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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 40/22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1, GrEStG § 1 Abs. 6, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Keine mehrfache Besteuerung eines Rechtsvorgangs im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG bei vollständigem Gesellschafterwechsel einer grundbesitzenden Personengesellschaft unter Vereinbarung einer Treuhandschaft an den Gesellschaftsanteilen bis zur Eintragung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister

Leitsatz

1. Wird die Veräußerung aller Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Hinterlegung des Kaufpreises vereinbart und wird zudem vereinbart, dass die Abtretung der Gesellschaftsanteile mit wirtschaftlicher Wirkung bereits rückwirkend erfolgen soll, dass die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile rückwirkend nur noch treuhänderisch für die Erwerber halten und dass das Treuhandverhältnis auflösend durch die Eintragung der neuen Gesellschafter im Handelsregister bedingt sein soll, so ist (nur) der Gesellschafterwechsel durch Anteilsübertragung zwischen Treuhänder und Treugeber bei Begründung des Treuhandverhältnisses nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar; es liegt kein zweiter nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbarer Vorgang vor, wenn später der Wechsel der Gesellschafter ins Handelsregister eingetragen wird und dadurch das Treuhandverhältnis aufgelöst wird.

2. Aus Zielsetzung und Wortlaut von § 1 Abs. 6 GrEStG, in dem § 1 Abs. 2a GrEStG planvoll nicht genannt ist, erschließt sich, dass eine mehrfache Besteuerung eines Rechtsvorgangs im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht stattfinden soll.

Fundstelle(n):
TAAAJ-95177

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