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BGH Beschluss v. - 3 StR 530/24

Instanzenzug: Az: 2 KLs 2080 Js 52478/21 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten S.      wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, „gewerbsmäßiger“ Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen in 33 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten K.        hat die Jugendkammer der Beihilfe „in einem Fall“ zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zur bandenmäßigen Urkundenfälschung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und zur banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen in 33 tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Bezüglich beider Angeklagten hat das Landgericht ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu geringfügigen Modifikationen der Schuldsprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die auf die Sachrügen der Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu teilweisen Änderungen der Schuldsprüche. Im Einzelnen:

3a) Die vom Landgericht betreffend den Angeklagten S.      getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen, Urkundenfälschung, Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, § 275 Abs. 1a und 2, §§ 26, 53 StGB).

4Näher auszuführen ist allein, dass der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe gewerbsmäßig agierte und damit das Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall verwirklichte (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB), der im Schuldspruch allerdings nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. , juris Rn. 5; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).

5b) Die von der Strafkammer betreffend den Angeklagten K.       getroffenen Feststellungen sind durch die Beweiswürdigung belegt. Der demnach rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt trägt die rechtliche Bewertung, der Angeklagte habe sich wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen strafbar gemacht (§ 267 Abs. 1 und 4, § 275 Abs. 1a und 2, §§ 27, 52 StGB).

6Der Schuldspruch ist lediglich dahin zu modifizieren, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger Urkundenfälschung entfällt. Der Angeklagte hat sich auch betreffend die Taten II.6. und 7. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB und nicht lediglich wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 27 StGB) strafbar gemacht. Denn er war seit Mitte/Ende August 2021 nicht nur Bandenmitglied, sondern handelte bereits ab diesem Zeitpunkt in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.

7c) Der Senat ändert die Schuldsprüche deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Soweit im Tenor des angefochtenen Urteils eine gleichartige Tateinheit zum Ausdruck gebracht ist, ist dies entbehrlich (vgl. , BGHSt 65, 286 Rn. 84).

82. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im Übrigen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

93. Der jeweils geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer                                Hohoff                                Anstötz

                          Voigt                                   Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180325B3STR530.24.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-94685