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BMF ändert umsatzsteuerrechtliche Behandlung im Energiebereich
Überblick über die Änderungen für Betreiber von Energieanlagen
[i]BMF, Schreiben v. 31.3.2025, BStBl 2025 I S. 977Anlass für das (BStBl 2025 I S. 977) und die damit einhergehenden Änderungen des UStAE boten vier Urteile des BFH zur Umsatzbesteuerung im Energiebereich. Dabei ging es u. a. um die Frage, wie die Umstände beim Direktverbrauch von Strom umsatzsteuerrechtlich einzuordnen sind (, BStBl 2025 II S. 265, und v. - V R 22/21, BStBl 2025 II S. 269) und nach welchem Maßstab die Selbstkosten zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Wärmeentnahme in einer Biogasanlage oder einem Blockheizkraftwerk aufgeteilt werden müssen (, BStBl 2025 II S. 259, und v. - XI R 31/19, BStBl 2025 II S. 262). Das BMF schließt sich der Auffassung des BFH an und vollzieht damit eine Abkehr von seiner bisherigen Verwaltungspraxis. Anders als beim Aufteilungsmaßstab der Selbstkosten gibt es aus Sicht der Verwaltung hinsichtlich der einzelnen Kostenbestandteile der Selbstkosten keine Änderungen. Die bisher diesbezüglich sehr weitgehende Verwaltungspraxis wurde nun auch vom „Finanzamt X“ (NWB XAAAJ-67773) bestätigt.
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