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Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen gem. § 19a EStG
(Keine) Klarheit über die Berücksichtigung von Beteiligungen an Konzernunternehmen
[i]Merx in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 10. Aufl. 2025, § 19a, NWB ZAAAJ-80183 Bereits die große Koalition unter Angela Merkel (Kabinett Merkel IV) hatte sich u. a. die Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen für KMU und Start-up-Unternehmen auf die Agenda geschrieben und daher – neben der Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG – § 19a im Jahr 2021 neu in das EStG eingeführt. Dieser bewirkt einen Steueraufschub (Steuerpause). Nach seiner Einführung wurde § 19a EStG durch die zerbrochene Ampelkoalition bereits dreimal angepasst, zuletzt im Rahmen des JStG 2024. Mit dieser Änderung wurde eine sog. Konzernklausel eingeführt, die im nachfolgenden Beitrag beleuchtet werden soll.
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I. Hintergrund
[i]Steuerliche Förderung der MitarbeiterbeteiligungDie Stärkung der Mitarbeiterbeteiligung ist seit der Neufassung des § 19a EStG im Rahmen des Fondsstandortgesetzes v. (BGBl 2021 I S. 1498) zunehmend in den steuerrechtlichen Fokus getreten. Während die Zielrichtung, also die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung sowie Stärkung der Mitarbeitergewinnung durch die Vermeidung der Besteuerung von sog. dry income, wohl kaum infrage stehen dürfte, wurde die Regelung seit ihrer (Neu-)Entstehung im Detail in verschiedener Hinsicht kontrovers diskutiert.
[i]Streitpunkt: Berücksichtigung von Beteiligungen an KonzernunternehmenSeit Einführung des § 19a EStG war da...BStBl 2024 I S. 946