Zollrecht; Zollwert: Berücksichtigung von an fremde Dritte gezahlte Lizenzgebühren beim Zollwert
Leitsatz
1. Der im Wortlaut der deutschen Fassung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK verwendete Begriff "Bedingungen des Kaufgeschäfts"
ist bei einer unionsrechtlichen Auslegung als "Voraussetzung für den Verkauf" zu verstehen.
2. Gemäß Art. 136 Abs. 4 Buchst. c UZK-DVO ist eine Lizenzgebühr dann eine Voraussetzung für den Verkauf, wenn für den Käufer
eine rechtliche Verpflichtung besteht, die Lizenzgebühr gerade auch für eingeführte Waren zu entrichten.
3. Die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für eingeführte Waren kann sich aus dem Einfuhrkaufvertrag oder einem
Lizenzvertrag, der zwischen dem Käufer und einem nicht mit ihm oder dem Verkäufer verbundenen Dritten (fremder Dritte) geschlossen
wurde, ergeben.
4. Ob eine Lizenzgebühr zur Voraussetzung für den Verkauf i.S.v. Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK gemacht wurde, ist im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln. Hierbei sind alle Begleitumstände des Verkaufs und der Einfuhr der Waren einschließlich
der Verbindungen zwischen den Verkaufs- und Lizenzverträgen zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): ZAAAJ-95658
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei