Leitsatz
Zu der Pflicht, in einem Verkaufsprospekt für die Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand jeweils der Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs ist, Angaben zu dem bestehenden Angebot an und der bestehenden Nachfrage nach Containerstellplätzen sowie deren prognostizierte Entwicklung zu machen.
Gesetze: § 8g Abs 1 S 1 VerkaufsprospektG vom , § 2 Abs 1 S 1 VermVerkProspV
Instanzenzug: Az: XI ZB 30/21 Beschlussvorgehend Az: 5 Kap 1/18vorgehend LG München I Az: 27 OH 18593/17
Gründe
A.
1Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) darüber, ob der am aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) zu dem "C. B. " fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist eine quotale Beteiligung an den vier Beteiligungsgesellschaften C. GmbH & Co. KG J. " (zu 41%), C. GmbH & Co. KG C. (zu 25%), C. GmbH & Co. KG S. (zu 17%) und C. GmbH & Co. KG E. (zu 17%). Deren Unternehmensgegenstand ist der Erwerb und Betrieb des jeweiligen namensgebenden Containerschiffs.
2Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 sind Gründungsgesellschafterinnen der Beteiligungsgesellschaften. Die Musterbeklagte zu 3 ist gemeinsam mit den Beteiligungsgesellschaften zudem die Anbieterin der Beteiligung. Die Musterbeklagte zu 1 war ferner im Vertrieb der Beteiligungen tätig. Im Prospekt ist auf Seite 43 angegeben, dass die Musterbeklagte zu 1 mit jeder Beteiligungsgesellschaft einen Vertrag über die Einwerbung des Kommanditkapitals geschlossen hat.
3Die Musterbeklagten zu 4 bis 7 sind jeweils Gründungsgesellschafterin und persönlich haftende Gesellschafterin der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft und sind nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils allein zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Musterbeklagte zu 8 ist die Beteiligungstreuhänderin der Anleger.
4Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:
5Auf Seite 5 wird unter der Überschrift "Das Angebot - Hohe Sicherheit und Kapitalstreuung in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt" ausgeführt:
"Mit dem C. B. investieren Anleger in den Wachstumsmarkt Containerschifffahrt. Sie beteiligen sich an vier Containerschiffsneubauten unterschiedlicher Größe:
J. , Post-Panamax-Containerschiff mit 9.710 TEU, […];
C. , Panamax-Containerschiff mit 4.884 TEU, […];
S. und E. , Feeder-Containerschiffe mit jeweils 2.122 TEU, […].
Ein vereidigter Schiffsschätzer beurteilt die Baupreise der Schiffe unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Charterverträge bzw. der aktuell erzielbaren Charterraten als günstig. J. ist für bis zu 15 Jahre (12 Jahre zzgl. drei Jahre Option zugunsten der Beteiligungsgesellschaft) an die weltweit drittgrößte Containerreederei […] verchartert. Insbesondere aufgrund seiner Größe ist das Schiff für die Rennstrecken zwischen Europa, Fernost und Nordamerika/Westküste geeignet und bedient dort jeweils wenige große Häfen.
C. ist für mindestens 12 Jahre an die weltweit zweitgrößte Containerreederei […] verchartert. Schiffe dieser Größe sind insbesondere für den Transit von Fernost nach Nordamerika/Ostküste via Panamakanal optimiert.
Für Schiffe der Größenklasse S. und E. werden Charterverträge grundsätzlich unmittelbar vor Ablieferung geschlossen. Daher wurde bisher noch keine Beschäftigung vereinbart. Um die Einnahmen langfristig zu optimieren, werden die beiden Schiffe in einem Chartereinnahmepool eingesetzt, der aus zehn C. Schiffen ähnlicher Größe bestehen wird. Schiffe dieser Größe sind sog. Feederschiffe und dienen dazu, weltweit Häfen auf kurzen Distanzen miteinander zu verbinden, insbesondere dort, wo Ladung der großen Schiffe wie J. zu verteilen ist. Die Ausstattung mit Kränen erhöht ihre Einsatzmöglichkeiten zusätzlich."
6Unter der Überschrift "Fazit" auf Seite 5 wird dargestellt:
"Eine Beteiligung an C. B. ist einerseits eine Investition in den Wachstumsmarkt Containerschifffahrt. Andererseits bedeutet sie hohe Sicherheit durch überwiegend langfristige Charterverträge und gleichzeitig Kapitalstreuung in verschiedene Größenklassen zur Minimierung von Risiken und Maximierung von Chancen."
7Auf Seite 5 werden die Beteiligungsalternativen "C. C. " und "C. V. " dargestellt, wobei zu "C. V. " ausgeführt wird:
"Die vorrangige Ausschüttung beträgt 5% p.a. sofort ab Einzahlung.
Die Beteiligungsgesellschaften optieren bereits im Jahr 2006 zur sog. Tonnagesteuer, so dass den Ausschüttungen von Anfang an nur sehr geringe Steuerbelastungen gegenüber stehen.
Nach 20 Jahren Einsatzzeit besteht ein Sonderkündigungsrecht mit Rückzahlung von 100% der Gesamtbeteiligung."
8Bei der "Übersicht zum Beteiligungsangebot" wird in der Spalte "Beteiligung" unter anderem angegeben:
"[Der Anleger] wird mit einer Haftsumme von € 0,20 je € 1,00 Pflichteinlage (Kommanditkapital) in das Handelsregister eingetragen.
Es besteht keine Nachschusspflicht."
9Auf Seite 31 wird zu den "Leistungspflichten" ausgeführt:
"Der Gesellschafter ist verpflichtet, seine Gesamtbeteiligung gemäß Vereinbarung einzuzahlen.
Die Haftung des Gesellschafters gegenüber Gläubigern der Beteiligungsgesellschaften ist auf die Höhe der Haftsumme beschränkt. Diese beträgt € 0,20 je € 1,00 Pflichteinlage (Kommanditkapital). Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Haftsumme vollständig eingezahlt ist. Zum Aufleben der Haftung kommt es unter den Voraussetzungen der §§ 171, 172 Abs. 4 HGB, u.a. bei Entnahmen zu einem Zeitpunkt, in dem das Kapitalkonto unter den Stand der Haftsumme sinkt. Der Gesellschafter muss Steuern an sein Finanzamt entrichten, die sich aus dem steuerlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaften ergeben. Darüber hinaus muss der Gesellschafter keine weiteren Leistungen erbringen."
10Zu den Risiken wird ab Seite 10 angegeben:
"Eigenkapitalplatzierung
Zur Realisierung der Gesamtinvestition der vier Containerschiffe ist ein Eigenkapital von insgesamt rd. € 140 Mio. geplant. Es ist vorgesehen, jeweils rd. € 70 Mio. mit dem C. B. und dem C. B. einzuwerben. Es besteht das Risiko, dass dieses Eigenkapital nicht oder nicht vollständig aufgebracht, die Platzierungsgarantie der C. C. A. mbH & Co. Vertriebs-KG nicht erfüllt und das fehlende Eigenkapital nicht durch Fremdkapital ersetzt wird, mit der Folge, dass die Gesamtinvestition (teil-)rückabgewickelt werden müsste. Ggf. kann es zum Verlust der Gesellschaftermittel kommen.
Die langfristigen Charterverträge sichern die Anfangsbeschäftigung des J. und des C. . Es besteht das Risiko, dass die Charterer die Verträge ganz oder teilweise nicht erfüllen oder bei Vorliegen bestimmter Gründe außerplanmäßig kündigen. Dann müsste eine neue Beschäftigung gefunden werden. Es besteht das Risiko, dass nach vorzeitiger oder vertragsgemäßer Beendigung der Charter bei einer erforderlichen Neuvercharterung eine weitere Beschäftigung für die Schiffe nicht sofort oder nur zu einer niedrigeren als der prospektierten Rate gefunden werden kann. Für S. und E. wurden Charterraten bzw. Pool-Einnahmen von jeweils US$ 19.950,- pro Tag kalkuliert. Es besteht das Risiko, dass nur eine Beschäftigung zu einer niedrigeren Rate gefunden werden kann, bzw. dass die Einnahmen aus dem Pool geringer sind. Sofern die Beteiligungsgesellschaften geringere als kalkulierte Einnahmen erzielen, verringern sich die prospektierten Ausschüttungen an die Gesellschafter. Unter extrem schlechten Bedingungen kann es bei Verlust der Gesellschaftermittel sogar zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen.
Die Schiffsbetriebskosten wurden prognostiziert und Steigerungen von 3% p.a. ab dem Jahr 2010 bis einschließlich des Jahres 2021 unterstellt. Es besteht das Risiko, dass das Gesamtergebnis der Beteiligungsgesellschaften aufgrund höherer Schiffsbetriebskosten, wie z.B. Personal, Ausrüstung, Reparatur, Schmierstoffe und Versicherung, geringer ausfällt und damit die Gesellschafter geringere als die prospektierten Ausschüttungen erhalten.
Es wurden die in der Schifffahrt üblichen Versicherungen abgeschlossen. Allerdings sind nicht alle Risiken versicherbar. Es besteht das Risiko, dass für eintretende Schäden die abgeschlossenen Versicherungen nicht ausreichen bzw. nicht greifen. Ferner besteht ein Ausfallrisiko in Bezug auf die Versicherungsgesellschaften selbst. Ggf. verringern sich die prospektierten Ausschüttungen der Gesellschafter.
In den Investitionsphasen der Schiffe wurde für nicht gesicherte US$ ein Kurs von US$ 1,25 € je € unterstellt. Sofern der US$-Kurs bei Realisierung niedriger oder höher ist, beeinflusst dies die Liquiditätsentwicklung der Beteiligungsgesellschaften. Ggf. muss das aufzunehmende Fremd- bzw. einzuwerbende Eigenkapital angepasst werden. Dies hätte Auswirkungen auf die Höhe der Ausschüttungen an die Gesellschafter.
Die Charterraten sind überwiegend in US$ vereinbart. Ferner ist zu unterstellen, dass die beiden 2.100 TEU-Schiffe ebenfalls Einnahmen in US$ aus Charterverträgen bzw. Pool erhalten werden. Da den US$-Einnahmen durch den Kapitaldienst des US$-Teils der Schiffshypothekendarlehen und den US$-Teil der Schiffsbetriebskosten nur zum Teil US$-Ausgaben gegenüberstehen, beeinflusst der US$-Kurs die Liquiditätsentwicklung der Beteiligungsgesellschaften und damit die Ausschüttungen an die Gesellschafter.
Anschlussbeschäftigungen werden i.d.R. in US$ abgeschlossen, so dass der US$-Kurs auch danach die Liquiditätsentwicklung beeinflusst.
[…]
Durch Devisentermingeschäfte und Währungsumstellungen können zusätzliche Risiken entstehen.
Es wurde über die gesamte Laufzeit ein Kurs von US$ 1,25 je € unterstellt.
Es ist beabsichtigt, 50% der Schiffshypothekendarlehen langfristig in den Japanischen Yen (JPY) umzuschulden. Dann wirken Wechselkursschwankungen des JPY auf die Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaften und die Höhe der Ausschüttungen an die Gesellschafter. Es wurde über die gesamte Laufzeit ein Kurs von JPY 115 je US$ unterstellt.
Zur Finanzierung der Schiffe bestehen Darlehensverträge bzw. Finanzierungszusagen.
Über das prognostizierte Zinsniveau hinaus steigende Zinsen während der Laufzeit der Darlehen gehen zu Lasten der Liquiditätslage der Beteiligungsgesellschaften und können dazu führen, dass sich die prospektierten Ausschüttungen an die Gesellschafter reduzieren.
[…]
Die prospektierten Ausschüttungen basieren auf den im Prospekt getroffenen Annahmen und Kalkulationen. Andere Entwicklungen bei Einnahmen und Ausgaben sowie Abweichungen von den prospektierten Wechselkursen beeinflussen die Liquidität der Beteiligungsgesellschaften. Dadurch besteht das Risiko, dass prospektierte Ausschüttungen ganz oder teilweise nicht geleistet werden können.
[…]
Das steuerliche und rechtliche Konzept basiert auf den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, der Maßnahmen der Steuerbehörden und/oder der Steuerrechtsprechung können das Beteiligungsergebnis negativ beeinflussen.
Kommanditisten werden mit einer Haftsumme von € 0,20 je € 1,00 Pflichteinlage (Kommanditkapital) in das Handelsregister eingetragen. Die Haftung der Anleger gegenüber Gläubigern der Beteiligungsgesellschaften besteht jeweils in Höhe der Haftsumme. Auch bei vollständiger Einzahlung kommt es zum Aufleben der Haftung unter den Voraussetzungen der §§ 171, 172 Abs. 4 HGB, u.a. bei Entnahmen zu einem Zeitpunkt, in dem das Kapitalkonto unter den Stand der Haftsumme sinkt. Es besteht dann das Risiko, dass bereits ausgeschüttete Beträge wieder zurückgefordert werden können.
Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem nicht versicherten Schadensfall durch den Schiffsbetrieb ein ausländisches Gericht die nach deutschem Recht beschränkte Kommanditistenhaftung nicht anerkennt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass eine Haftung des Anlegers mit den in dem betreffenden Staat vorhandenen Vermögenswerten in Betracht kommt.
[…]
Es wird von einem längerfristigen unternehmerischen Engagement ausgegangen. […] Eine Rückgabe an die Anbieter ist nicht möglich. Der Gesellschafter kann grundsätzlich seine vier Beteiligungen an Dritte verkaufen, jedoch nur einheitlich. Die Übertragungen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. zusätzlich des Treuhänders. Der Preis ist u.a. abhängig vom Verkaufszeitpunkt und wirtschaftlichen Verlauf der Beteiligungsgesellschaften. C. bietet für den Handel von Zweitmarktanteilen den C. -Zweitmarkt an. Es besteht das Risiko, dass der Verkaufswunsch des Gesellschafters hinsichtlich des zeitlichen Rahmens und/oder der Höhe des Verkaufserlöses nicht erfüllt werden kann.
Die dargestellten Risiken sind einzeln betrachtet grundsätzlich als prognosegefährdend zu klassifizieren, d.h., dass sich bei Eintritt eines Risikos der prognostizierte wirtschaftliche Erfolg reduziert.
Sofern der Eintritt mehrerer Risiken zusammentrifft, können sie anlagegefährdend sein, d.h., es kann bei Verlust der Gesellschaftermittel zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen.
Anlegergefährdende Risiken, d.h., Risiken, die über den Totalverlust der Gesamtbeteiligung das Vermögen des Anlegers gefährden, könnten, je nach persönlicher Situation des Anlegers, aus einer Inanspruchnahme aus der Haftung und/oder persönlichen Zwischenfinanzierung zu einer anlegergefährdenden Situation führen. Dies stellt gleichzeitig das Maximalrisiko des Anlegers dar.
[…]"
11Unter dem Punkt "Schiffsbetrieb" führt Seite 24 unter anderem Folgendes aus:
"Schiffsversicherungen
Jedes Schiff wird bei einem internationalen Versicherungskonsortium ab Ablieferung so versichert, dass im Falle des Totalverlustes die jeweilige Gesamtinvestitionssumme abgedeckt ist und die Gesellschafter ihre Gesellschaftermittel zurückerhalten.
Ferner wird für jedes Schiff eine Kaskoversicherung für Schadensfälle abgeschlossen sowie eine P&I-Versicherung, die Haftpflichtschäden gegenüber Dritten deckt.
Für technisch bedingte Einsatzausfälle (Off-Hire-Zeiten) wird darüber hinaus eine Versicherung abgeschlossen, die nach Ablauf eines Zeitraums von ca. zwei Wochen als Selbstbehalt die ausfallenden Chartereinnahmen von aktuell bis zu 200 Tagen deckt. Alternativ ist die Teilnahme an einem Off-Hire-Pool möglich.
Die Schiffsbetriebskosten wurden aufgrund von Erfahrungswerten und Kalkulationsdaten der Bereederungsgesellschaft ermittelt. Es handelt sich insofern um eine Prognose. Die Modellrechnungen unterstellen Schiffsbetriebskosten unter ausländischer Flagge und deutschem Seeschiffsregister jeweils über die gesamte Laufzeit der Schiffe. Ab dem Jahr 2010 bis einschließlich des Jahres 2021 wird eine Steigerung von 3% p.a. für die gesamten Schiffsbetriebskosten angenommen.
Für den US$-Anteil der Schiffsbetriebskosten wurde über die gesamte Laufzeit ein Kurs von US$ 1,25 je € unterstellt."
12Auf Seite 24 ist zudem eine Tabelle abgebildet, in der die "Kalkulierte[n] Schiffsbetriebskosten je Schiff (Prognose)" dargestellt werden. Auf Seite 51 wird unter der Überschrift "Ergebnisprognose" und dem Punkt "Schiffsbetrieb" auf diese Tabelle und auf die ab dem Jahr 2010 bis 2021 unterstellte Steigerung von 3% p.a. verwiesen.
13Auf den Seiten 20 und 21 wird zu dem Schiff J. und zu dem Schiff C. jeweils angegeben, dass der Baupreis von " B. , ein von der Handelskammer H. öffentlich bestellter und vereidigter Schiffsschätzer, unter Berücksichtigung des geschlossenen Chartervertrages als günstig beurteilt" wird. Zu den Schiffen S. und E. führt der Prospekt auf Seite 22 aus, dass der Baupreis von dem Schiffsschätzer "unter Berücksichtigung der aktuell erzielbaren Charterraten als günstig beurteilt" wird.
14Auf Seite 28 ist unter der Überschrift "Verkauf" angegeben:
"Der Markt für gebrauchte Hochseeschiffe unterliegt ebenso wie der Chartermarkt konjunkturellen Schwankungen. Mitentscheidend für die Höhe der Verkaufserlöse sind neben dem jeweiligen Verkaufszeitpunkt auch der US$-Kurs und der Pflegezustand der Schiffe. Ferner ist der Erfolg der Beteiligung nach Verkauf der Schiffe davon abhängig, ob die ursprünglichen Baupreise der Schiffe günstig oder ungünstig waren. Ein von der Handelskammer H. öffentlich bestellter und vereidigter Schiffsschätzer bestätigt die Baupreise der vier Schiffe unter Berücksichtigung der geschlossenen Charterverträge bzw. der aktuell erzielbaren Charterraten als günstig.
[…]
In den Modellrechnungen wurde für jedes Schiff eine Einsatzzeit von 20 Jahren angenommen und danach ein Verkaufserlös in Höhe von 20% der Beschaffungskosten (Baupreis, Erstausrüstung, Bauaufsicht und Bauzeitfinanzierung) unterstellt."
15Auf Seite 32 wird unter der Überschrift "Anlageziele und Anlagepolitik" dargestellt:
"[…]
Rechtliche und tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit der Anlageobjekte ergeben sich nur im Zusammenhang mit den Charter- und Kreditverträgen. Bei den Schiffen wird als Sicherheit für die Schiffshypothekendarlehen eine erstrangige Schiffshypothek zu Gunsten der finanzierenden Banken(konsortien) eingetragen. Hieraus ergeben sich nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen der Anlageobjekte. […]
Der von der Handelskammer H. öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer B. hat mit Datum zum jeweils ein Gutachten über die Technik und Angemessenheit des Baupreises der vier Schiffe erstellt. Er beurteilt die Technik als bedenkenlos und die Baupreise unter Berücksichtigung der geschlossenen Charterverträge bzw. der aktuell erzielbaren Charterraten als günstig.
[…]"
16Auf Seite 44 wird unter der Überschrift "Platzierungsgarantien" ausgeführt:
"Für den Fall, dass die Gesellschaftermittel nicht in benötigter Höhe gezeichnet werden, garantiert die C. C. A. mbH & Co. Vertriebs-KG als Sicherheit, dass sie die Beteiligungsgesellschaften so stellen wird, wie sie stehen würden, wenn die Gesellschaftermittel in benötigter Höhe gezeichnet worden wären. Damit ist die Vollplatzierung der Beteiligungsgesellschaften sichergestellt."
17Auf Seite 69 wird zur "Absicherung der Gesamtrealisierung" angegeben:
"Die abgeschlossenen Verträge und Garantien sollen in hohem Maße sicherstellen, dass die dargestellten Investitionen auch entsprechend realisiert werden bzw. die eingezahlten Gesellschaftermittel entsprechend zurückfließen, wenn die dargelegten Investitionen nicht realisierbar sind.
Die Absicherung wird u.a. erreicht durch:
- den Abschluss von Platzierungsgarantien mit der C. C. A. mbH & Co. Vertriebs-KG,
- die Versicherung üblicher Baurisiken durch die Werften,
- den Abschluss von Versicherungen, die weitgehend sicherstellen, dass Nebenkosten und damit Gesellschaftermittel für den Fall gedeckt sind, dass ein Schiff nicht übernommen werden kann, wobei wirtschaftliche Risiken nicht abgedeckt werden können."
18Zur "Übertragung der Beteiligungen" wird auf Seite 30 angegeben:
"Grundsätzlich können die Beteiligungen im Rahmen eines Verkaufs entgeltlich oder einer Schenkung unentgeltlich im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden, jedoch nur einheitlich für alle vier Beteiligungsgesellschaften. Zur Übertragung bedarf es jeweils der Zustimmung durch die persönlich haftende Gesellschafterin und ggf. des Treuhänders.
Im Todesfall werden die Beteiligungsgesellschaften mit den Erben fortgesetzt.
C. bietet für den Handel von Zweitmarktanteilen einen speziellen Service, den C. -Zweitmarkt, an. Dennoch kann die Handelbarkeit für die Beteiligungen eingeschränkt sein."
19Gegen die Musterbeklagten haben zahlreiche Anleger Klagen erhoben. Zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids hat das dem Oberlandesgericht Feststellungsziele vorgelegt. Mit Beschlüssen vom und vom hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Musterklägerseite die Feststellungsziele neu gefasst und erweitert.
20Danach werden mit dem Feststellungsziel 1 folgende Prospektfehler geltend gemacht:
21Es werde auf Seite 5 mit den Behauptungen zu einer hohen Sicherheit durch Kapitalstreuung und überwiegend langfristigen Charterverträgen eine nicht bestehende Sicherheit in Bezug auf einen Kapitalrückfluss dargestellt (Feststellungsziel 1.1), es werde auf Seite 5 mit der Formulierung "Nach 20 Jahren Einsatzzeit besteht ein Sonderkündigungsrecht mit Rückzahlung von 100% der Gesamtbeteiligung" fälschlich dargestellt, dass bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechts das eingesetzte Kapital sicher zu 100% zurückgezahlt wird (Feststellungsziel 1.2), mit der Formulierung auf Seite 14 "Sofern der Eintritt mehrerer Risiken zusammentrifft, können sie anlagegefährdend sein, d.h. es kann bei einem Verlust der Gesellschaftermittel zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen." werde das Totalverlustrisiko verharmlost (Feststellungsziel 1.3). Es fehle an der Darstellung, dass die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch vor Prospektveröffentlichung extrem volatil gewesen seien (Feststellungsziel 1.4), dass die volatilen Durchschnittscharterraten direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise hätten (Feststellungsziel 1.5) und dass die Anleger im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaften nur nachrangig aus der Insolvenzmasse befriedigt würden (Feststellungsziel 1.6). Die extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus würden nicht dargestellt (Feststellungsziel 1.7). Es werde verheimlicht, dass Charterraten für die Dauer einer mindestens 20-jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar seien (Feststellungsziel 1.8). Nicht dargestellt würden der Kaskadeneffekt (Feststellungsziel 1.9), der Transshipment-Effekt (Feststellungsziel 1.10) und der wachsende Preisdruck aufgrund der beschlossenen Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (Feststellungsziel 1.11). Der Prospekt stelle nicht dar, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage im Containerschiffbereich bestanden habe, die aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe weiter wachsen würde, und die Anschlusscharterraten daher unvertretbar hoch angesetzt worden seien (Feststellungsziel 1.12). Es werde zudem nicht dargelegt, dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panama-Kanals im Jahr 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile des Panamax-Fondsschiffes entfielen (Feststellungsziel 1.13) und dass die Fondsschiffe jeweils zu einem Zeitpunkt erworben worden seien, zu dem die Neubaupreise bis dahin historische Höhen erreicht hätten (Feststellungsziel 1.14). Der Anleger werde durch Angaben zu einem Schiffsschätzer auf den Seiten 5, 20, 21, 22, 28 und 32 darüber getäuscht, dass ein Schiffsschätzer die Fondsschiffe vor Übernahme gesichtet habe (Feststellungsziel 1.15). In Bezug auf die Risiken der Fremdfinanzierung werde nicht erwähnt, dass in den Fremdfinanzierungsverträgen Loan-to-Value-Klauseln (Feststellungsziel 1.16.a) sowie 105%-Klauseln (Feststellungsziel 1.16.b) vereinbart worden seien und dass sich durch die EU-Richtlinien 2006/48 und 2006/49 bei einer Änderung der Einnahmen oder Ausgaben eines Schiffes das Kreditausfallrisiko ändere (Feststellungsziel 1.16.c). Auf den Seiten 10, 44 und 69 werde irreführend mit werthaltigen Platzierungsgarantien geworben (Feststellungsziel 1.17). Es würden auf Seite 24 unvertretbar niedrige Betriebskosten und auf den Seiten 11 und 51 eine unvertretbar niedrige Betriebskostensteigerung von 3% ab dem Jahr 2010 kalkuliert (Feststellungsziel 1.18). Die auf den Seiten 62/63 abgedruckten Sensitivitätsanalysen seien insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend (Feststellungsziel 1.19). Es erfolge kein Hinweis auf das Risiko einer Majorisierung von Stimmrechten (Feststellungsziel 1.20). Auf Seite 30 werde dem Anleger suggeriert, dass ein geregelter Zweitmarkt für die Kommanditanteile bestünde (Feststellungsziel 1.21). Der Prospekt kläre nicht hinreichend über die Risiken und Besonderheiten einer Poolbeschäftigung der Fondsschiffe auf (Feststellungsziel 1.22). Es fehle an konkreten Angaben zum Versicherungsschutz (Feststellungsziel 1.23). Über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte kläre der Prospekt nicht auf (Feststellungsziel 1.24). Auf den Seiten 6 und 31 schließe er eine Nachschusspflicht mit der Aussage "Eine Nachschusspflicht besteht nicht." fälschlich aus (Feststellungsziel 1.25). Das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG werde nicht erwähnt (Feststellungsziel 1.26). Auf Seite 24 werde fälschlich behauptet, dass im Falle des Verlusts eines Schiffs die Versicherungsleistungen ausreichen würden, um den Anlegern ihr investiertes Kapital vollständig zurückzuzahlen (Feststellungsziel 1.27).
22Mit dem Feststellungsziel 2 werden die Feststellungen begehrt, dass die Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der "uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB" verantwortlich seien (Feststellungsziel 2.1), bei der "Veröffentlichung des am " veröffentlichten Prospekts nach den Grundsätzen der "uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne" schuldhaft ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hätten (Feststellungsziel 2.2) und verpflichtet gewesen seien, über die in Ziffer 1 festgestellten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte in dem streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären, und deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten hafteten (Feststellungsziel 2.3).
23Das Oberlandesgericht hat durch Musterentscheid vom die Feststellungsziele 2.1 und 2.2 als unbegründet und das Feststellungsziel 2.3 als unzulässig zurückgewiesen. Die Anträge zu den Feststellungszielen 1.1 bis 1.27 hat es für gegenstandslos erklärt.
24Mit ihren gegen den Musterentscheid eingelegten Rechtsbeschwerden verfolgen der Musterkläger und der weitere Rechtsbeschwerdeführer alle Feststellungsziele weiter.
25Der Senat hat mit Beschluss vom die Musterbeklagte zu 3 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
B.
26Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
27Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids (BeckRS 2021, 50103) im Wesentlichen ausgeführt:
28Die Feststellungsziele 2.1 und 2.2 zielten sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrer Begründung nach allein auf einen möglichen Anspruch der Anleger gegen die Musterbeklagten zu 1 bis 3 in ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaften, der sich daraus ergeben solle, dass diese Musterbeklagten die ihnen als künftige Vertragspartner der Gesellschaftsverträge gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB obliegenden vorvertraglichen Pflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung verletzt hätten. Die beantragte Feststellung könne nicht getroffen werden, weil ein Anspruch auf dieser Grundlage durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum geltenden Fassung verdrängt werde.
29Das Feststellungsziel 2.3 sei nicht statthaft, da es zu unbestimmt sei, weil sich ihm schon nicht entnehmen lasse, unter welchem Gesichtspunkt die Musterbeklagten verpflichtet sein sollten, über die zu Ziffer 1 festzustellenden unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Punkte aufzuklären.
30Die Anträge zu den Feststellungszielen 1.1 bis 1.27 seien gegenstandslos, weil die Anträge zu den Feststellungszielen 2.1 und 2.2 "mangels uneigentlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne der Musterbeklagten" zurückzuweisen seien und der Antrag zum Feststellungsziel 2.3 unzulässig sei.
II.
31Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig und teilweise begründet.
321. Bezüglich der Musterbeklagten zu 2 und 3 haben die Rechtsbeschwerden in der Sache keinen Erfolg. Das Feststellungsziel 2.1 ist in Bezug auf diese Musterbeklagten wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung vor einer Haftung aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen der Verwendung des Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung als unbegründet zurückzuweisen. Betreffend die Musterbeklagten zu 2 und 3 ist der Vorlagebeschluss danach nicht nur - wie vom Oberlandesgericht bereits festgestellt - hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1 bis 1.27, sondern auch hinsichtlich der Feststellungsziele 2.2 und 2.3 gegenstandslos.
33a) Mit dem Feststellungsziel 2.1 soll eine Haftung der Musterbeklagten nach den "Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" durch das Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn es hat seinem Wortlaut nach ausdrücklich die Feststellung der Verantwortlichkeit der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter für die Prospektveröffentlichung aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den "Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne" gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB zum Gegenstand.
34Die begehrte Feststellung ist bezüglich der Musterbeklagten zu 2 und 3 nicht zu treffen, da eine Haftung als Gründungsgesellschafter aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 sind allein aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterinnen Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 39 mwN) und haften somit für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben im Prospekt nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF), §§ 44 ff. BörsG aF. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wird durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt (Senatsbeschluss, aaO Rn. 37 mwN).
35b) Da das Feststellungsziel 2.1 hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 und 3 unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss in Bezug auf diese Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1 bis 1.27 sowie 2.2 und 2.3 gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 27 mwN). Das ist hier hinsichtlich der Feststellungsziele 1.1 bis 1.27, die jeweils Prospektfehler zum Gegenstand haben, hinsichtlich des Feststellungsziels 2.2, mit dem ein schuldhaftes Handeln bei der Veröffentlichung des Prospekts festgestellt werden soll, und auch hinsichtlich des Feststellungsziels 2.3 der Fall. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist das Feststellungsziel 2.3 nicht zu unbestimmt. Die Feststellungsziele 2.1 bis 2.3 sind zusammen zu lesen und das Feststellungsziel 2.3 ist im Einklang mit den Feststellungszielen 2.1 und 2.2 so auszulegen, dass die in ihm angesprochene Pflichtverletzung nur in der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung bestehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 2/22, WM 2024, 849 Rn. 51 f.). In dieser Auslegung ist es hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 und 3 nicht entscheidungserheblich.
362. Die Rechtsbeschwerden sind hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 und zu 4 bis 8 teilweise erfolgreich. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht den Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungziele 1.1 bis 1.27 bezüglich der Musterbeklagten zu 1 und zu 4 bis 8 für gegenstandslos erklärt und die Feststellungsziele 2.1 und 2.2 als unbegründet und das Feststellungsziel 2.3 als unzulässig zurückgewiesen, so dass der Musterentscheid insoweit aufzuheben war.
37Die Frage, ob die geltend gemachten Prospektfehler vorliegen, ist hinsichtlich der genannten Musterbeklagten entscheidungserheblich und daher zu prüfen.
38a) Zwar sind auch die Musterbeklagten zu 1 und zu 4 bis 7 allein aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterinnen Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF und haften somit für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben im Prospekt nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Allerdings haben sie aufgrund der von ihnen übernommenen Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlageinteressenten in Anspruch genommen und haften, wie der Senat nach Erlass des Musterentscheids entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff.), deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.
39Die Musterbeklagte zu 1 war im Vertrieb der Beteiligungen tätig. Auch die Musterbeklagten zu 4 bis 7 haben Vertriebsverantwortung übernommen. Vertriebsverantwortung kann auch bestehen, wenn ein Altgesellschafter den Vertrieb nicht selbst übernimmt. Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 44 und vom - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 50; , BGHZ 238, 302 Rn. 30). Die Musterbeklagten zu 4 bis 7 waren jeweils allein zur Geschäftsführung in der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft berechtigt. Die Musterbeklagte zu 1 hat mit jeder Beteiligungsgesellschaft einen Vertrag über die Einwerbung des Kommanditkapitals geschlossen.
40b) Da im Verhältnis zu der Musterbeklagten zu 8 ausschließlich die mit den Feststellungszielen 1 behaupteten Prospektfehler Gegenstand des Musterverfahrens sind, weil sich die Haftungsfeststellungsziele 2.1 bis 2.3 nur auf die Gründungsgesellschafter beziehen, und dem Vorlagebeschluss und den Erweiterungsbeschlüssen zudem nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage die Musterbeklagte zu 8 in den diese betreffenden Ausgangsverfahren in Anspruch genommen wird, sind auch hinsichtlich der Musterbeklagten zu 8 die mit den Feststellungszielen 1 geltend gemachten Prospektfehler weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen.
413. Die Feststellungsziele 1.1 bis 1.3, 1.5, 1.6, 1.8 bis 1.11 und 1.13 bis 1.27 sind unbegründet, da die geltend gemachten Prospektfehler nicht vorliegen. Hinsichtlich der Feststellungsziele 1.4, 1.7 und 1.12, 2.1 bis 2.3 ist die Sache hingegen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht - das gemäß § 61 Abs. 1, § 8 der bayerischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) zuständig geblieben ist - zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, da dem Senat insoweit eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, weil das Oberlandesgericht die für die Feststellungsziele 1.4, 1.7 und 1.12 erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat und daher auch nicht beurteilt werden kann, ob es auf die Feststellungsziele zur Haftung (Feststellungsziele 2.1 bis 2.3) noch ankommt.
42a) Auf den am aufgestellten Prospekt finden die Regelung des § 8g VerkProspG aF i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG sowie die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften: aF) Anwendung. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25, vom - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43, vom - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 38, vom - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 54, vom - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 66 und vom - XI ZB 33/21, BKR 2024, 536 Rn. 38). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65 und vom - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 65), und damit hier der .
43b) Der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 66 mwN und vom - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 63), weist die mit den Feststellungszielen 1.1 bis 1.3, 1.5, 1.6, 1.8 bis 1.11 und 1.13 bis 1.27 geltend gemachten Prospektfehler nicht auf.
44aa) Das Feststellungsziel 1.1, wonach mit bestimmten Behauptungen auf Seite 5 des Prospekts fälschlich eine nicht bestehende Sicherheit in Bezug auf einen Kapitalrückfluss dargestellt werde, ist unbegründet. Die Behauptungen erwecken nicht den Eindruck, dass der Kapitalrückfluss gesichert ist.
45Soweit unter "Fazit" auf Seite 5 ausgeführt wird, dass die Beteiligung hohe Sicherheit durch überwiegend langfristige Charterverträge und gleichzeitig Kapitalstreuung in verschiedene Größenklassen zur Minimierung von Risiken und Maximierung von Chancen bedeute, geht daraus für den Anleger hervor, dass die Wertung "hohe Sicherheit" darauf beruht, dass zum einen langfristige Charterverträge bestehen und diese für die davon erfassten Schiffe einen Schutz vor den Schwankungen der auf dem Markt erzielbaren Charterraten im Vertragszeitraum bieten können und zum anderen in Schiffe unterschiedlicher Größenklassen mit unterschiedlichen Einsatzgebieten investiert wird, so dass Schwierigkeiten in einem Bereich sich nicht oder nicht in gleichem Maße auf den anderen Bereich auswirken müssen. Dass diese Sicherungsinstrumente aber nicht immer greifen müssen, sondern auch ausfallen können, ergibt sich aus den Risikohinweisen im Kapitel "Risiken auf einen Blick". Demnach besteht das Risiko, dass die Charterer die Verträge ganz oder teilweise nicht erfüllen oder bei Vorliegen bestimmter Gründe außerplanmäßig kündigen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen oder der Maßnahmen der Steuerrechtsbehörden das Beteiligungsergebnis negativ beeinflussen können. Derartige Änderungen können alle Schiffe gleichermaßen betreffen.
46Auch die Überschrift "Das Angebot - Hohe Sicherheit und Kapitalstreuung in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt" sichert keinen Kapitalrückfluss zu. Sie ist im Zusammenhang mit den ihr zugeordneten Ausführungen zu lesen, die im Wesentlichen auf die bestehenden Charterverträge und die unterschiedlichen Größenklassen Bezug nehmen und somit den Aussagegehalt der Überschrift bestimmen.
47bb) Das Feststellungsziel 1.2, wonach der Prospekt auf Seite 5 mit der Formulierung, nach 20 Jahren Einsatzzeit bestehe ein Sonderkündigungsrecht mit Rückzahlung von 100% der Gesamtbeteiligung, fälschlich darstelle, dass bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts das eingesetzte Kapital sicher zu 100% zurückgezahlt werde, ist unbegründet. Eine derartige Aussage stellt der Prospekt nicht auf.
48Aus dem maßgebenden Gesamtbild, das der Prospekt dem durchschnittlichen Anleger vermittelt, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43 und vom - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 38, jeweils mwN), ergibt sich nicht, dass der Anleger durch die Ausübung des Sonderkündigungsrechts sein eingesetztes Kapital sicher und vollständig zurückerhält. Auf Seite 5 des Prospekts werden die Beteiligungsalternativen "C. C. " und "C. V. " dargestellt. Der mit dem Feststellungsziel beanstandete Satz findet sich bei der Beschreibung von "C. V. ". Auf den Seiten 59 ff. wird die "Rentabilitätsprognose C. V. " im Detail dargestellt. Dem Anleger wird dadurch vermittelt, wie bei dieser Variante der prognosegemäße Verlauf aussieht. Dass dieser jedoch nicht risikofrei ist, wird dem Anleger ordnungsgemäß in einem eigenen Kapitel - "Risiken auf einen Blick" (Seite 10 ff. des Prospekts) - deutlich gemacht. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspV aF sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen. Dort wird aufgeführt, dass es in bestimmten Fällen zu einer Reduzierung der prospektierten Ausschüttungen oder sogar zu einem Verlust der Gesellschaftermittel und zur vorzeitigen Auflösung der Fondsgesellschaft kommen kann. Vor dem Hintergrund dieser Angaben ist für den Anleger unschwer erkennbar, dass ein ihm nach ca. 20 Jahren eingeräumtes "Sonderkündigungsrecht" nur dann zu einer Rückzahlung des eingesetzten Kapitals führen kann, wenn die dargestellten Risiken sich nicht verwirklichen und sich die prospektierte Prognose zumindest im Wesentlichen als zutreffend herausstellt.
49cc) Das Feststellungsziel 1.3 ist unbegründet, da die beanstandete Aussage auf Seite 14 des Prospekts - "Sofern der Eintritt mehrerer Risiken zusammentrifft, können sie anlagegefährdend sein, d.h. es kann bei Verlust der Gesellschaftermittel zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen" - das Totalverlustrisiko nicht verharmlost.
50(1) Aus dem Begriff "anlagegefährdend" ergibt sich im Zusammenhang mit den folgenden Passagen, dass damit ein Totalverlust für den Anleger verbunden sein kann, so dass dieser Begriff keine Verharmlosung darstellt. Zum einen wird der Begriff dadurch konkretisiert, dass es zu einem "Verlust der Gesellschaftermittel" kommen kann, wodurch für den Anleger klar ist, dass seine Beteiligung ersatzlos "weg" sein kann. Zum anderen wird bei der Darstellung der anlegergefährdenden Risiken dargelegt, dass diese Risiken über den "Totalverlust der Beteiligung" das Vermögen des Anlegers gefährden können, also über einen solchen Totalverlust sogar noch hinausgehen können. Auch dies zeigt dem Anleger auf, dass das anlagegefährdende Risiko in dem Totalverlust seiner Beteiligung besteht.
51(2) Wenn man die beanstandete Aussage im Zusammenhang betrachtet, ergibt sich nicht, dass - wie die Musterklägerseite geltend macht - nur die kumulative Verwirklichung von Risiken anlagegefährdend ist. So wird bei dem Punkt "Eigenkapitalplatzierung" und auch bei dem Punkt "Chartereinnahmen" ausdrücklich aufgeführt, dass es zu einem "Verlust der Gesellschaftermittel" kommen kann. Dabei wird deutlich, dass schon allein die Verwirklichung des entsprechenden Risikos zu einer derartigen Folge führen kann. Die "Klassifizierung der Risiken" am Ende des Kapitels dient lediglich der Ergänzung der vorangehenden Ausführungen und soll deren Aussagegehalt nicht in Frage stellen.
52dd) Das Feststellungsziel 1.5, wonach es im Prospekt an einer Darstellung der Tatsache fehle, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen hätten, diese also ebenfalls sehr volatil schwankten, ist unbegründet. Einen entsprechenden Hinweis muss der Prospekt nicht enthalten.
53Auf die bestehenden Unsicherheiten betreffend den Verkaufspreis des Fondsschiffes nach einer Einsatzzeit von rund 20 Jahren weist der Prospekt auf den Seiten 12 f. und 28 den durchschnittlichen Anleger hin. In dem Kapitel "Risiken auf einen Blick" erfährt der Anleger unter dem Punkt "Verkauf", dass nach 20 Jahren Einsatzzeit des Fondsschiffes mit einem Verkaufspreis von rund 20% der Beschaffungskosten kalkuliert wird und dass es sich dabei um einen Wert handelt, der von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs abhängt und der niedriger als kalkuliert liegen kann, so dass sich der prospektierte Anteil am Verkauf für den Gesellschafter reduziert. In dem separaten Kapitel "Verkauf" (Seite 28 des Prospekts) wird zudem betont, dass der Markt für gebrauchte Hochseeschiffe wie auch der Chartermarkt konjunkturellen Schwankungen unterliegt. Dort werden als weitere den Verkaufspreis beeinflussende Faktoren der Verkaufszeitpunkt, der US$-Kurs, der Pflegezustand sowie die Angemessenheit des ursprünglichen Baupreises der Schiffe genannt. Bei der maßgebenden Gesamtschau dieser Hinweise kann der durchschnittliche Anleger mühelos erkennen, dass die Preise für gebrauchte Hochseeschiffe von zahlreichen Faktoren abhängen und dass diese schon aufgrund der langen Einsatzzeit starken Schwankungen unterliegen können.
54ee) Das Feststellungsziel 1.6, wonach der Prospekt nicht darstelle, dass die Anleger im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaften nur nachrangig aus der Insolvenzmasse befriedigt würden, ist unbegründet.
55Mitgliedschaftliche Rechte von Gesellschaftern begründen in der Insolvenz der Gesellschaft nach allgemeiner Meinung keine Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Insbesondere kann ein Gesellschafter in der Insolvenz nicht die von ihm erbrachten Einlagen und Beiträge zurückfordern, denn die Einlage stellt haftendes Kapital der Gesellschaft dar. Der Gesellschafter ist daher mit der Rückforderung seiner Einlage auf die Verteilung eines eventuellen Überschusses bei der Schlussverteilung gemäß § 199 InsO zu verweisen (, BGHZ 224, 235 Rn. 27 mwN).
56Weder auf diesen Umstand noch auf die gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO bestehende Nachrangigkeit von Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, musste im Prospekt hingewiesen werden.
57Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschluss vom - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 48 mwN). Diese Anforderung setzt der Prospekt um. Im Kapitel "Risiken auf einen Blick" wird zum Beispiel bei dem Punkt "Chartereinnahmen" dargestellt, dass es unter extrem schlechten Bedingungen zu einem Verlust der Gesellschaftermittel und zu einer vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen kann. Damit wird dem Anleger vor Augen geführt, dass eine schlechte Einnahmesituation zu einem Verlust der Gesellschaftermittel und somit dazu führen kann, dass er seine Einlage nicht zurückerhält. Aufgrund welcher Umstände im Einzelnen sich in diesem Szenario der Verlust der Gesellschaftermittel realisiert, ob es also zu einem Insolvenzverfahren kommt und wie dieses abläuft, braucht hingegen nicht dargestellt werden. Dies ändert wederan dem Risiko noch an der Ursache des Risikos etwas (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 90, vom - XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 55 und vom - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 84).
58ff) Das Feststellungsziel 1.8, wonach der Prospekt verheimliche, dass Charterraten für die Dauer einer mindestens 20jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar seien, ist unbegründet. Der Prospekt stellt die Unsicherheiten bei der Kalkulation ausreichend dar.
59Für das Schiff J. führt der Prospekt auf Seite 19 aus, dass ein aussagefähiger Chartermarkt für Schiffe, die mehr als 7.000 TEU Stellplatzkapazität haben, noch nicht existiert. Für das Schiff C. wird auf derselben Seite angegeben, dass für große Panamax-Containerschiffe noch kein langfristig dokumentierter Chartermarkt besteht. Zu den für diese Schiffe bestehenden Charterverträgen wird in dem Kapitel "Risiken auf einen Blick" dargestellt, dass das Risiko besteht, dass die Charterer die Verträge ganz oder teilweise nicht erfüllen oder die Verträge kündigen und dass bei einer erforderlichen Neuvercharterung eine weitere Beschäftigung für die Schiffe nicht sofort oder nur zu einer niedrigeren als der prospektierten Rate gefunden werden kann. Damit ist dem Anleger klar, welche Unsicherheiten bestehen und dass die abgeschlossenen Charterverträge letztlich die wesentliche Grundlage für die Kalkulation der Raten bei einer Neuvercharterung darstellten.
60Für die Schiffe S. und E. ist angegeben, dass Charterraten bzw. Pooleinnahmen von 19.950 US$ pro Tag kalkuliert worden seien, dass für diese Schiffe aber noch keine Beschäftigung vereinbart worden sei. Für die US$-Einnahmen wurde ein Kurs von 1,25 US$ je € kalkuliert (Seite 51 des Prospekts). Zudem informiert der Prospekt darüber, dass für Schiffe der Größe 2.050 TEU die durchschnittliche Charterrate (Januar 2001 bis Juli 2006) laut Howe Robinson Index bei rund 20.300 US$ pro Tag gelegen habe. Dem Anleger wird damit zwar vermittelt, dass es insoweit für die Kalkulation verwertbares Zahlenmaterial gibt. Allerdings ist ihm hier aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten klar, dass es erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Kalkulation gibt. Denn auch diese Schiffe sind noch nicht abgeliefert und die Charterverträge für Schiffe dieser Größenklasse werden laut Prospekt erst unmittelbar vor der Ablieferung geschlossen. Wenn sich die Ablieferung dieser Schiffe verzögert, ergibt sich daraus auch, dass sich die Marktlage bis zur Ablieferung so verändern kann, dass die in der Prognose angesetzten Charterraten nicht erzielt werden können.
61gg) Mit dem Feststellungsziel 1.9 wird geltend gemacht, der sogenannte Kaskadeneffekt - also die Verdrängung kleinerer Schiffsklassen durch größere Schiffe (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 29/21, WM 2024, 1653 Rn. 118) - werde nicht dargestellt. Dieser Umstand lässt sich dem Prospekt jedoch entnehmen, so dass das Feststellungsziel als unbegründet zurückzuweisen ist.
62Auf Seite 19 des Prospekts wird zum "Marktumfeld für Post-Panamax-Containerschiffe" ausgeführt, dass die großen Containerreedereien der Welt ihre Dienste auf den Rennstrecken zwischen Europa, Fernost und Nordamerika/Westküste auf große und schnelle Containerschiffe umstellen und dadurch die Transportkosten bezogen auf den einzelnen Container deutlich gesenkt werden. Somit werden der stattfindende Wettbewerb und die Wettbewerbsvorteile der großen Containerschiffe ausdrücklich abgehandelt. Dass dies zulasten der kleineren Schiffe erfolgt, ergibt sich von selbst. Zu dem "Marktumfeld für 2.100 TEU Containerschiffe" wird ausgeführt, dass diese Containerschiffe vorwiegend auf Strecken eingesetzt würden, auf denen das Ladungsaufkommen und/oder die Besonderheiten des Fahrtgebiets den Einsatz größerer Schiffe nicht zuließen. Dem Anleger wird dadurch deutlich, dass sich die kleineren Schiffe Einsatzgebiete suchen, die von den größeren Schiffen nicht abgedeckt werden können.
63hh) Der Prospekt umschreibt auch ausreichend den Transshipment-Effekt, so dass das Feststellungsziel 1.10, wonach es an einer entsprechenden Darstellung fehle, unbegründet ist.
64Unter Transshipment versteht man den Umschlag von Seeverkehrsgütern von großen (Container-)Schiffen auf kleinere Zubringerschiffe, wodurch die Frachtcontainer nicht mehr direkt vom Ausgangs- zum Zielhafen, sondern zunächst zum Transshipment-Hafen gebracht, die Waren dort umgelagert und von dort aus zum Zielhafen geliefert werden (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 28/20, WM 2024, 1068 Rn. 62 mwN). Zum "Marktumfeld für 2.100 TEU Containerschiffe" führt der Prospekt aus, dass seit einiger Zeit auch Feederdienste zu den typischen Einsatzgebieten für diese Schiffsgröße gehörten und zum Beispiel die Feederdienste zwischen dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer aufgrund des gestiegenen Ladungsaufkommens verstärkt mit Schiffen wie S. und E. bedient würden. Damit erschließt sich, dass ein Container mehreren Ladevorgängen unterfallen kann und so auch die Ausweitung der Zubringerdienste zu einem Wachstum des Containerumschlags beiträgt (vgl. Senatsbeschluss vom , aaO).
65ii) Im Prospekt musste nicht darauf hingewiesen werden, dass durch die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056/86) zum der Preisdruck auf die Charterraten weiter wachsen musste (Feststellungsziel 1.11).
66Die am in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (im Folgenden: Gruppenfreistellungsverordnung) enthielt spezifische materiellrechtliche Wettbewerbsvorschriften für den Seeverkehr, insbesondere eine Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen (vgl. Art. 1 Abs. 3b der Gruppenfreistellungsverordnung), die es Letzteren gestattete, unter bestimmten Bedingungen Preise festzulegen und die Transportkapazität zu regeln. Sie wurde gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom zur Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf Kabotage und internationale Trampdienste (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1419/2006) aufgehoben. Die sich auf die Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen beziehenden Bestimmungen blieben jedoch für Linienkonferenzen, die am die Anforderungen der Gruppenfreistellungsverordnung erfüllten, für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ab diesem Datum in Kraft. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts war die Aufhebung der Bestimmungen somit zwar schon beschlossen, hatte allerdings die Wirkung, dass sich die Bestimmungen erst nach der Aufstellung, also zukünftig, ändern würden.
67Auf den künftigen Wegfall der Bestimmungen zur Gruppenfreistellung der Linienkonferenzen musste nicht konkret hingewiesen werden. Entscheidend war aus Sicht des Anlegers das Wissen um das Risiko einer Anschlussbeschäftigung der Fondsschiffe unterhalb des prognostizierten Niveaus und deren negative Auswirkungen auf den Erfolg der Vermögensanlage (Senatsbeschluss vom - XI ZB 28/20, WM 2024, 1068 Rn. 66). Hierauf wies der Prospekt hin.
68Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen das Beteiligungsergebnis negativ beeinflussen können. Diese Risikoaufklärung musste - anders als bei ins Gewicht fallenden spezifischen Unsicherheitsfaktoren (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 46) - nicht um einen konkreten Hinweis auf die Verordnung ergänzt werden. Bei der Verordnung handelt es sich nicht um einen Umstand, der es im maßgeblichen Zeitpunkt der Prospektaufstellung wahrscheinlich gemacht hätte, dass er den vom Anleger verfolgten Zweck gefährdet (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom , aaO Rn. 25, vom - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43, vom - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 65 und vom - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 54). Die Prospektverantwortlichen mussten bei Aufstellung des Prospekts nicht davon ausgehen, dass die Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf das Einnahmenniveau haben wird. Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung (Senatsbeschluss vom - XI ZB 28/20, WM 2024, 1068 Rn. 66).
69Dort wird ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass das Konferenzsystem stabilere Frachtraten oder zuverlässigere Seeverkehrsdienstleistungen gewährleiste, als sie bei uneingeschränktem Wettbewerb möglich wären. Konferenzmitglieder böten ihre Dienste immer öfter in Form individueller Dienstleistungsvereinbarungen mit einzelnen Ausführern an. Die Konferenzen nutzten zudem nicht sämtliche verfügbaren Beförderungskapazitäten, da jedes Seeverkehrsunternehmen hierüber individuell entscheide. Die Preisstabilität und die Dienstleistungszuverlässigkeit würden unter den gegenwärtigen Marktbedingungen durch individuelle Dienstleistungsvereinbarungen bewirkt (vgl. Erwägungsgrund 4). Dienstleistungsverträge könnten zur Preisstabilität beitragen, weil der Preis im Voraus festgelegt werde und für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise ein Jahr) konstant bleibe (Erwägungsgrund 6). Außerdem nähmen Seeverkehrsunternehmen an Konferenzen und Konsortien ein und desselben Verkehrsgebiets teil, tauschten sensible Geschäftsdaten aus und nutzten sowohl die Vorteile der Gruppenfreistellung für Konferenzen (Preisfestsetzung und Kapazitätsregulierung) als auch die Vorteile der Gruppenfreistellung für Konsortien (operative Zusammenarbeit zur Erbringung einer gemeinsamen Dienstleistung). Da die Zahl der Verbindungen zwischen den auf gleichen Verkehrsgebieten tätigen Seeverkehrsunternehmen zunehme, sei die Prüfung der Frage, inwieweit Konferenzen in einem wirksamen internen und externen Wettbewerb miteinander stünden, ein sehr komplexes Unterfangen, das sich nur auf Einzelfall-Basis bewerkstelligen lasse (Erwägungsgrund 7).
70Auf diese amtlichen, in die Zukunft gerichteten und damit prognostischen Angaben in den Erwägungsgründen durften sich die Prospektverantwortlichen aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht verlassen, die geplante Änderung folglich als nicht bedeutsamen risikoerhöhenden Umstand qualifizieren und deshalb auf einen konkreten Hinweis verzichten (Senatsbeschluss vom - XI ZB 28/20, WM 2024, 1068 Rn. 68). Dass nach dem Vortrag des Musterklägers der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) wie auch der Europäische Schiffseignerverband sich gegen die Abschaffung des Konferenzsystems gewandt hätten und dass der Unterschied im Preisniveau bei Verkehren zwischen Europa und Asien und Verkehren zwischen den USA und Asien insbesondere auch auf die Linienkonferenzen zurückzuführen gewesen sei, zeigt nur auf, dass andere Meinungen bestanden haben mögen, belegt aber keine Unvertretbarkeit der in den Erwägungsgründen der Verordnung enthaltenen Prognose (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 2/22, WM 2024, 849 Rn. 91).
71jj) Dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panama-Kanals im Jahr 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile des Panamax-Fondsschiffes entfielen (Feststellungsziel 1.13), musste im Prospekt nicht angegeben werden. Der Musterkläger führt aus, dass der Ausbau des Panama-Kanals 2007 begonnen habe. Nähere Einzelheiten bringt er nur zur Entscheidung über das "Ob" des Ausbaus vor. Es ist somit nicht dargelegt, dass bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts eine Situation vorlag, die nicht durch den allgemeinen Hinweis auf das Risiko, dass die prognostizierten Charterraten nicht erreicht werden, abgedeckt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 85).
72kk) Der Prospekt musste keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Fondsschiffe jeweils zu einem Zeitpunkt erworben worden seien, zu dem die Neubaupreise bis dahin historische Höhen erreicht hätten, so dass das Feststellungsziel 1.14 unbegründet ist.
73Entscheidend ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob der Preis der Fondsschiffe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und der Prospektaufstellung marktgerecht war (vgl. , juris Rn. 172). Dies war nach dem im Prospekt in Bezug genommenen Gutachten des Schiffsgutachters der Fall. Es trifft zwar zu, dass ein zu einem hohen Kaufpreis erworbenes Schiff höhere Chartererlöse benötigt, um rentabel betrieben werden zu können, als ein zu einem niedrigeren Preis erworbenes Schiff (vgl. OLG Köln, aaO Rn. 175). Über den Preis des Schiffes informiert der Prospekt indessen ebenso wie über die zur Deckung der Kosten und zur Rückführung des Beteiligungskapitals erforderlichen Chartereinnahmen.
74ll) Entgegen der im Feststellungsziel 1.15 enthaltenen Behauptung vermittelt der Prospekt nicht den Eindruck, ein Schiffsschätzer habe die Fondsschiffe vor Übernahme gesichtet, so dass auch dieses Feststellungsziel als unbegründet zurückzuweisen ist.
75Aus dem Prospekt ergibt sich, dass der Gutachter die Gutachten am erstellt hat, während die Ablieferung der Schiffe erst in einem Zeitraum vom bis erfolgen sollte. Daher konnte der Anleger nicht davon ausgehen, dass eine Besichtigung durch den Gutachter erfolgt ist. Eine Angabe dazu brauchte der Prospekt zudem nicht zu enthalten.
76Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF muss der Prospekt den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist, braucht nach dieser Vorschrift nicht erläutert zu werden (BGH, Senatsbeschluss vom - XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 49). Ein Hinweis im Prospekt, dass der Sachverständige das Fondsschiff nicht besichtigt hat, war danach nicht geschuldet. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine weitergehende Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV begründen könnten.
77mm) Die Feststellungsziele 1.16.a bis 1.16.c sind jeweils unbegründet.
78(1) Der Prospekt musste keinen Hinweis auf eine sogenannte Loan-to-Value-Klausel enthalten (Feststellungsziel 1.16.a).
79Schon aus der in der Übersicht zum Beteiligungsangebot unter "Gesamtfinanzierung" enthaltenen Angabe, dass durch den C. B. "Schiffshypothekendarlehen" in Höhe von 89 Millionen € finanziert werden sollen (Seite 7 des Prospekts), ergibt sich, dass die Fondsschiffe als Sicherheit für ein Darlehen dienen. Diese Fremdfinanzierung wird in dem Kapitel "Risiken auf einen Blick" als Risiko aufgeführt. Dass an dem jeweiligen Schiff eine erstrangige Schiffshypothek zu Gunsten der finanzierenden Banken(konsortien) eingetragen wird und damit eine nicht nur unerhebliche dingliche Belastung besteht, wird zudem im Kapitel "Vermögensanlage" (Seite 32 des Prospekts) erläutert. Aus den Angaben zur Gesamtfinanzierung auf Seite 45 des Prospekts ergibt sich, dass die Schiffshypotheken mit 120% der Anfangsvaluta zuzüglich 15% p.a. für Zinsen und Kosten im Schiffsregister eingetragen sind. Aus dem Prospekt ergibt sich aber auch, dass das jeweilige Fondsschiff als Sicherheit für das Darlehen mit Risiken behaftet ist. Denn es wird darauf hingewiesen, dass das Risiko besteht, dass die Schiffe nicht übernommen werden können oder bei Ablieferung mit Mängeln behaftet sind oder dass Genehmigungen zum Betrieb des jeweiligen Schiffs möglicherweise nicht erteilt werden, woraus sich schließen lässt, dass in diesen Fällen die Darlehen nicht bedient und von der Bank gekündigt werden können. Ferner wird auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, im Einzelnen den Inhalt von Loan-to-Value-Klauseln in den Darlehensverträgen darzustellen. Denn wenn die Bank aufgrund derartiger vertraglicher Regelungen in bestimmten Konstellationen beispielsweise zusätzliche Sicherheiten oder eine Sondertilgung verlangen kann, so besteht das Risiko weiterhin darin, dass es zu einem Totalverlust der Einlage kommen kann.
80(2) Der Prospekt musste auch nicht auf die Vereinbarung einer sogenannten 105%-Klausel hinweisen (Feststellungsziel 1.16.b), also auf (darlehens)vertragliche Regelungen, die im Falle des Überschreitens einer näher definierten Wechselkursschwelle zu Sonderzahlungen verpflichten (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 80).
81Dem Anleger wird durch das maßgebende Gesamtbild des Prospekts hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass aufgrund der Entwicklung der Wechselkurse zwischen US-Dollar und Euro einerseits und zwischen Japanischem Yen und US-Dollar andererseits Fremdwährungsrisiken bestehen, die die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft und damit auch die Höhe der Ausschüttungen an die Gesellschafter beeinflussen. In dem Kapitel "Risiken auf einen Blick" wird unter dem Punkt "Fremdwährung" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kurs des US-Dollars Auswirkungen auf die Höhe des aufzunehmenden Fremdkapitals und des einzuwerbenden Eigenkapitals sowie auf den Verkaufserlös haben kann (Seite 12 des Prospekts). Auf zusätzliche Risiken durch Devisentermingeschäfte und Währungsumstellungen wird an dieser Stelle ebenfalls hingewiesen. Erläutert wird dort weiterhin, dass beabsichtigt ist, 50% der Schiffshypothekendarlehen langfristig in den Japanischen Yen umzuschulden, und dass dann Wechselkursschwankungen des Japanischen Yen Auswirkungen auf die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft haben. Aus den Darstellungen zur Fremdfinanzierung (Seite 45 des Prospekts) geht weiter hervor, dass Teile des Schiffshypothekendarlehens in eine im internationalen Welthandel übliche Währung umgeschuldet werden können, um auf Änderungen des Wechselkurses flexibel zu reagieren. Bei dem maßgebenden Gesamtbild des Prospekts werden dem Anleger danach das Fremdwährungsrisiko im Zusammenhang mit dem Schiffshypothekendarlehen und die damit verbundenen Konsequenzen für die Ausschüttungen an die Gesellschafter hinreichend deutlich veranschaulicht. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Bestehen einer 105%-Klausel im Darlehensvertrag war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 74 und vom - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 80).
82(3) Das Feststellungsziel 1.16.c, wonach es an einer Darstellung fehle, dass "durch Basel II, sprich den EU-Richtlinien 2006/48 und 2006/49 bei einer Änderung der Einnahmen (= Charterraten) oder Ausgaben (= Betriebskosten) eines Schiffes sich das Kreditausfallrisiko ändere, die Bank mehr Eigenkapital unterlegen müsse, was dazu führe, dass die Bank dieses Risiko durch höhere Zinsen einpreisen müsse", ist unbegründet. Einen solchen Hinweis musste der Prospekt nicht enthalten.
83Der Anleger wird auf das Risiko steigender Zinsen in dem Kapitel "Risiken auf einen Blick“ unter dem Punkt "Fremdfinanzierung" (Seite 12 des Prospekts) ausdrücklich hingewiesen. Dort heißt es, dass über das prognostizierte Zinsniveau hinaus steigende Zinsen während der Laufzeit der Darlehen zu Lasten der Liquiditätslage der Fondsgesellschaften gehen und dazu führen, dass sich die prospektierten Ausschüttungen an die Gesellschafter reduzieren. Der Anleger kann den Erläuterungen auf Seite 45 ff. des Prospekts weiter entnehmen, dass bestimmte Zinssätze "unterstellt" wurden oder dass bestimmte Geschäfte getätigt wurden, um "Zinsvorteile von derzeit bis zu 5%-Punkten p.a." zu nutzen, so dass ihm auch dadurch klar ist, dass es im Zinsbereich zu Änderungen kommen kann. Daneben bedurfte es im Prospekt keiner weitergehenden Aufklärung darüber, dass eine Erhöhung des Fremdkapitalzinssatzes auf den Eigenmittelvorschriften nach Basel II beruhen kann.
84nn) Das Feststellungsziel 1.17, wonach auf den Seiten 10, 44 und 69 des Prospekts irreführend mit werthaltigen Platzierungsgarantien geworben werde, ist unbegründet. Die Irreführung begründet die Musterklägerseite damit, dass bestritten werde, dass die Platzierungsgarantin in der Lage gewesen wäre, im schlimmsten Fall die komplette Einlagesumme zu erbringen. Auf das Risiko eines Ausfalls der Platzierungsgarantin weist der Prospekt hin.
85Der Prospekt stellt auf Seite 10 in dem Kapitel "Risiken auf einen Blick" unter dem Punkt "Eigenkapitalplatzierung" ausdrücklich das Risiko dar, dass das Eigenkapital nicht oder nicht vollständig aufgebracht, die Platzierungsgarantie der C. C. A. mbH & Co. Vertriebs-KG nicht erfüllt und das fehlende Eigenkapital nicht durch Fremdkapital ersetzt wird. Auch die Folgen, nämlich (Teil-)Rückabwicklung der Investition und Verlust der Gesellschaftermittel, führt der Prospekt dem Anleger unmissverständlich vor Augen. Die vom Musterkläger beanstandeten Ausführungen auf den Seiten 44 und 69 des Prospekts, wonach die Vollplatzierung infolge der Platzierungsgarantie "sichergestellt" sei bzw. eine Absicherung durch den Abschluss von Platzierungsgarantien erreicht werde, ist von dem Anleger in der Zusammenschau mit den vorgenannten Risikohinweisen zu verstehen. Er muss daher aufgrund der eindeutigen Risikohinweise in dem einschlägigen Kapitel des Prospekts von dem dort beschriebenen Ausfallrisiko ausgehen. Der Übersicht zu den wesentlichen Vertragspartnern konnte der Anleger zudem entnehmen, dass die Platzierungsgarantin ein Kapital von 260.000 € aufwies.
86oo) Das Feststellungsziel 1.18, wonach auf Seite 24 des Prospekts unvertretbar niedrige Betriebskosten und auf den Seiten 11 und 51 des Prospekts eine unvertretbar niedrige Betriebskostensteigerung von 3% ab dem Jahr 2010 kalkuliert würden, ist unbegründet.
87Die Schiffsbetriebskosten wurden nach den Angaben im Prospekt aufgrund von Erfahrungswerten und Kalkulationsdaten der Bereederungsgesellschaft ermittelt. Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom - XI ZB 29/21, WM 2024, 1653 Rn. 89 und 92). Nach diesen Grundsätzen hat der darlegungs- und beweispflichtige Musterkläger die Unvertretbarkeit des gewählten Prognoseverfahrens nicht aufgezeigt.
88Soweit sich der Musterkläger gegen die auf Seite 24 des Prospekts angegebenen Ausgangswerte mit der Begründung wendet, aus einer Übersicht bei Moore Stephens aus dem Jahr 2011 würden sich für das Jahr 2006 höhere Durchschnittswerte pro Tag ergeben, ist dies nicht geeignet, die im Prospekt angegebenen Zahlen in Frage zu stellen. Zum einen datiert die zitierte Übersicht einige Jahre nach der Prospekterstellung. Zum anderen handelte es sich bei den Fondsschiffen um Schiffe, die unmittelbar von der Werft kommen sollten, während nicht aufgezeigt ist, wie die Altersstruktur der Schiffe ist, die zur Berechnung der Durchschnittswerte bei Moore Stephens herangezogen worden sind.
89Soweit der Musterkläger in Bezug auf die im Prospekt angesetzte Betriebskostensteigerung ausführt, dass die Betriebskosten nur direkt nach Werksablieferung niedrig seien und jede über gleiche statt steigende Prozentsätze kalkulierte Betriebskostensteigerungsberechnung systematisch falsch sei, übersieht er, dass die lineare Steigerungsrate von 3% p.a. aus der maßgeblichen Sicht des Anlegers nicht den Anspruch auf eine spiegelbildliche Abbildung der realen jährlichen Kostensteigerungen am Schiffsmarkt erhebt, sondern der nachvollziehbaren Darstellung tatsächlich schwankender Betriebskostensteigerungen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum als Durchschnittswert dient (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 28/20, WM 2024, 1068 Rn. 91 und vom - XI ZB 29/21, WM 2024, 1653 Rn. 97).
90pp) Das Feststellungsziel 1.19, mit dem bemängelt wird, die auf den Seiten 62/63 abgedruckten Sensitivitätsanalysen seien insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend, ist unbegründet.
91Die Sensitivitätsanalyse dient der exemplarischen Darstellung von Auswirkungen der zuvor im Prospekt beschriebenen Unsicherheiten und Risiken auf den Anlageerfolg. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, gegenüber der "Standardprognose" eine realistisch vorteilhaftere und eine realistisch nachteiligere Verlaufsform darzustellen (Senatsbeschluss vom - XI ZB 28/20, WM 2024, 1068 Rn. 52 mwN). Die Sensitivitätsanalyse ist jedoch nicht Teil der Risikobeschreibung und braucht ein "Worst-case-Szenario" nicht auszudrücken (Senatsbeschluss, aaO).
92Eine Sensitivitätsanalyse kann untersuchen, welchen Effekt die Veränderung eines einzelnen Risikofaktors haben würde, kann aber auch die Veränderung mehrerer Risikofaktoren kumuliert in den Blick nehmen (vgl. Kümpel/Reiffer, DStR 2013, 824, 826; Marx/Schleifer, BB 2007, 258, 264). Auf Seite 62 des Prospekts werden "Abweichungsszenarien zur Rentabilitätsprognose C. C. " dargestellt, wobei als Kennziffer des wirtschaftlichen Erfolgs der kalkulierte Gesamtkapitalrückfluss nach 20 Jahren Einsatzzeit der Schiffe dient (vgl. dazu Marx/Schleifer, BB 2007, 258, 264). Es werden die Veränderungen des Gesamtkapitalrückflusses jeweils im Hinblick auf die Veränderung eines einzelnen Risikofaktors dargestellt. Dabei handelt es sich um Abweichungen vom prospektierten US$/€-Kurs, vom prospektierten JPY/US$-Kurs, von den prospektierten Fremdkapitalzinsen, von den prospektierten Schiffsbetriebskosten und von den prospektierten Anschlusscharterraten bzw. Poolraten. Zudem werden die Veränderungen des Gesamtkapitalrückflusses bei einem Zusammentreffen von Abweichungen sowohl der Charterraten nach Ablauf der anfänglichen Beschäftigung der Schiffe bzw. der Poolraten als auch der Schiffsbetriebskosten dargestellt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellten Abweichungseffekte durch das Zusammentreffen von Abweichungen in den unterschiedlichen Bereichen sowohl verstärken als auch aufheben können und eine Wahrscheinlichkeitsgewichtung hinsichtlich des Eintretens von Abweichungen an dieser Stelle nicht vorgenommen werden könne.
93Dass der Prospekt auch bei den Anschlusscharterraten bzw. Poolraten nur Veränderungen innerhalb einer Bandbreite zwischen +10% und -10% zugrunde legt, ist vor dem Hintergrund, dass die Anschlusscharterraten der Schiffe J. und C. erst nach Ablauf der jeweils über 12 Jahre geschlossenen Charterverträge und der Verlängerungsoptionen (drei Jahre bzw. zweimal zwei Jahre) angesetzt wurden und dem Anleger die Unsicherheiten bei der Kalkulation deutlich gemacht wurden, nicht zu beanstanden.
94qq) Das Feststellungsziel 1.20, wonach im Prospekt fehlerhaft nicht auf das Risiko einer Majorisierung von Stimmrechten hingewiesen werde, ist unbegründet.
95§ 12 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft (Seite 78 des Prospekts) bestimmt, dass auf jeden vollen Euro Kommanditeinlage grundsätzlich eine Stimme entfällt. Damit ist für den durchschnittlichen Anleger klar, dass seine Stimmkraft bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen umso höher ist, je höher seine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft ist.
96Der Prospekt weist zudem auf Seite 29 ausdrücklich darauf hin, dass die Mindestbeteiligung 25.000 € betrage und sich bei einem einzuwerbenden Kommanditkapital in Höhe von 70 Millionen € rechnerisch eine Mindestanzahl von einem Anleger und eine Höchstanzahl von 2.800 Anlegern für den Fonds ergebe. Auf der Grundlage dieser Angaben kann der durchschnittliche Anleger ohne weiteres berechnen, wie viele Fondsbeteiligungen er zeichnen muss, um eine bestimmte Stimmkraft in den Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft zu erreichen. Eine weitergehende Aufklärung im Prospekt darüber, dass Anleger mit vergleichsweise hohen Kommanditbeteiligungen und den damit verbundenen Stimmrechten mitunter wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Fondsgesellschaft nehmen und Anleger mit vergleichsweise geringen Kommanditbeteiligungen in den Gesellschafterversammlungen überstimmen können, bedurfte es nicht. Insoweit handelt es sich nicht um ein mit der Anlage verbundenes spezifisches Risiko, sondern ein allgemein bekanntes Phänomen bei Publikumsgesellschaften.
97rr) Das Feststellungsziel 1.21, wonach dem Anleger auf Seite 30 des Prospekts trotz nur eingeschränkter Fungibilität der Kommanditanteile mit der Aussage "C. bietet für den Handel von Zweitmarktanteilen einen speziellen Service, den C. -Zweitmarkt, an. Dennoch kann die Handelbarkeit für die Beteiligungen eingeschränkt sein." suggeriert werde, dass ein geregelter Zweitmarkt für die streitgegenständliche Beteiligung bestünde, ist zurückzuweisen. Der Prospekt erweckt nicht den Eindruck, dass ein geregelter Sekundärmarkt für die Kommanditbeteiligungen besteht.
98Ihm lässt sich an der zitierten Stelle lediglich entnehmen, dass es einen koordinierten und systematischen Handel von C. -Beteiligungen gibt, der von "C. " als Service angeboten wird. Ein Hinweis auf das Bestehen eines geregelten Sekundärmarkts, an dem die Kommanditanteile der Fondsgesellschaft jederzeit zu Marktpreisen gehandelt werden können, ist damit nicht verbunden. Der Anleger wird in dem Kapitel "Risiken auf einen Blick" unter dem Punkt "Fungibilität" darüber informiert, dass von einem längerfristigen unternehmerischen Engagement ausgegangen wird, ein Verkauf der Beteiligung an Dritte zwar möglich, der Preis aber unter anderem vom Verkaufszeitpunkt und dem wirtschaftlichen Verlauf der Fondsgesellschaft abhängt und der Zustimmung der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. zusätzlich des Treuhänders bedarf. Auf das Risiko, dass sich die Verkaufsvorstellungen des Anlegers nicht wie gewünscht realisieren lassen, wird dabei ausdrücklich aufmerksam gemacht.
99ss) Das Feststellungsziel 1.22, wonach der Prospekt nicht über die Risiken und vertraglichen Verpflichtungen einer Poolbeschäftigung des Fondsschiffes aufkläre, ist unbegründet. Der Prospekt enthält insoweit ausreichende Angaben.
100Der Prospekt führt im Kapitel "Risiken auf einen Blick" unter dem Punkt "Chartereinnahmen" aus, dass die Fondsschiffe S. und E. in einem Pool eingesetzt werden sollen und mit Pooleinnahmen in Höhe von jeweils 19.950 US$ pro Tag kalkuliert wird. In dem Zusammenhang wird der Anleger auch auf das Risiko hingewiesen, dass die Einnahmen aus dem Pool geringer sind, dies Auswirkungen auf die prospektierten Ausschüttungen hat und zu einem Verlust der Gesellschaftermittel und einer vorzeitigen Auflösung der Fondsgesellschaft führen kann.
101Die Zusammensetzung des Pools wird im Prospekt im Kapitel "Beschäftigung" ebenfalls erläutert (Seite 27). Danach besteht der Pool aus zehn Schiffen, deren Größe und Alter näher dargestellt und die zum Teil auch namentlich bezeichnet werden. In dem Kapitel "Vertragsgrundlagen" werden die zentralen Punkte des Poolvertrags beschrieben (Seite 41). Dem Anleger wird erläutert, dass es einen "Poolfaktor" gibt, der durch eine Bewertung der Poolschiffe bestimmt wird, die sich nach der Fähigkeit des jeweiligen Schiffes richtet, Chartereinnahmen zu erzielen. Es wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein einzelnes Poolschiff als "Nettoempfänger" vom Pool profitieren, aber auch zum Nettozahler werden kann, was von der Höhe der Chartereinnahmen aller Poolschiffe und vom Poolfaktor abhängt. Danach wird dem Anleger bei der maßgebenden Gesamtschau der Angaben verdeutlicht, dass der Beitritt des Fondsschiffes zum Pool sowohl finanziell vorteilhaft als auch finanziell nachteilig sein kann, und von welchen Umständen dies abhängt. Der Anleger erfährt insbesondere, dass die Höhe der auf das Fondsschiff entfallenden Chartereinnahmen nicht nur von den vom Fondsschiff selbst erwirtschafteten Charterraten, sondern auch von der Höhe der Charterraten abhängt, die die anderen Poolschiffe generieren.
102Informationen über die Beendigungsmöglichkeiten der Poolbeschäftigung musste der Prospekt nicht enthalten, da der Anleger damit rechnen muss, dass übliche Regelungen zu Kündigungsmöglichkeiten im Vertrag enthalten sind. Zudem ist auch klar, dass sich die Vertragsparteien des Poolvertrags aufgrund bestimmter wirtschaftlicher Umstände darauf verständigen können, den Poolvertrag anzupassen oder aufzuheben. An dem maximalen Risiko des im Prospekt dargestellten Verlusts der Gesellschaftermittel ändert sich dadurch aber nichts.
103tt) Das Feststellungsziel 1.23, wonach konkrete Angaben zum Versicherungsschutz fehlten, und das Feststellungsziel 1.27, wonach auf Seite 24 des Prospekts fälschlich behauptet werde, dass im Falle des Verlusts eines Schiffs die Versicherungsleistungen ausreichen würden, um den Anlegern ihr investiertes Kapital vollständig zurückzuzahlen, sind unbegründet.
104Die im Prospekt enthaltenen Angaben zu den Versicherungen sind ausreichend. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV aF muss der Prospekt angeben, welche Verträge der Emittent über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat. Die im Prospekt erwähnten Versicherungen beziehen sich im Wesentlichen auf Risiken, die bei dem Betrieb eines bereits angeschafften Schiffes entstehen können, so dass die Versicherungsverträge nicht unter die Vorschrift fallen. Soweit es sich um die Versicherung üblicher Baurisiken handelt, sind die Verträge nach Angabe auf Seite 69 des Prospekts von den Werften geschlossen. Die Pflicht zur Angabe von Versicherungsverträgen ergibt sich aber aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV, weil sie dazu dienen, bestimmte mit der Anlage verbundene Risiken abzufangen, und somit Umstände darstellen, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind. Der Anleger kann dem Prospekt entnehmen, dass eine Versicherung für den Fall des Totalverlusts des Schiffes, eine Kaskoversicherung für Schadensfälle sowie eine P&I-Versicherung für Haftpflichtschäden gegenüber Dritten und eine Versicherung für technisch bedingte Einsatzausfälle abgeschlossen werden sollen. In dem Kapitel zu den Risiken wird auf das Risiko hingewiesen, dass für eintretende Schäden die abgeschlossenen Versicherungen nicht ausreichen bzw. nicht greifen und ferner ein Ausfallrisiko in Bezug auf die Versicherungsgesellschaften selbst besteht. Für die Beschreibung dieser Risiken spielen die Versicherungsbedingungen im Einzelnen und auch der Name des Versicherers keine Rolle (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 277/22, juris Rn. 7 mwN).
105Die Angabe auf Seite 24 des Prospekts, jedes Schiff werde bei einem internationalen Versicherungskonsortium ab Ablieferung so versichert, dass im Fall des Totalverlusts die jeweilige Gesamtinvestitionssumme abgedeckt sei und die Gesellschafter ihre Gesellschaftermittel zurückerhielten, ist nur darauf gerichtet, den Deckungsumfang der erst noch abzuschließenden Versicherungen darzustellen, und enthält keine Zusicherung, dass die Anleger im Versicherungsfall tatsächlich ihre Einlagen vollumfänglich zurückerhalten. Insoweit gelten auch für diese Angabe die oben dargestellten Risikohinweise.
106Soweit die Musterklägerseite behauptet, dass die Deckungssumme der abgeschlossenen Versicherung aus verschiedenen Gründen nicht den im Prospekt dargestellten Umfang habe, stellt dies keinen Fehler des am aufgestellten Prospekts dar. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Abschluss einer Versicherung erst beabsichtigt, da jedes Schiff ab Ablieferung versichert werden sollte, wobei die früheste Ablieferung am erfolgen sollte.
107uu) Das Feststellungsziel 1.24, wonach der Prospekt über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte nicht aufkläre, ist unbegründet.
108Der Prospekt weist auf Seite 13 darauf hin, dass es zu einem nicht versicherten Schadensfall durch den Schiffsbetrieb kommen könne, und zeigt damit eine Konstellation auf, die zu einer Inanspruchnahme durch Dritte führen und - bei Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung - sogar eine unbeschränkte Haftung der Anleger auslösen kann.
109Ferner wird auf das Risiko hingewiesen, dass die Charterer die Verträge ganz oder teilweise nicht erfüllen, was auch Verletzungen von Verpflichtungen gegenüber Dritten umfasst. Dass Pflichtverletzungen des Charterers zu einem Verlust der Gesellschaftermittel führen können, ist ebenfalls aufgeführt. Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die zur Verwertung des Fondsschiffes durch gesellschaftsfremde Gläubiger und zu einem Totalverlust führen können, war neben der Benennung dieses maximalen Risikos nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 90 und vom - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 106).
110vv) Das Feststellungsziel 1.25, wonach der Prospekt auf den Seiten 6 und 31 eine Nachschusspflicht fälschlich ausschließe, ist unbegründet. Die Darstellung auf den angegebenen Seiten bezieht sich ersichtlich auf die deutsche Gesetzeslage. In den Risikohinweisen wird ausdrücklich angegeben, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem nicht versicherten Schadensfall durch den Schiffsbetrieb ein ausländisches Gericht die nach deutschem Recht beschränkte Kommanditistenhaftung nicht anerkennt. Damit wird dem Anleger vor Augen geführt, dass er im schlimmsten Fall mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert werden kann.
111ww) Das Feststellungsziel 1.26, wonach der Prospekt fehlerhaft sei, weil er das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG nicht erwähne, ist unbegründet. Auf das Bestehen einer Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Schiffsfonds nach §§ 30, 31 GmbHG muss der Prospekt nicht gesondert hinweisen. Denn diese Haftung stellt kein spezifisches mit der Kapitalanlage verbundenes Risiko dar, sondern nur eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos der Fondsgesellschaft (vgl. , juris Rn. 167; , juris Rn. 57).
112c) Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung zu den Feststellungszielen 1.4, 1.7 und 1.12 nicht möglich, so dass die Sache insoweit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist.
113Mit den Feststellungszielen wird geltend gemacht, dass die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch vor Prospektveröffentlichung extrem volatil gewesen seien (Feststellungsziel 1.4), dass die extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus nicht dargestellt würden (Feststellungsziel 1.7) und dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage im Containerschiffbereich bestanden habe, die aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe weiter wachsen würde, und die Anschlusscharterraten daher unvertretbar hoch angesetzt worden seien (Feststellungsziel 1.12).
114Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (Senatsbeschluss vom - XI ZB 25/22, WM 2024, 1028 Rn. 73). Der Flottenzuwachs stellt einen solchen Umstand dar, der für den Anleger bei seiner Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Denn ein Zuwachs der Flotte geht mit einem höheren Angebot an Containerstellplätzen einher, was sich - in Abhängigkeit von der Nachfrage - negativ auf die Position der Fondsschiffe am Containerschiffsmarkt auswirken kann. Um die zukünftige Marktposition der Fondsschiffe einschätzen zu können, muss der Prospekt den Anleger daher sowohl über die prognostizierte Nachfrage nach als auch über das prognostizierte Angebot an Containerstellplätzen informieren (Senatsbeschluss, aaO Rn. 73).
115Der Prospekt enthält hierzu keine Angaben. Er weist im Kapitel "Markt für Containerschiffe" darauf hin, dass der Welthandel im letzten Jahrzehnt durchschnittlich um 6% bis 7% p.a. gewachsen sei und diese Entwicklung positive Auswirkungen auf die Schifffahrt habe. Der internationale Containerumschlag habe im letzten Jahrzehnt regelmäßig Wachstumsraten zwischen 7% und 10% p.a. verzeichnet. Nach Einschätzung des ISL (I. S. L. , B. ) sei der Containerumschlag in 2005 um über 10% gewachsen. Der Handelszuwachs werde vom IWF für das Jahr 2006 mit 8% und für das Jahr 2007 mit 7,5% prognostiziert. In 2006 würden die Charterraten für Containerschiffe nach der erfolgten Konsolidierung im Vorjahr weiterhin über dem langjährigen Durchschnitt liegen. Im bisherigen Verlauf des Jahres 2006 hätten verschiedenste Häfen wiederum ein erhebliches Wachstum des Containerumschlags gemeldet. Das starke Umschlagswachstum der vergangenen drei Jahre dürfte sich somit auch im Gesamtjahr 2006 fortsetzen. Langfristig würden gemäß Grundsatzaussagen renommierter Fachinstitute Wachstumsraten des Containerumschlags auf einem Niveau von 7% bis 9% p.a. erwartet. Die fundamentalen Daten und langfristigen Prognosen sähen auch für die kommenden Jahre im Containermarkt einen stabilen Wachstumsmarkt.
116Der Prospekt beschäftigt sich somit bei der Beschreibung des Markts nur mit den wachsenden Containerumschlagszahlen und leitet daraus eine positive Einschätzung ab. Er stellt diesem Umstand jedoch nicht gegenüber, wie sich die Situation auf der Angebotsseite darstellt, und geht somit weder auf den Bestand an Containerschiffen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch auf den zukünftig absehbaren Bestand ein. Zu der Entwicklung der Charterraten wird nur eine erfolgte Konsolidierung im Vorjahr erwähnt, ohne auf diese näher einzugehen. Zudem wird erwähnt, dass für Schiffe der Größe 2.050 TEU die durchschnittliche Charterrate (Januar 2001 bis Juli 2006) laut Howe Robinson Index bei rund 20.300 US$ pro Tag gelegen habe. Eine extreme Volatilität der Charterraten - wie vom Musterkläger behauptet - würde durch diese Aussage jedoch verdeckt.
117Da die Feststellungsziele 1.4, 1.7 und 1.12 bestimmte tatsächliche Aussagen zu den Marktgegebenheiten beinhalten und das Oberlandesgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung zu diesen Feststellungszielen nicht möglich. Bei dem Feststellungsziel 1.4 wird in den Blick zu nehmen sein, dass der Prospekt für das Schiff J. ausführt, dass ein aussagefähiger Chartermarkt für Schiffe, die mehr als 7.000 TEU Stellplatzkapazität haben, noch nicht existiert. Für das Schiff C. wird angegeben, dass für große Panamax-Containerschiffe noch kein langfristig dokumentierter Chartermarkt besteht. Insoweit wird der Musterkläger seinen Vortrag zu dem Feststellungsziel 1.4 gegebenenfalls zu ergänzen oder anzupassen haben.
118d) Die Sache ist auch hinsichtlich der Feststellungsziele zu 2.1 bis 2.3 bezüglich der Musterbeklagten zu 1 und zu 4 bis 8 an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Ob der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos ist, lässt sich erst beurteilen, wenn feststeht, ob die Feststellungsziele 1.4, 1.7 und 1.12 begründet sind. Das Oberlandesgericht wird dem Musterkläger zudem Gelegenheit geben, diese Feststellungsziele an die Senatsrechtsprechung und die neu ausgerichtete Rechtsprechung des II. Zivilsenats (, BGHZ 238, 302 ff.; Beschluss vom - II ZB 17/22, BGHZ 240, 363 ff.) anzupassen und dabei auch darauf einzugehen, auf welche Musterbeklagten sich diese Feststellungsziele beziehen sollen.
III.
119Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum geltenden Fassung. Der Gesamtwert der in sämtlichen nach § 8 KapMuG aF ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis 1.400.000 €.
120Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, des weiteren Rechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen auf 226.779,88 € festzusetzen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060525BXIZB30.21.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-94680