1. Die sog. Untätigkeitsklage des § 46 FGO ist eine Anfechtungsklage; sie zielt bei Anfechtung eines Steuerbescheids nicht darauf, die Behörde zur Bescheidung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs zu verpflichten.
2. Eine Feststellungsklage, daß das FA zur Bescheidung verpflichtet sei, ist unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
3. Das rechtliche Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung, daß das FA zum Erlaß der Einspruchsentscheidung verpflichtet ist, ist nicht gleichbedeutend mit dem Interesse an dem baldigen Ergehen der Einspruchsentscheidung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 551 BFHE S. 114 Nr. 99, SAAAA-98531
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.