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Geschäfts- und Firmenwert
In unserer Rubrik „Buchführungsfall des Monats“ werden beispielhafte Geschäftsvorfälle aus der betrieblichen und steuerberatenden Praxis nach den Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 kontiert.
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Im HGB ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand definiert. Diese Formulierung verdeutlicht, dass der Geschäfts- und Firmenwert kein (handelsrechtlicher) Vermögensgegenstand ist, sondern im Wege einer Fiktion zu einem solchen erhoben wird.
Auch im Steuerrecht stellt ein entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar, welches zu aktivieren und gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG auf eine Nutzungsdauer von fünfzehn Jahren abzuschreiben ist.
In diesem Buchführungsfall erwirbt eine GmbH ein Einzelunternehmen zu einem Kaufpreis über dem Substanzwert von Anlage- und Umlaufvermögens..