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Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) – Teil 3: Gesellschafterdarlehen
Soweit ein Anteilseigner i. S. d. § 17 EStG seine Darlehensforderung endgültig ganz oder teilweise verliert, ist sie dem Grunde nach als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG zu qualifizieren, wenn und soweit sie aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses gewährt worden ist. Durch das JStG 2019 wurde hierzu ein Abs. 2a in § 17 EStG eingefügt, der die Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG definiert. Der Beitrag ergänzt die Erläuterungen zu § 17 EStG in STFAN 04/2025 S. 12 und STFAN 05/2025 S. 10.
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Steuerliche Folgen bei der Kapitalgesellschaft
Nach der Rechtsprechung des BFH sowie nach Verwaltungsauffassung liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Unmittelbare oder mittelbare Zuwendung an die Kapitalgesellschaft,
einlagefähiger Vermögensvorteil,
Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses,
Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft.
Die Frage, mit welchem Wert die Einlage anzusetzen ist, wurde vom Großen Senat des BFH dahingehend entschieden, dass der tatsächliche Wert der Forderung maßgebend ist.
Steuerliche Folgen beim Gesellschafter
Verliert ein Gesellschafter i. S. d. § 17 EStG seine Darlehensforderung endgü...