben bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie vereinbart wurden, in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der gemäß Art. 131 und 1311 des [Urheberrechtsgesetzes] in der geänderten und ergänzten Fassung ausgearbeiteten Verwertungsbedingungen, welche Bestimmungen über fixe Beträge/Vergütungen oder Mindestbeträge/-vergütungen enthalten, die im Fall der Sendung gelten und gegen Art. 1311 Abs. 2 in der durch das vorliegende Gesetz geänderten Fassung verstoßen, kommen ab Ablauf einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Monitorul Oficial al României, Teil I, nicht mehr zur Anwendung.“
Verwertungsbedingungen
17 Die Metodologia privind remunerația datorată artiștilor interpreți sau executanți și producătorilor de fonograme pentru radiodifuzarea fonogramelor publicate în scop comercial ori a reproducerilor acestora de către organismele de radiodifuziune (Verwertungsbedingungen betreffend die den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern zustehende Vergütung für die Sendung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern oder Vervielfältigungsstücken durch die Sendeunternehmen, im Folgenden: Verwertungsbedingungen) bestimmt in den Nrn. 4 bis 6:
„(4) Die Sendeunternehmen, die als ‚Nutzer‘ im Sinne dieser Verwertungsbedingungen bezeichnet werden, sind verpflichtet, den von dem Oficiul Român pentru Drepturile de Autor (Rumänisches Amt für Urheberrechte) als Vergütungseinheber für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller benannten Verwertungsgesellschaften, vierteljährlich eine Vergütung zu zahlen, die verwandten Vermögensrechten für die Nutzung von gewerblichen Tonträgern oder Vervielfältigungsstücken entspricht, welche mit einem Prozentsatz gemäß der nachstehenden Tabelle auf die in Nr. 5 der Verwertungsbedingungen vorgesehene Berechnungsgrundlage für jeden in ihrem Besitz befindlichen Rundfunksender festgelegt [wird].
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anteil der Nutzung gewerblicher Tonträger in Programmen | Ausübende Künstler und Tonträgerhersteller |
bis einschließlich 35 % | 1,8 % |
über 35 % bis einschließlich 65 % | 2,4 % |
über 65 % |
3 % |
Die Sendeunternehmen sind verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften, die vom [Rumänischen Amt für Urheberrechte] als Vergütungseinheber für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller benannt worden sind, vierteljährlich eine Vergütung zu zahlen, die verwandten Vermögensrechten für die Nutzung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern oder Vervielfältigungsstücken entspricht und im Fall einer Nutzung der Tonträger in Höhe eines Anteils von 100 % der gesamten Programmsendezeit mit einem Prozentsatz von 3 % der gesamten monatlichen Bruttoeinnahmen aus der Sendetätigkeit berechnet wird. Im Falle einer geringeren Nutzung verringert sich der Prozentsatz von 3 % direkt proportional zum Anteil der Tonträgernutzung an der gesamten Programmsendezeit.
…
(5) Die Berechnungsgrundlage, auf welche die in Nr. 3 vorgesehenen Prozentsätze zur Anwendung kommen, besteht aus den gesamten von den Nutzern aus der Sendetätigkeit erzielten monatlichen Bruttoeinnahmen abzüglich der Mehrwertsteuer, einschließlich der, aber nicht beschränkt auf die Einnahmen aus Werbung, Tauschgeschäften, Abonnements, Ankündigungen und Informationen, Mehrwertnummer-Telefonanrufen und -SMS, Sponsorings, übertragenen Wettbewerben und Spielen, Vermietung von Sendeplätzen, sonstigen finanziellen Beiträgen, Empfangsgenehmigungen, Einnahmen aus maßgeschneiderten Sendungen, Einnahmen aus Verbänden oder anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sendetätigkeit. Die Einkünfte dritter Gesellschaften, insbesondere von Werbeproduktions- und ‑einkaufsgesellschaften, zählen ebenfalls zur Berechnungsgrundlage, sofern sie für die Sendetätigkeit des Nutzers, die dem/den zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten und wiedergegebenem/n Tonträger(n) entspricht, erzielt werden und sofern eine unlautere Übertragung vorliegt, die den für den betreffenden Bereich spezifischen lauteren Geschäftspraktiken widerspricht.
Werden keine Einnahmen erzielt, besteht die Berechnungsgrundlage aus sämtlichen Ausgaben des Nutzers für die Sendetätigkeit (z.B. Personalkosten, Kosten für die Dienstleistungen Dritter, Käufe aller Art usw.) in dem Quartal, für das die Vergütung geschuldet wird.
(6) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Prozentsätze auf die Berechnungsgrundlage ergeben, dürfen nicht niedriger sein als der zum Kurs der BNR (Banca Națională a României) [Rumänische Nationalbank]) am Fälligkeitstag berechnete Gegenwert in [rumänischen Lei (RON)] von 500 Euro/Quartal, was der von den Nutzern für jeden in ihrem Besitz stehenden lokalen Rundfunksender geschuldeten Mindestvergütung entspricht, bzw. von 1.000 Euro/Quartal, was der von den Nutzern für jeden in ihrem Besitz befindlichen nationalen Rundfunksender geschuldeten Mindestvergütung entspricht.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
18 Am schloss die UPFR, eine Verwertungsgesellschaft für verwandte Schutzrechte der Tonträgerhersteller, mit DADA Music einen nicht ausschließlichen Lizenzvertrag für die Sendung gewerblicher Tonträger. Aufgrund dieses Vertrags erwarb DADA Music das Recht, solche Tonträger über ihren Rundfunksender zu senden, und übernahm die entsprechende Verpflichtung, die in den Verwertungsbedingungen, die die Berechnung der Vergütung festlegen, vorgesehene Vergütung zu zahlen.
19 Dieser Vertrag sah vor, dass DADA Music der UPFR je nach dem Anteil der Nutzung der Tonträger in den Hörfunkprogrammen eine prozentuale Vergütung schuldet, die anhand ihrer Gesamteinnahmen oder, falls keine Einnahmen erzielt werden, anhand ihrer Gesamtausgaben für die Sendetätigkeit berechnet wird.
20 Nach demselben Vertrag durfte die so geschuldete Vergütung nicht niedriger sein als ein Pauschalbetrag, der dem Gegenwert in rumänischen Lei [RON] von 250 Euro pro Quartal als Mindestvergütung, die von den Nutzern für jeden in ihrem Besitz stehenden lokalen Rundfunksender geschuldet wird, oder 500 Euro pro Quartal entspricht, was der von den Nutzern nach den Verwertungsbedingungen geschuldeten pauschalen Mindestvergütung für jeden in ihrem Besitz stehenden nationalen Rundfunksender entspricht.
21 Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 74/2018, mit dem die Bestimmungen über die Mindestvergütungen für die Sendung mit Wirkung von 90 Tagen nach seiner Veröffentlichung aufgehoben wurden, weigerte sich DADA Music, die Pauschalvergütung weiterzuzahlen, da sie der Ansicht war, dass dieses Gesetz sofort anwendbar sei und dass sie nur nach Maßgabe der tatsächlich erzielten Einnahmen zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet sei.
22 Die UPFR machte ihrerseits geltend, dass die nach den Verwertungsbedingungen berechnete pauschale Mindestvergütung bis zum Erlass von neuen Verwertungsbedingungen geschuldet bleibe.
23 Am erhob die UPFR beim Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) Klage und beantragte, DADA Music zu verurteilen, ihr die nach dem Lizenzvertrag geschuldeten Beträge gemäß den Verwertungsbedingungen zu zahlen.
24 Am gab dieses Gericht der Klage teilweise statt und verurteilte DADA Music, an die UPFR einen Betrag von 16,13 RON (etwa 3 Euro) sowie einen Betrag von 70,68 RON (etwa 14 Euro) an Verzugszinsen zu zahlen. Im Wesentlichen entschied das Gericht, dass sowohl Art. 164 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes als auch Art. II des Gesetzes Nr. 74/2018 auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar seien. Da die Bestimmungen über die pauschale Mindestvergütung im streitigen Zeitraum nicht mehr in Kraft gewesen seien, sei für diesen Zeitraum nur eine prozentuale Vergütung für die tatsächlich erzielten Einkünfte zu zahlen, nicht aber eine pauschale Mindestvergütung.
25 Die UPFR und DADA Music legten gegen dieses Urteil bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.
26 Zur Stützung ihrer Berufung machte die UPFR im Wesentlichen geltend, dass die Bestimmungen von Art. II des Gesetzes Nr. 74/2018 nur in Verbindung mit der Vereinbarung neuer Verwertungsbedingungen anwendbar seien. Bis zur Vereinbarung solcher Verwertungsbedingungen blieben die Verwertungsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. Nach Ansicht der UPFR würden diese Bestimmungen, wenn sie im vorliegenden Fall als unmittelbar anwendbar auszulegen wären, gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/26 verstoßen.
27 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall die Frage stelle, ob Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 in Verbindung mit den Art. 17 und 52 der Charta nationalen Rechtsvorschriften entgegenstünden, die den von den Verwertungsgesellschaften vertretenen Rechtsinhabern nicht unabhängig von den Einnahmen oder Ausgaben der Sendeunternehmen eine pauschale Mindestvergütung gewährleisteten.
28 Hierzu weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass nichts in den genannten Bestimmungen eine Auslegung dahin zu rechtfertigen scheine, dass es zwingend sei, eine pauschale Mindestvergütung vorzusehen.
29 Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. II des Gesetzes Nr. 74/2018 einen Bestandteil des anwendbaren Vergütungssystems mit sofortiger Wirkung zugunsten der Sendeunternehmen aufhebe, ohne die Kriterien für die Berechnung der Vergütung zu ändern und ohne einen maximalen Zeitraum für den Abschluss neuer Vereinbarungen zur Festsetzung der Höhe der angemessenen Vergütung vorzusehen. So werde die bestehende Situation zugunsten der Sendeunternehmen geändert, ohne dass ein System vorgesehen sei, das gewährleiste, dass die dem Tonträgerhersteller geschuldeten Vergütungen angemessen seien.
30 Drittens fragt sich das vorlegende Gericht in Bezug auf die Angemessenheit der Vergütung [im Sinne beider Richtlinien], welche auf dem Unionsrecht beruhenden Kriterien für eine solche Beurteilung herangezogen werden können. Insbesondere möchte es wissen, ob es, wenn es feststellt, dass die nach den in der Regelung festgelegten Kriterien geschuldete Vergütung äußerst gering ist, alternative Kriterien anwenden kann oder muss, um sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung erhalten.
31 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 sowie Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 in Verbindung mit den Art. 17 und 52 der Charta dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die den durch Verwertungsgesellschaften vertretenen Rechtsinhabern (Tonträgerherstellern) nicht unabhängig von den erzielten Einnahmen oder den getätigten Ausgaben der Sendeunternehmen eine angemessene (pauschale) Mindestvergütung gewährleisten?
Stehen diese Bestimmungen im Falle der Verneinung der ersten Frage nationalen Rechtsvorschriften entgegen, welche die durch Verwertungsbedingungen, die zuvor zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Nutzern ausgehandelt wurden, festgelegten (pauschalen) Mindestvergütungen mit sofortiger Wirkung aufheben, ohne die Kriterien für die Berechnung der Vergütung zu ändern und ohne einen maximalen Zeitraum für die Aushandlung neuer Vereinbarungen (Verwertungsbedingungen) zur Festsetzung der Höhe der angemessenen Vergütungen vorzusehen?
Ist das nationale Gericht im Falle der Verneinung der ersten beiden Fragen berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, zu prüfen, ob die prozentualen Vergütungen, die in Bezug auf die von den Sendeunternehmen angegebenen konkreten Einnahmen berechnet werden, für die Rechtsinhaber einerseits und die Nutzer andererseits angemessenen und vernünftigen Charakter haben oder ob diese im Gegenteil offensichtlich äußerst gering oder gegebenenfalls offensichtlich überhöht sind, und welche Kriterien können für eine solche Beurteilung herangezogen werden?
Ist, falls die dritte Frage bejaht wird und das nationale Gericht feststellt, dass die Vergütung, die nach den durch die neuen nationalen Rechtsvorschriften geänderten Verwertungsbedingungen geschuldet wird, äußerst gering ist, das nationale Gericht berechtigt bzw. verpflichtet, andere Kriterien als das der angegebenen Einnahmen heranzuziehen – wie etwa die Ermittlung der Vergütung auf der Grundlage der Ausgaben der Sendeunternehmen für die Sendetätigkeit, die Ermittlung der von gleichartigen Sendeunternehmen gezahlten Vergütungen oder andere ähnliche Kriterien, damit sichergestellt wird, dass die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung erhalten, die die berechtigten Interessen der Nutzer nicht schädigt, d.h. nicht äußerst gering ist, aber auch die Sendeunternehmen nicht übermäßig belastet?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
32 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115, Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 und Art. 17 Abs. 2 der Charta im Licht von Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die Herstellern von Tonträgern für die Sendung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern keine pauschale Mindestvergütung sichern und mit Wirkung von 90 Tagen nach ihrer Veröffentlichung die Bestimmungen über pauschale Mindestvergütungen für die Sendung, die nach zuvor geltenden Verwertungsbedingungen festgelegt wurden, aufheben, ohne jedoch die Kriterien für die Berechnung der Vergütung zu ändern und ohne einen maximalen Zeitraum für die Vereinbarung neuer Verwertungsbedingungen zur Festsetzung der Höhe der Vergütung vorzusehen.
33 Zunächst ist festzustellen, dass weder Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 noch Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 hinsichtlich der Bedeutung der darin verwendeten Begriffe auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen.
34 Insoweit ist anzumerken, dass aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, und zwar nach Maßgabe des Kontexts der Vorschrift und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört (Urteile vom , Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, sowie vom , Recorded Artists Actors Performers, C‑265/19, EU:C:2020:677, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Erstens legt, was den Wortlaut der fraglichen Vorschriften angeht, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 fest, dass die Mitgliedstaaten ein Recht vorsehen, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
36 Nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 erhalten die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche müssen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen stehen. Den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung obliegt es, die betroffenen Nutzer über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien zu informieren.
37 So geht weder aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 noch aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 hervor, dass die Mitgliedstaaten den Rechtsinhabern eine pauschale Mindestvergütung für die Sendung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers sichern sollten, da diese Bestimmungen jeweils vorsehen, dass die Vergütung „angemessen“ sein muss. Der Begriff „pauschale Mindestvergütung“ impliziert nämlich nach seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine Vergütung, die unabhängig davon, ob sie angemessen ist, in keinem Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der vergüteten Leistung stehen kann.
38 Insoweit verwendet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 zwar in einigen Sprachfassungen einen Begriff, der der Wendung „faire Vergütung“ entspricht, während Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 die Wendung „angemessene Vergütung“ enthält, es ist jedoch festzustellen, dass beide Bestimmungen jeweils gewährleisten sollen, dass den Rechtsinhabern eine Vergütung gezahlt wird, die in einem Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung steht. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die in den Richtlinien 2006/115 und 2014/26 verwendeten Begriffe in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und der Kohärenz der Unionsrechtsordnung dieselbe Bedeutung haben müssen, es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber in einem konkreten gesetzgeberischen Kontext einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Reha Training, C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 28), so dass der jeweils in diesen Richtlinien verwendete Begriff einheitlich auszulegen ist.
39 Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 einfügen, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinien im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, und zwar insbesondere im Licht des Konventionsrechts, das mit diesen Richtlinien gerade umgesetzt werden soll, wie im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115 und im Wesentlichen im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/26 ausgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Atresmedia Corporación de Medios de Comunicación, C‑147/19, EU:C:2020:935, Rn. 34).
40 In diesem Kontext sieht zum einen Art. 15 Abs. 1 WPPT insbesondere vor, dass ausübende Künstler und Tonträgerhersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung haben, wenn zu gewerblichen Zwecken veröffentlichte Tonträger für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe benutzt werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Umsetzung dieser Verpflichtung in das Unionsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPPT für die Union () bereits durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 gewährleistet war (Urteil vom , Recorded Artists Actors Performers, C‑265/19, EU:C:2020:677, Rn. 63).
41 Zum anderen ist festzustellen, dass sich Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 im Wesentlichen mit Art. 11bis Abs. 2 der Berner Übereinkunft decken, der in Abs. 1 dieses Artikels speziell die Rundfunksendung von Werken der Literatur und Kunst betrifft. Art. 11bis Abs. 2 dieser Übereinkunft bestimmt nämlich im Wesentlichen, dass die Urheber von Werken der Literatur und Kunst im Fall der Rundfunksendung dieser Werke Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ haben. Wenn daher der Gerichtshof diesen Begriff im Sinne dieser Bestimmungen des Unionsrechts auslegt, geschieht dies nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit der genannten Bestimmung der Übereinkunft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , AKM, C‑138/16, EU:C:2017:218, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Insoweit ergibt sich aus dem „Guide to the Copyright and Related Rights Treaties Administered by WIPO“, einem von der WIPO ausgearbeiteten Auslegungsdokument, das zwar nicht rechtsverbindlich ist, aber der Auslegung der Berner Übereinkunft dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Football Association Premier League u.a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass die Vergütung nur dann als angemessen angesehen werden kann, wenn sie mehr oder weniger dem Betrag entspricht, den der Urheber nach Verhandlungen ohne Zwangslizenz hätte vereinbaren können.
43 Was drittens die mit den Richtlinien 2006/115 und 2014/26 verfolgten Ziele betrifft, erläutern die Erwägungsgründe 5 und 12 der Richtlinie 2006/115 im Wesentlichen, dass ein angemessener Rechtsschutz der Rechtsinhaber diesen die Möglichkeit sicherstellen muss, sowohl eine angemessene Vergütung zu erhalten, auf die nicht verzichtet werden darf, als auch die Investitionen u.a. im Zusammenhang mit der Herstellung von Tonträgern und Filmen zu amortisieren. Zum anderen muss, wie sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/26 ergibt, die Vergütung der Rechtsinhaber, wenn sie von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung festgelegt wird, unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den die Nutzung der Rechte in einem bestimmten Zusammenhang hat.
44 Im Hinblick auf diese Ziele ist der Begriff „angemessene Vergütung“ in den beiden Richtlinien dahin zu verstehen, dass er es erlauben soll, zwischen dem Interesse der Hersteller von Tonträgern, eine Vergütung für die Sendung eines bestimmten Tonträgers zu erhalten, und dem Interesse Dritter, diese Tonträger unter angemessenen Bedingungen senden zu können, ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom , SENA, C‑245/00, EU:C:2003:68, Rn. 36).
45 Die Angemessenheit dieser Vergütung, die die Gegenleistung für die Nutzung eines gewerblichen Tonträgers insbesondere für die Zwecke der Sendung darstellt, ist insbesondere anhand des wirtschaftlichen Wertes dieser Nutzung zu ermitteln (Urteil vom , SENA, C‑245/00, EU:C:2003:68, Rn. 37).
46 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Gerichtshof jedoch nicht dafür zuständig, an die Stelle der Mitgliedstaaten zu treten, die über ein Ermessen bei der Festsetzung der Kriterien für eine angemessene Vergütung verfügen, oder im Voraus allgemeine Grenzen der Festlegung derartiger Kriterien zu ziehen. Er kann dem vorlegenden Gericht hingegen die Anhaltspunkte liefern, die es ihm ermöglichen zu beurteilen, ob die nationalen Kriterien, nach denen die Vergütung der Hersteller von Tonträgern festgelegt wird, unter Beachtung des Unionsrechts eine angemessene Vergütung zu gewährleisten geeignet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , SENA, C‑245/00, EU:C:2003:68, Rn. 40).
47 So hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 einer Methode für die Berechnung der angemessenen Vergütung der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern u.a. nicht entgegensteht, wenn sie gegen keinen Grundsatz des Unionsrechts verstößt (Urteil vom , SENA, C‑245/00, EU:C:2003:68, Rn. 46).
48 Daher muss die Festlegung der Kriterien, anhand deren die angemessene Vergütung festgelegt wird, unter Beachtung des Unionsrechts erfolgen. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten dabei nicht gegen die Bestimmungen der Charta verstoßen.
49 So möchte das vorlegende Gericht mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage ausdrücklich wissen, ob die Modalitäten für die Festsetzung der Vergütung der Rechteinhaber, die im Gesetz Nr. 74/2018 festgelegt wurden, mit dem die Bestimmungen über pauschale Mindestvergütungen für die Sendung mit Wirkung von 90 Tagen nach seiner Veröffentlichung aufgehoben wurden, mit Art. 17 Abs. 2 der Charta vereinbar sind. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt.
50 Um zu klären, ob eine nationale Maßnahme die „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, ist daher u.a. zu prüfen, ob mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird (Urteil vom , BPC Lux 2 u.a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Im vorliegenden Fall werden, wenn die Rechtsinhaber und Nutzer keine Einigung über die Modalitäten der Festsetzung der Vergütung dieser Rechtsinhaber erzielen, diese Modalitäten durch das Gesetz Nr. 74/2018 nach Kriterien festgelegt, die Rumänien in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens festgelegt hat. Die Vorlageentscheidung dürfte dahin zu verstehen sein, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eine Durchführung des Unionsrechts darstellen, insbesondere von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und von Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu bestätigen ist.
52 Unter diesen Umständen obläge es dem Mitgliedstaat, bei der Durchführung dieser Bestimmungen die Vorschriften der Charta und insbesondere deren Art. 17 zu beachten.
53 Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 17 der Charta, der sich an Art. 1 des Zusatzprotokolls zu der am unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientiert, in seinem Abs. 1 vorsieht, dass jede Person das Recht hat, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, und dass niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Der Schutz des geistigen Eigentums wird aufgrund seiner Bedeutung in Abs. 2 dieses Artikels ausdrücklich erwähnt, und die in Abs. 1 vorgesehenen Garantien finden gegebenenfalls auf das geistige Eigentum Anwendung.
54 Nach der Rechtsprechung stellt der Anspruch auf eine angemessene Vergütung in der Union ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht dar, und der in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerte Schutz des geistigen Eigentums erstreckt sich mithin auch auf ihn (Urteil vom , Recorded Artists Actors Performers, C‑265/19, EU:C:2020:677, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Da Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 den Vergütungsanspruch der Rechtsinhaber im Fall der Nutzung ihrer Rechte sichern, kann eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Bestimmungen über pauschale Mindestvergütungen für die Sendung mit Wirkung von 90 Tagen nach ihrer Veröffentlichung aufgehoben wurden, daher eine Einschränkung des in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerten Schutzes des Rechts des geistigen Eigentums darstellen.
56 Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das darin verankerte Recht auf geistiges Eigentum schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Polen/Parlament und Rat, C‑401/19, EU:C:2022:297, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Insoweit dürfen nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung von Rechten, wie sie in der Charta verankert sind, vorgenommen werden, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom , Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 50 sowie vom , BPC Lux 2 u.a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Zwar ist es letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob die in diesem Recht vorgesehenen Anforderungen den Voraussetzungen des Unionsrechts entsprechen, doch kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise geben, anhand deren es den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, entscheiden kann (Urteil vom , Tecno*37, C‑242/23, EU:C:2024:831, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Erstens steht fest, dass die Einschränkungen der Ausübung der in Art. 17 Abs. 2 der Charta genannten Rechte, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung enthält, im Gesetz Nr. 74/2018 vorgesehen sind.
60 Zweitens kann eine nationale Regelung, die den Tonträgerherstellern insoweit keine pauschale Mindestvergütung sichert, als sie die für die Sendung geltenden Bestimmungen über eine solche Vergütung mit Wirkung von 90 Tagen nach ihrer Veröffentlichung aufgehoben hat, solange sie nicht zu einem Entzug des Eigentums führt, nicht in den Wesensgehalt des Eigentumsrechts eingreifen (vgl. entsprechend Urteil vom , BPC Lux 2 u.a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nämlich hervor, dass die in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Modalitäten für die Festsetzung der Vergütungen der Rechtsinhaber zur Zahlung von Vergütungen an die Rechtsinhaber geführt haben, die proportional zu den von den lokalen Rundfunksendern tatsächlich erzielten Einnahmen sind.
61 Drittens geht aus diesen Akten hervor, dass das Ziel des Gesetzes Nr. 74/2018 darin besteht, ein System zu schaffen, das der wirtschaftlichen Situation der lokalen Rundfunksender Rechnung trägt, die aufgrund ihrer begrenzten Einschaltquote und ihrer oft begrenzten Einnahmen nicht in der Lage sind, im Verhältnis zu ihren Einnahmen übermäßig hohe Kosten zu tragen. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen erscheint ein solches Ziel legitim, da es die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Sender gewährleisten soll.
62 Was viertens die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung des in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts gemessen an dem mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziel betrifft, ist zunächst – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – festzustellen, dass die Festsetzung der den Rechtsinhabern geschuldeten Vergütung allein auf der Grundlage der Einnahmen der Sendeunternehmen geeignet ist, das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel zu erreichen, da sie es ermöglicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der lokalen Sender zu berücksichtigen.
63 Was sodann die Erforderlichkeit der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahme betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten Ermessens, über das Rumänien verfügt, zu prüfen, ob offensichtlich ersichtlich ist, dass weniger einschränkende Maßnahmen in Betracht kommen, die die Erreichung des mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziels ermöglichen.
64 Was schließlich die Frage betrifft, ob diese Rechtsvorschriften verhältnismäßig im engeren Sinne sind, ist, um dem vorlegenden Gericht Anhaltspunkte an die Hand zu geben, die es ihm ermöglichen, eine solche Prüfung vorzunehmen, darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung, die den Rechtsinhabern zu zahlen ist, der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Werke im Rahmen der Sendung zu berücksichtigen ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann nämlich ein angemessener Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts des geistigen Eigentums auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen der Nutzer von Tonträgern auf der anderen Seite gesichert werden (vgl. entsprechend Urteil vom , Pelham u.a., C‑476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
65 Insbesondere kann eine Vergütung, die gegebenenfalls weit unter diesem Wert liegt, nicht als angemessen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden.
66 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115, Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 und Art. 17 Abs. 2 der Charta im Licht von Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, die Herstellern von Tonträgern für die Sendung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern keine pauschale Mindestvergütung sichern und die mit Wirkung von 90 Tagen nach ihrer Veröffentlichung die Bestimmungen über pauschale Mindestvergütungen für die Sendung, die nach zuvor geltenden Verwertungsbedingungen festgelegt wurden, aufheben, ohne jedoch die Kriterien für die Berechnung der Vergütung zu ändern und ohne einen maximalen Zeitraum für die Vereinbarung neuer Verwertungsbedingungen zur Festsetzung der Höhe der Vergütung vorzusehen, nicht entgegenstehen, sofern diese Rechtsvorschriften die Angemessenheit der den Rechtsinhabern gezahlten Vergütung gewährleisten und sofern sie im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen.
Zur dritten und zur vierten Frage
Zur Zulässigkeit
67 DADA Music macht geltend, die dritte und die vierte Frage seien unzulässig, da diese Fragen in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits stünden. Die UPFR habe das nationale Gericht nämlich nicht ersucht, zu prüfen, ob die im Verhältnis zu den von den Rundfunk- und Fernsehsendern gemeldeten tatsächlichen Einnahmen berechneten prozentualen Vergütungen angemessen seien.
68 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteile vom , Impacto Azul, C‑186/12, EU:C:2013:412, Rn. 26 sowie vom , Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C‑184/20, EU:C:2022:601, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass im Rahmen dieses Verfahrens nur das nationale Gericht, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Entscheidungserheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur dann möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom , BalevBio, C‑76/20, EU:C:2021:441, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Aus ständiger Rechtsprechung ergibt sich auch, dass eine Auslegung des Unionsrechts, die für das nationale Gericht von Nutzen ist, nur dann möglich ist, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese beruhen, erläutert. Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom , Roma Multiservizi und Rekeep, C‑332/20, EU:C:2022:610, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht hinreichend klar die Gründe dargelegt, aus denen es eine Antwort auf die dritte und die vierte Vorlagefrage für erforderlich hält, um über den Ausgangsrechtsstreit entscheiden zu können. Insbesondere hat das vorlegende Gericht, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darauf hingewiesen, dass es sich frage, welche Kriterien herangezogen werden können, um zu beurteilen, ob die den Rechtsinhabern zu zahlende Vergütung angemessen sei, und ob es für den Fall, dass es feststellen sollte, dass die in Anwendung der in der Regelung festgelegten Kriterien geschuldete Vergütung äußerst gering sei, alternative Kriterien anwenden könne oder müsse, um sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung erhielten.
72 Mithin sind die dritte und die vierte Frage zulässig.
Zu den Vorlagefragen
73 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zu prüfen hat, ob die Höhe der den Rechtsinhabern gezahlten Vergütung, die nach den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Modalitäten berechnet wird, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Rechtsinhaber und dem der Nutzer von Tonträgern gewährleistet und, falls ja, ob es, wenn ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen bei ihm anhängig ist, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/115 und der Richtlinie 2014/26 unmittelbar anwenden kann, um nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, die einen solchen Ausgleich nicht gewährleisten.
74 In Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils hat das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit über die Angemessenheit der den Rechtsinhabern geschuldeten Vergütung befasst ist, die entsprechenden Überprüfungen vorzunehmen, wobei es, wie sich aus Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 ergibt, insbesondere den wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie den Wert der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistung zu berücksichtigen hat.
75 In diesem Zusammenhang obliegt es dem nationalen Gericht, insbesondere die Besonderheiten des Urheberrechts zu berücksichtigen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Interesse der Rechtsinhaber an einer Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte und dem Interesse der Nutzer der Tonträger zu finden, die fraglichen Werke und andere Schutzgegenstände unter angemessenen Bedingungen nutzen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom , SABAM, C‑372/19, EU:C:2020:959, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
76 Dabei besagt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht und alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen Vorschriften der Union volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom , Thelen Technopark Berlin, C‑261/20, EU:C:2022:33, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Um die Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, erlegt dieser Grundsatz u.a. den nationalen Gerichten auf, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen und dem Einzelnen die Möglichkeit zuzuerkennen, für den Fall eine Entschädigung zu erlangen, dass seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt worden sind, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom , Thelen Technopark Berlin, C‑261/20, EU:C:2022:33, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteil vom , Thelen Technopark Berlin, C‑261/20, EU:C:2022:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt jedoch bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom , Thelen Technopark Berlin, C‑261/20, EU:C:2022:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Zudem verlangt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts auch, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Thelen Technopark Berlin, C‑261/20, EU:C:2022:33, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
81 Allerdings sind auch die anderen wesentlichen Merkmale des Unionsrechts, insbesondere die Natur und die Rechtswirkungen der Richtlinien, zu berücksichtigen (Urteil vom , Thelen Technopark Berlin, C‑261/20, EU:C:2022:33, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
82 So kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist. Gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV besteht nämlich die Verbindlichkeit einer Richtlinie, aufgrund deren eine Berufung auf sie möglich ist, nur in Bezug auf „jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird“. Die Union ist nur dort befugt, mit unmittelbarer Wirkung allgemein und abstrakt Verpflichtungen zulasten der Einzelnen anzuordnen, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist. Daher gestattet eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (Urteil vom , Thelen Technopark Berlin, C‑261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Daraus folgt, dass ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat. Davon unbeschadet kann dieses Gericht sowie jede zuständige nationale Verwaltungsbehörde jedoch die Anwendung jeder Bestimmung des nationalen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschließen (Urteil vom , Thelen Technopark Berlin, C‑261/20, EU:C:2022:33, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über die Angemessenheit der Vergütung befasst ist, die den Rechtsinhabern für die Sendung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gezahlt und nach den im nationalen Recht festgelegten Modalitäten berechnet wird, zu prüfen hat, ob diese Vergütung angemessen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 ist, d.h., ob sie den Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und denen der Nutzer dieser Tonträger gewährleistet. Lässt die Anwendung dieser Rechtsvorschriften die Festsetzung einer solchen Vergütung nicht zu, so können die Bestimmungen dieser Richtlinien nicht herangezogen werden, um diese Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, sofern das innerstaatliche Recht nichts anderes bestimmt.
Kosten
85 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Charta
sind dahin auszulegen,
dass sie nationalen Rechtsvorschriften, die Herstellern von Tonträgern für die Sendung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern keine pauschale Mindestvergütung sichern und die mit Wirkung von 90 Tagen nach ihrer Veröffentlichung die Bestimmungen über pauschale Mindestvergütungen für die Sendung, die nach zuvor geltenden Verwertungsbedingungen festgelegt wurden, aufheben, ohne jedoch die Kriterien für die Berechnung der Vergütung zu ändern und ohne einen maximalen Zeitraum für die Vereinbarung neuer Verwertungsbedingungen zur Festsetzung der Höhe der Vergütung vorzusehen, nicht entgegenstehen, sofern diese Rechtsvorschriften die Angemessenheit der den Rechtsinhabern gezahlten Vergütung gewährleisten und sofern sie im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen.
Das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über die Angemessenheit der Vergütung befasst ist, die den Rechtsinhabern für die Sendung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gezahlt und nach den im nationalen Recht festgelegten Modalitäten berechnet wird, hat zu prüfen, ob diese Vergütung angemessen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/26 ist, d.h., ob sie den Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und denen der Nutzer dieser Tonträger gewährleistet. Lässt die Anwendung dieser Rechtsvorschriften die Festsetzung einer solchen Vergütung nicht zu, so können die Bestimmungen dieser Richtlinien nicht herangezogen werden, um diese Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, sofern das innerstaatliche Recht nichts anderes bestimmt.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:551
Fundstelle(n):
CAAAJ-96198