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Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Fallbeispiel
Der Unternehmer lässt von eigenen Mitarbeitern eine EDV-Software programmieren, die er nach Fertigstellung am in der unternehmenseigenen Fertigung einsetzt. Die Nutzungsdauer wird auf drei Jahre geschätzt. Die bei der Herstellung entstandenen Entwicklungskosten haben 72.000 € betragen.
Einführung
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Handelsbilanz aufgenommen werden (§ 248 Abs. 2 HGB). Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Ein immaterieller Vermögensgegenstand liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der Betrieb hat ein Recht, eine Möglichkeit oder einen besonderen greifbaren Vorteil,
dieses Recht, diese Möglichkeit oder dieser besonders greifbare Vorteil ist gegenüber anderen Vermögensgegenständen abgrenzbar und kann separat bewertet werden,
ein potenzieller Käufer des Betriebs würde dafür ein besonderes Entgelt aufwenden.
Bei den immateriellen Vermögensgegenständen muss unterschieden werden in:
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Anlagevermögen | Umlaufvermögen | |
Entgeltlic... |