1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Verwendungsabsicht eines Gegenstandes ist der Zeitpunkt der Lieferung. Der
Senat kann nach den Gesamtumständen nicht feststellen, dass – wie von dem Stpfl. ausgeführt – er die Photovoltaikanlage ab
dem für steuerbare und steuerpflichtige Umsätze verwendete bzw. zu verwenden beabsichtigte. Vielmehr beabsichtigte
der Stpfl. nach Ansicht des Senats, ab dem mit den Photovoltaikmodulen nebst Infrastruktur nicht steuerbare Umsätze
in Form von nicht steuerbaren Gesellschafterbeiträgen zu generieren.
2. Der Gesellschaftsvertrag der PVA GbR ist seinem Wortlaut nach dahingehend auszulegen, dass der Stpfl. beabsichtigte, den
von seinen Solarmodulen produzierten Strom nicht gegen eine leistungsbezogene Vergütung an die PVA GbR zu liefern, sondern
als Gesellschafterbeitrag gegen eine feststehende pauschale Beteiligung an den Erträgen der PVA GbR.
3. Es ist weder Aufgabe der Finanzgerichte noch der Finanzämter, zu überprüfen bzw. darüber zu urteilen, ob eine gefundene
rechtliche Gestaltung die wirtschaftlichste ist oder ob es nicht eine andere, wirtschaftlichere Alternativgestaltung gegeben
hätte. Eine Vertragsgestaltung kann nicht ohne objektive Anhaltspunkte im Erklärungswillen in die steuerrechtlich günstigste
umgedeutet werden.
Fundstelle(n): BB 2025 S. 1493 Nr. 26 IAAAJ-94712
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