Instanzenzug: Az: I-2 U 70/23 Urteilvorgehend Az: 4b O 59/22
Gründe
1I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
3II. Bei dieser Ausgangslage erweist sich eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über die neue Nichtigkeitsklage als nicht zweckmäßig.
4Nach der Rechtsprechung des Senats kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens regelmäßig eine (erneute) Aussetzung eines an sich entscheidungsreifen Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nach Abschluss des ersten Verfahrens erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Klage offensichtlich ist (, GRUR 2022, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung).
5Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.
6Der Umstand, dass eine bestimmte Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch macht, in der Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnt wird, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der Gegenstand des Patents als unzulässig erweitert anzusehen ist (vgl. , GRUR 2025, 230 Rn. 84 ff. - Slice-Segmente).
Bacher Kober-Dehm Marx
Crummenerl von Pückler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240625BXZR51.24.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-95151