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STFAN Nr. 8 vom Seite 25

Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Von Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer

Fallbeispiel

Der Unternehmer lässt von eigenen Mitarbeitern eine EDV-Software programmieren, die er nach Fertigstellung am in der unternehmenseigenen Fertigung einsetzt. Die Nutzungsdauer wird auf drei Jahre geschätzt. Die bei der Herstellung entstandenen Entwicklungskosten haben 72.000 € betragen.

Einführung

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Handelsbilanz aufgenommen werden (§ 248 Abs. 2 HGB). Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Ein immaterieller Vermögensgegenstand liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Betrieb hat ein Recht, eine Möglichkeit oder einen besonderen greifbaren Vorteil,

  • dieses Recht, diese Möglichkeit oder dieser besonders greifbare Vorteil ist gegenüber anderen Vermögensgegenständen abgrenzbar und kann separat bewertet werden,

  • ein potenzieller Käufer des Betriebs würde dafür ein besonderes Entgelt aufwenden.

Bei den immateriellen Vermögensgegenständen muss unterschieden werden in:


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Anlagevermögen
Umlaufvermögen
Entgeltlic...

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