Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/6 KLs 29/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Haschisch und Kokain) in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem hat es den Anrechnungsmaßstab für von dem Angeklagten erlittene Auslieferungshaft bestimmt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 261 StPO Erfolg. Die weiteren Verfahrensrügen sowie die Sachrüge bedürfen daher keiner näheren Erörterung.
21. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht seiner Beweiswürdigung zugrundegelegt hat, der Angeklagte habe sich nicht zur Sache eingelassen, obwohl sein Verteidiger für ihn, was durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen ist, am ersten Hauptverhandlungstag vom eine Erklärung zur Sache abgegeben hat, die sich der Angeklagte zu eigen gemacht hat.
3Die zulässige Verfahrensrüge (vgl. zum erforderlichen Revisionsvorbringen , NStZ-RR 2018, 356 mwN) ist begründet. Die Urteilsgründe stehen im Widerspruch zu der nach dem Protokoll bewiesenen Einlassung des Angeklagten zur Sache. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung diese Einlassung nicht mitberücksichtigt hat und seiner Überzeugungsbildung deshalb eine tragfähige Grundlage fehlt (vgl. aaO; Beschlüsse vom – 2 StR 204/07, StV 2008, 235 f., und vom – 4 StR 142/17, NStZ 2018, 113). Trotz der im Übrigen umfassenden Beweiswürdigung kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht.
42. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler mit betroffen und unterliegen ebenfalls der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird, sofern es erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt, nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes das nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB im Einzelnen maßgebliche Recht zu ermitteln haben.
Menges Meyberg Schmidt
Lutz Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:040625B2STR560.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-95141