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Forderungsverzicht eines GmbH-Gesellschafters
Anmerkungen zum
Ein Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird. In seinem Urteil vom konkretisiert der BFH die Behandlung eines Forderungsverzichts gegen Besserungsschein durch einen GmbH-Gesellschafter. Von wesentlicher Bedeutung sind die Entscheidungen zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung und zum Verhältnis zwischen der Berücksichtigung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) und gewerblichen Einkünften (§ 17 EStG).
Kann ein Verlust aus einem Forderungsverzicht eines GmbH-Gesellschafters steuerlich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden?
In welchem Zeitpunkt kann ein Verlust aus einem Forderungsverzicht eines GmbH-Gesellschafters gegen Besserungsschein bei den Kapitaleinkünften berücksichtigt werden?
Schließt die Subsidiarität gem. § 20 Abs. 8 EStG die Verlustberücksichtigung bei den Kapitaleinkünften auch aus, soweit sich der Forderungsverzicht im Rahmen des § 17 EStG nicht auswirkt?
I. Sachverhalt
[i]Ott, Kein Wahlrecht zur Anwendung der BFH-Vertrauensschutzregelung bei § 17 EStG, StuB 16/2024 S. 626, NWB MAAAJ-72715 Doege/Hauptmann, Verluste eines GmbH-Gesellschafters, StuB 21/2023 S. 861, NWB CAAAJ-51148 Der Kläger war zunächst Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG). Als diese in finanzielle Schwierigkeiten geriet, gewährte der Kläger ihr Anfang 2009 Darlehen. Im Laufe des Jahres 2009 erfolgte ein Formwechsel der KG in eine GmbH, der steuerlich rückwirkend zum wirksam wurde. Der Kläger war mit einem Geschäftsanteil von 12,8 % am Stammkapital beteiligt und erzielte als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Später im Jahr 2009 verzichtete der Kläger gegenüber der GmbH auf sämtliche Darlehensforderungen, ausgenommen der aufgelaufenen Zinsansprüche. Der Kläger erklärte den Forderungsverzicht unter der auflösenden Bedingung, dass die GmbH wirtschaftlich und finanziell in der Lage sei, sämtliche Darlehen in voller Höhe aus einem Bilanzgewinn oder einem Liquidationsüberschuss zurückzuzahlen ( Forderungsverzicht gegen „Besserungsschein“). Die GmbH behandelte den Darlehensverzicht gewinnwirksam. Im Jahr 2013 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.