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BSG 05.06.2025 B 5 R 3/24 R, NWB 28/2025 S. 1901

GRV | Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente

Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt.

Anmerkung:

Nach Auffassung des Gerichts ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten könnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trügen i. d. R. durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maß zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Zwar könne auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der GRV hätten. In der Folge müssten sie bei bestehen...