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Gewinnrealisierung aus einem erfolgsabhängigen Anwalts-Honorar
I. Sachverhalt
Die A Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat mit dem Mandanten M vereinbart, gegen ein erfolgsabhängiges Honorar dessen Interessen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen zu vertreten. Der Anspruch entsteht, wenn der Zahlungsanspruch des M gegen seinen Kontrahenten K, der sich aus dem Vergleich ergibt, erfüllt wird. Die Höhe des Honorars bemisst sich nach einem anteiligen Prozentsatz des Betrags, den M von K erhält. Diese Rechtsberatungsdienstleistung wurde vor dem Abschlussstichtag vollständig erbracht. Es konnte ein Vergleich erzielt werden und M erhielt von K eine Zahlung. A hat sodann sein Honorar abgerechnet und M bezahlte dies ebenfalls noch im Jahr 2024.
A befürchtet, dass die Höhe des erfolgsabhängigen Honorars nach dem Berufsrecht als unzulässig zu werten sei und dass M Rückforderungsansprüche (§ 812 BGB) geltend machen könnte. Die Wahrscheinlichkeit einer Rückforderung wird seitens A mit „> 50 %“ eingeschätzt und deren Höhe mit 60 % des abgerechneten Honorars. Eine vollständige Rückzahlung könne nicht verlangt werden, da mindestens ein Honoraranspruch nach RVG bestehe.
II. Fragestellungen
In welcher Höhe sind Umsatz und Gewinn im Jahresabschluss der A zum zu realisieren?