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BGH Urteil v. - V ZR 180/24

Leitsatz

Der für Hecken aufgestellte Grundsatz, dass bei einer Anpflanzung auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten, gilt auch für Bäume, Sträucher und andere Gehölze. Auch insoweit ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgt, davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Fortführung von Senat, Urteil vom - V ZR 185/23, NZM 2025, 356).

Gesetze: § 16 Abs 3 NachbG BW

Instanzenzug: LG Freiburg (Breisgau) Az: 3 S 78/23vorgehend AG Freiburg (Breisgau) Az: 2 C 1946/21

Tatbestand

1    Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagten haben ihr Grundstück im hinteren, der Straße abgewandten Bereich bei der Errichtung ihres Hauses im Jahr 1994 um einen Meter aufgefüllt. Auf dem Grundstück befinden sich entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger - soweit noch von Interesse - ein portugiesischer Lorbeerbaum, ein Fliederbaum, eine Kreppmyrte und ein Rosenstrauch.

2    Die Kläger verlangen von den Beklagten in der Hauptsache, diese Gewächse jährlich im Zeitraum zwischen Oktober eines Jahres und Februar des Folgejahres auf eine Höhe von 1,80 Metern zu kürzen, gemessen von dem Bodenniveau des klägerischen Grundstücks. Das Amtsgericht hat die Beklagten zum jährlichen Rückschnitt des Lorbeerbaums, des Fliederbaums und der Kreppmyrte auf 1,80 Meter verurteilt, jeweils gemessen vom Austritt der Pflanze aus dem Boden; hinsichtlich des Rosenstrauchs hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat das Urteil auf die beiderseitigen Berufungen dahingehend abgeändert, dass der Lorbeerbaum auf vier Meter sowie der Fliederbaum, die Kreppmyrte und der Rosenstrauch auf 1,80 Meter zu kürzen sind, jeweils gemessen vom Bodenniveau des Grundstücks der Kläger. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage hinsichtlich des Lorbeerbaums und des Rosenstrauchs abgewiesen wird und der Fliederbaum sowie die Kreppmyrte auf 1,80 Meter zu kürzen sind, jeweils gemessen vom Austritt der Pflanze aus dem Boden.

Gründe

I.

3    Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe gegen die Beklagten aus § 16 Abs. 3 des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg (NRG BW) ein Kürzungsanspruch zu, da die Pflanzen die jeweils nach § 16 Abs. 1 NRG BW zulässige Höhe überschritten. Bezugspunkt für die Bemessung der zulässigen Höhe sei das Bodenniveau des im Grenzbereich einen Meter tiefer gelegenen Grundstücks der Kläger. Der Bundesgerichtshof habe hinsichtlich der Grenzbepflanzung eines tieferliegenden Grundstücks entschieden, dass die nach nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen sei. Bei einer Bepflanzung des tiefer gelegenen Grundstücks widerspreche eine Messung von der Austrittsstelle der Pflanze dem Sinn und Zweck der in den Grenzabstandsvorschriften von dem Gesetzgeber getroffenen Interessenabwägung. Diese Argumentation lasse sich auf den hier gegebenen Fall der Bepflanzung auf dem höher liegenden Grundstück übertragen. Auch die zulässige Höhe von Einfriedungen (§ 11 NRG BW) bemesse sich Rechtsprechung und Literatur zufolge von dem Bodenniveau des niedrigeren Nachbargrundstücks aus.

II.

4    Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

5    1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Anspruch auf Rückschnitt eines Gehölzes bestehen kann, wenn gesetzliche Vorgaben über Grenzabstände nicht eingehalten sind (vgl. hierzu zuletzt Senat, Urteil vom  - V ZR 185/23, NZM 2025, 356 Rn. 5 ff.). Dieser Anspruch folgt vorliegend unmittelbar aus § 16 Abs. 3 NRG BW. Nach dieser Vorschrift ist der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c der Norm zulässige Höhe überschritten hat, zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Nach § 16 Abs. 1 NRG BW sind bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen bestimmte Grenzabstände einzuhalten. So dürfen näher bezeichnete Gehölze bei einem Grenzabstand von bis zu zwei Metern die Höhe von 1,80 Metern nicht überschreiten, andere Gehölze dürfen bei einem Abstand von bis zu drei Metern eine Höhe von vier Metern nicht überschreiten. Daraus folgt, dass der Nachbar einen (nach § 26 Abs. 3 NRG BW nicht der Verjährung unterworfenen) Anspruch auf Kürzung derjenigen Gehölze hat, die die - sich aus ihrem Abstand zur Grundstücksgrenze ergebende - zulässige Höhe überschreiten.

6    2. Die Zuordnung der einzelnen hier in Rede stehenden Pflanzen zu den in § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe c NRG BW aufgeführten Gehölzgruppen durch das Berufungsgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch durch die Revision nicht beanstandet. Damit ergeben sich zulässige Höhen für den Lorbeerbaum von vier Metern und für den Fliederbaum, die Kreppmyrte und den Rosenstrauch von 1,80 Metern.

7    3. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die zulässige Höhe der Pflanzen sei von dem Bodenniveau des klägerischen Grundstücks aus zu messen, mit der Folge, dass zu der tatsächlichen Wuchshöhe der Pflanzen ein Meter hinzuzuaddieren ist, um den das Grundstück der Kläger tiefer liegt als das Grundstück der Beklagten.

8    a) Der Senat hat nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung in einem die Kürzung einer Hecke betreffenden Verfahren entschieden, dass, wenn eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt wird, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Senat, Urteil vom  - V ZR 185/23, NZM 2025, 356 Rn. 34 in Abgrenzung von Senat, Urteil vom - V ZR 230/16, NJW-RR 2017, 1427).

9    b) Für die hier in Rede stehenden Gehölze gilt nichts anderes. Der für Hecken aufgestellte Grundsatz, dass bei einer Anpflanzung auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten, gilt auch für Bäume, Sträucher und andere Gehölze. Auch insoweit ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgt, davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.

10    aa) Der Senat hat seine Entscheidung damit begründet, dass den landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände von Hecken die von dem jeweiligen Landesgesetzgeber getroffene Abwägung der Interessen von Eigentümern benachbarter Grundstücke zu Grunde liegt. Durch die Festlegung von gestaffelten Grenzabständen für bestimmte Heckenhöhen wird ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Grundstückseigentümers, sein Grundstück durch dichtwachsende Anpflanzungen zu begrünen und sämtliche (Schutz-)Funktionen einer Hecke zu genießen, und dem Interesse des Grundstücksnachbarn, nicht durch den Entzug von Wasser, Licht und Luft oder optisch-bedrängend beeinträchtigt zu werden, vorgenommen. Demnach finden die aus den Grenzabstandsregelungen folgenden Eigentumsbeschränkungen ihre Rechtfertigung in dem auf gegenseitige Rücksichtnahme angelegten nachbarlichen Verhältnis. Auch der Eigentümer eines höhergelegenen Grundstücks darf sich daher darauf verlassen, dass er (nur) die landesrechtlichen Höhenvorgaben für Hecken einhalten muss (zum Ganzen Senat, Urteil vom  - V ZR 185/23, NZM 2025, 356 Rn. 35 ff.). Diese Erwägungen treffen auf die in § 16 NRG BW getroffene Regelung über die Grenzabstände und zulässigen Höhen von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen gleichermaßen zu.

11    bb) Ohne dass es darauf entscheidend ankäme, streitet in Baden-Württemberg für die Annahme, dass sich bei einer Anpflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück die nach § 16 Abs. 1 NRG BW zulässige Höhe grundsätzlich allein auf den Wuchs der Pflanze bezieht, zudem die Vorschrift des § 22 Abs. 1 NRG BW. Nach dieser werden die Grenzabstände von der Mittelachse der der Grenze nächsten Stämme, Triebe oder Hopfenstangen bei deren Austritt aus dem Boden gemessen. Dies spricht dafür, dass es auch für die zulässige Höhe, zu der für den Messpunkt keine (anderweitige) Regelung getroffen wurde, grundsätzlich - von künstlichen Aufschüttungen bei der Anpflanzung abgesehen - auf den Austritt der Pflanze aus dem Boden ankommt und nicht auf einen etwaigen Unterschied im Bodenniveau gegenüber dem Nachbargrundstück (zutreffend , juris Rn. 55; vgl. auch Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 22 Anm. 1b; Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 22. Aufl., § 22; Vetter/Karremann/Kahl/Kaiser/Kaiser, Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 19. Aufl., § 22 Rn. 2; aA Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 16 Rn. 41 und § 22 Rn. 8 jeweils mit § 11 Rn. 26).

12    cc) Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass die zulässige Höhe von Einfriedungen (§ 11 NRG BW) nach verbreiteter Ansicht bei unterschiedlichem Bodenniveau von dem niedrigeren Nachbargrundstück aus bemessen werden soll (vgl. etwa , juris Rn. 14; Urteil vom  - 12 U 162/13, juris Rn. 42; , juris Rn. 37; Bruns, Nachbarrecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 11 Rn. 26; zu § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA OLG Naumburg, NJW-RR 2023, 589 Rn. 18), führt dies zu keiner anderen Bewertung. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht für Einfriedungen zutrifft, denn jedenfalls ist sie auf Hecken, Gehölze und andere Anpflanzungen nicht übertragbar.

13    4. Somit ist die zulässige Höhe der hier in Rede stehenden Pflanzen von der Stelle aus zu messen, an der sie aus dem Boden ausgetreten sind. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Bodenniveaus des Grundstücks der Beklagten im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgt ist. Auch die Revisionserwiderung zeigt hierzu keinen von den Klägern in den unteren Instanzen gehaltenen Vortrag auf. Es spricht auch sonst nichts für die Annahme, dass die Beklagten ihr Grundstück im Grenzbereich aufgeschüttet haben, um hiermit die nachbarrechtlichen Vorgaben über die zulässige Wuchshöhe von Anpflanzungen zu umgehen. Vielmehr ist die Aufschüttung bereits vor rund 30 Jahren bei der Bebauung des Grundstücks der Beklagten erfolgt.

III.

14    1. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

15    a) Hinsichtlich des Lorbeerbaums und des Rosenstrauchs ist die Klage abzuweisen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Lorbeerbaum vom Austritt aus dem Boden gemessen eine Wuchshöhe von 3,05 Metern, sodass die zulässige Höhe von vier Metern nicht überschritten wird. Der Rosenstrauch hält mit einer Wuchshöhe von 1,60 Metern die zulässige Höhe von 1,80 Metern ebenfalls ein. Der Fliederbaum mit einer Höhe von 2,05 Metern und die Kreppmyrte mit einer Höhe von 1,90 Metern sind auf 1,80 Meter zu kürzen, allerdings jeweils gemessen vom Austritt der Pflanze aus dem Boden auf dem Grundstück der Beklagten.

16    b) Die den Klägern zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Erfolg der Klage entsprechend im Umfang des Berufungsantrags der Beklagten herabzusetzen.

17    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

Brückner                                    Haberkamp                                    Hamdorf

                             Malik                                               Laube

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270625UVZR180.24.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-94682