Instanzenzug: LG Landshut Az: 65 T 733/23vorgehend AG Erding Az: 306 XIV 71/23 (B)
Gründe
1Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das vom Betroffenen gegenüber der Bundespolizei bei der Ingewahrsamnahme angebrachte Asylgesuch der Haftanordnung vom nicht entgegenstand, weil zu diesem Zeitpunkt der Asylantrag des Betroffenen ausweislich der bei den Akten befindlichen Abschlussmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom bereits bestandskräftig als unzulässig abgelehnt war (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 8/01, NVwZ-Beil. I 2001, 62 [juris Rn. 9 f.]; vom - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 12). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen unter anderem zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich daher nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Kochendörfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010725BXIIIZB30.23.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-95152