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BMF ändert umsatzsteuerrechtliche Behandlung im Energiebereich
Anlass für das (BStBl 2025 I S. 977) und die damit einhergehenden Änderungen des UStAE boten vier Urteile des BFH zur Umsatzbesteuerung im Energiebereich. Dabei ging es u. a. um die Frage, wie die Umstände beim Direktverbrauch von Strom umsatzsteuerrechtlich einzuordnen sind und nach welchem Maßstab die Selbstkosten zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Wärmeentnahme in einer Biogasanlage oder einem Blockheizkraftwerk aufgeteilt werden müssen.
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Keine umsatzsteuerrechtlichen Hin- und Rücklieferungen beim Direktverbrauch von Strom (mehr)
Die [i]BMF, Schreiben v. 31.3.2025, BStBl 2025 I S. 977bisherige Praxis ging davon aus, dass der Direktverbrauch von Strom eines Anlagenbetreibers zu einer fiktiven Hin- und Rücklieferung von Strom zwischen diesem und dem Netzbetreiber führte. Anders sieht dies jedoch der BFH: Seiner Ansicht nach findet dann, wenn ein Anlagenbetreiber Strom erzeugt und dezentral verbraucht (sog. Direktverbrauch) keine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn statt (, BStBl 2025 II S. 265, und v. - V R 22/21, BStBl 2025 II S. 269). [i]Abkehr der FinVerw von der bisherigen VerwaltungspraxisDas BMF übernimmt nun die Ansicht ...