Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren ist verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Gegen das nach den neuen Regelungen des Grundsteuergesetzes für die Bewertung maßgebliche typisierte vereinfachte Ertragswertverfahren
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Anwendung einer durchschnittlichen Miete auf statistischer Grundlage ist ein vereinfachtes Massenverfahren, insbesondere
für die Fälle, in denen Grundstücke eigengenutzt, ungenutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Eine individuelle Wertermittlung
erfolgt in dem typisierten Massenverfahren nicht.
3. Die Heranziehung der von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte ist eine verfassungsrechtlich
unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode, die der Vereinfachung der Grundsteuerwertermittlung dient. Sie sind deswegen
von den Finanzbehörden und -gerichten ungeprüft und ohne eigenen Bewertungsspielraum der Ermittlung des Bedarfswerts zugrunde
zu legen.
Fundstelle(n): UAAAJ-95181
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