Instanzenzug: Az: 34 T 168/21vorgehend AG Brühl Az: 64 XIV(B) 10/21
Gründe
1Das Beschwerdegericht hat die vom Amtsgericht angeordnete sechstägige Ausreisehaft im Ergebnis zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Insbesondere hätte die beteiligte Behörde diese nicht dadurch verkürzen müssen, dass es dem Betroffenen am eine mehrere Tage über den hinausgehende Duldung erteilt hätte. Dies hätte die Abschiebung hier schon deshalb gefährdet, weil im Jahr 2021 Voraussetzung für eine Flugabschiebung ein maximal 72 Stunden zuvor durchgeführter PCR-Test zur Feststellung einer etwaigen Covid-19 Erkrankung war, dessen Vornahme gegenüber dem Betroffenen gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG zudem gegebenenfalls angeordnet werden musste. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Kochendörfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010725BXIIIZB50.22.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-95153