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BFH Urteil v. - VII R 114/68 BFHE S. 150 Nr. 99,

Leitsatz

1. Die Abschöpfungspflichtigkeit einer Ware ergibt sich aus der einschlägigen EWG-VO i.V. mit den anzuwendenden Bestimmungen des angeführten Zolltarifs.

2. Bei der Tarifierung von Waren sind die Zollstellen nicht an die von der Einfuhr- und Vorratsstelle in der Einfuhrgenehmigung vorgenommene Einordnung in das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik gebunden.

3. Scheidet auf Grund der ATV 3 die Anwendung einer bestimmten Tarifnummer aus, so stellt sich hinsichtlich dieser keine Auslegungsfrage im Sinne des Art. 177 Abs. 1 EWGV.

Fundstelle(n):
BFHE S. 150 Nr. 99,
BAAAA-98528

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