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BGH Beschluss v. - VI ZB 19/23

Leitsatz

Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist (st. Rspr. vgl. nur , juris Rn. 7).

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: I-1 U 182/22vorgehend LG Wuppertal Az: 2 O 229/20

Gründe

I.

1Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch.

2Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist am 14. September, die Berufungsbegründung am (Mittwoch) bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Dieser Hinweis ist der Klägerin am zugestellt worden. Auf Antrag des Klägervertreters ist die auf den gerichtlichen Hinweis gesetzte Stellungnahmefrist bis zum verlängert worden. Mit am eingegangenem Schriftsatz hat der Klägervertreter Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, wie die Eintragung und Überwachung von Fristen in seiner Kanzlei organisiert seien. Die konkrete Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe allein auf einem Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten H., nachdem diese bei Überprüfung der von der Auszubildenden S. gesetzten Fristen die Frist für die Berufungsbegründung wie diese erneut auf den eingetragen habe. Dies hätte ihr bei Bearbeitung der auf den 19. Oktober eingetragenen Vorfrist auffallen müssen. Die Vorfrist sei von H. aber erst am als erledigt eingetragen worden und nicht am . Am sei dann aufgrund der eingetragenen Frist zur Berufungsbegründung der Schriftsatz zur Berufungsbegründung eingereicht worden.

3Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

4Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

51. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei am abgelaufen, die erst am 26. Oktober eingegangene Berufungsbegründung mithin verspätet und die Berufung daher als unzulässig zu verwerfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Der Antrag sei zwar binnen der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden, in der Sache jedoch unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin lasse insbesondere eine Darlegung dazu vermissen, ob die Akten dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zum Tag der eingetragenen Vorfrist vorgelegt worden seien und ob dieser die ihm obliegende Fristenprüfung vorgenommen habe. Hiernach verbleibe die Möglichkeit einer der Klägerin zurechenbaren verschuldeten Fristversäumung.

62. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die darauf folgende Verwerfung der Berufung verletzen sie weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG noch in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).

7a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin die Berufung nicht innerhalb der am abgelaufenen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet hat. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

8b) Entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.

9aa) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden, etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens, trifft. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (Senatsbeschluss vom - VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 7).

10Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt dabei alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (, NJOZ 2024, 93 Rn. 9). Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (, NJOZ 2024 Rn. 10; , NJW-RR 2023, 136 Rn. 12).

11Der Wiedereinsetzungsantrag muss zudem eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, die nach den vorstehenden Maßstäben ein fehlendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten annehmen lassen, enthalten (, NJOZ 2024, 93 Rn. 13). Dabei können im Wiedereinsetzungsverfahren erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, über die Frist nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert und vervollständigt werden (Senatsbeschluss vom - VI ZB 37/20, NJW-RR 2022, 855 Rn. 10). Geht es um gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht, hat der Beschwerdeführer darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen (Senatsbeschluss vom  - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 14).

12bb) Nach dieser Maßgabe ist der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin unbegründet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Klägerin zunächst einen Hinweis erteilen und Gelegenheit zur Vervollständigung ihrer Angaben hätte geben müssen. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Klägerin in der Rechtsbeschwerde liegen die Voraussetzungen zur Gewährung einer Wiedereinsetzung nicht vor.

13(1) Die Klägerin hat ihren Vortrag mit der Rechtsbeschwerde dahingehend konkretisiert, dass die allgemeine Anweisung für die Kanzleiangestellten bestehe, eine Vorfrist einzutragen und bei Erledigung der Vorfrist zu prüfen, ob der sachbearbeitende Rechtsanwalt die Frist einhalten kann und ob die Frist richtig eingetragen ist. Diese Prüfung erfolge gemeinsam durch die Kanzleimitarbeiterin und den zuständigen Rechtsanwalt unter Einbeziehung und Vorlage der Handakten. Bei dieser Prüfung würden dem Rechtsanwalt die Handakten vorgelegt und er prüfe eigenverantwortlich anhand des der Handakte vorgehefteten Fristenzettels, ob die Eintragung der Fristen sowie eventuelle Erledigungsvermerke in der Handakte ordnungsgemäß erfolgt seien. Im konkreten Fall sei die Vorlage der Akte zum eingetragenen Zeitpunkt der Vorfrist am aufgrund eines Fehlers der zuständigen Kanzleimitarbeiterin aber unterblieben. Es fehle an einem der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden, wenn der Prozessvertreter die Akten bei Eintritt der Vorfrist von seinen Mitarbeitern nicht vorgelegt bekomme.

14(2) Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens enthält der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin keine Schilderung der tatsächlichen Abläufe, die nach den vorstehenden Maßstäben ein fehlendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten annehmen ließen.

15Das Wiedereinsetzungsgesuch lässt zum einen - ebenso wie die Rechtsbeschwerde - offen, wann dem Prozessbevollmächtigten die Akte tatsächlich vorgelegt worden ist. Nachdem die (neunseitige) Berufungsbegründungsschrift am eingereicht worden ist, ist zwar möglich, dass die Akte dem Prozessbevollmächtigten erst an diesem Tag - und damit nach Fristablauf - vorgelegt worden ist, sodass auch bei pflichtgemäßer Überprüfung der eingetragenen Fristen nicht noch ein Fristverlängerungsantrag hätte gestellt werden können. Dies ist aber weder vorgetragen noch zwingend. Die Rechtsbeschwerde trägt insoweit lediglich vor, dass die auf den notierte Vorfrist erst am - und damit nach Einreichung der Berufungsbegründungsschrift - als erledigt eingetragen worden sei. Damit ist fehlendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei der Fristversäumung - anders als in der in der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 28/01, juris Rn. 1) - nicht ausreichend dargelegt.

16Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich zum anderen nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich bereits bei Erstellung der Berufungsschrift überprüft hätte. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen, als ihm die Akten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt worden sind. Denn die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht (Senatsbeschlüsse vom  - VI ZB 37/14, NJW-RR 2015, 1468 Rn. 7; vom - VI ZB 4/11, juris Rn. 5 f.; vom - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; vom - VI ZB 5/06, NJW 2007, 1597 Rn. 11; , juris Rn. 4; , NJW-RR 2005, 498, Rn. 11; , juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies würde auch dann gelten, wenn die Berufungsschrift, die am bei Gericht eingereicht worden ist, bereits vor der auf den datierten Eintragung der Fristen durch die Auszubildende S. angefertigt worden sein sollte, denn dann wäre der Rechtsanwalt gehalten, eine zutreffende Notierung der Berufungsbegründungsfrist zu veranlassen. In diesem Fall käme es auf die unterbliebene Vorlage zum Zeitpunkt der Vorfrist nicht an. Vielmehr hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dann bei Vorlage zur korrekt berechneten Frist zur Berufungsbegründung die Berufung noch rechtzeitig begründen oder jedenfalls Fristverlängerungsantrag stellen können.

17Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht. Bei einem Wiedereinsetzungsantrag ist ein gerichtlicher Hinweis gem. § 139 ZPO nur bei fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben erforderlich. Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Organisation der Fristenkontrolle stellt, sind aber bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (, NJW-RR 2020, 939 Rn. 18 mwN).

Seiters                      Oehler                      Müller

                 Böhm                       Linder

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240625BVIZB19.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-95156