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Neues zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen
Keine verwerfliche Gesinnung bei Eheschließung nur unter der Bedingung eines Ehevertrags
Gerade bei Eheschließungen von finanzkräftigen Ehepartnern haben Eheverträge eine erhebliche Bedeutung. Es gibt eine Fülle von Gründen, von den gesetzlichen Regelungen zur Ehe abzuweichen. Bleibt die Ehe intakt, hat der Ehevertrag kaum eine praktische Bedeutung. Das ändert sich aber bei ihrem „Konkurs“. Dann will vielfach ein Ehepartner die seinerzeit getroffenen Vereinbarungen nicht mehr gegen sich gelten lassen. Die Argumentation kann dann auf zwei Ebenen geführt werden. In erster Linie wird gerügt, der Ehevertrag sei schon sittenwidrig und daher gar nicht wirksam zustande gekommen. Greift diese Begründung nicht, wird auf der zweiten Ebene darauf gedrungen, der Vertrag müsse angepasst werden. Der , NWB NAAAJ-94288) hat sich aktuell in einer Entscheidung mit der ersten Ebene befasst.
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I. Prüfung von Eheverträgen durch die Rechtsprechung
Auf den in der Einleitung genannten zwei Ebenen der gerichtlichen Prüfung hat sich auch die Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs mehrfach mit Unternehmereheverträgen befasst. In erster Linie wird eine Inhaltskontrolle als Wirksamkeitskontrolle...