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STFAN Nr. 8 vom

Behinderten-Pauschbetrag

Von Angela Böhn, M. A. Taxation

Laut Angaben des Statistischen Bundesamts lebten Ende 2023 7,9 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Als schwerbehindert gilt eine Person, bei der das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von mehr als 50 festgestellt hat. Eine Behinderung ist oftmals mit finanziellen Belastungen verbunden. Daher sieht das EStG für diese Personengruppe steuerliche Erleichterungen vor.

Nachweispflichten

Die Beweislast für den Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag liegt beim Steuerpflichtigen (§ 65 EStDV). Wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt, ist entweder ein Schwerbehindertenausweis nach dem SGB IX oder ein Bescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde vorzulegen. Zuständige Behörde ist i. d. R. das Versorgungsamt. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20 erfolgt der Nachweis mittels Bescheinigung oder Bescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde.

Wahlrecht

Anstelle der tatsächlichen unmittelbar behinderungsbedingten Aufwendungen können Menschen mit Behinderung einen steuerfreien Pauschbetrag geltend machen. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für einen Veranlagungszeitraum ausge...

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