Suchen Barrierefrei

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 13 vom Seite 503

Werbungskosten für einen Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Anmerkungen zum

Betriebswirt Axel-Friedrich Foerster

Der die Frage geklärt, ob Umzugskosten beruflich veranlasst und somit gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt, weil dem Stpfl. nach dem Umzug ein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht und dadurch ein ungestörtes Arbeiten im Homeoffice möglich ist.

Schmidt, Umzugskosten, Grundlagen, NWB WAAAE-83381

Kernaussagen
  • Aufwendungen des Stpfl. für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nach dem nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

  • Nach der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 1992 reicht es für die Anerkennung von Umzugskosten nicht aus, wenn die neue Wohnung großzügigere Platzverhältnisse bietet.

  • Der BFH hatte damals zum Streitjahr 1992 entschieden, dass die Möglichkeit der Einrichtung eines Arbeitszimmers in einer neuen Wohnung, die mehr Platz bietet, nicht die Abzugsfähigkeit der Umzugskosten als Werbungskosten rechtfertigt. Daran hält der VI. Senat des BFH in seiner aktuellen Entscheidung weiter fest.

I. Beruflich veranlasste Umzugskosten

[i]Geserich, Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers, NWB 17/2025 S. 1158, NWB OAAAJ-89844 Geserich, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar Online, 10. Aufl. 2025, § 9 Rz. 276, NWB OAAAJ-80152 Zu den Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Hierzu zählen auch die Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH werden Aufwendungen als Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt, wenn die berufliche Tätigkeit des Stpfl. als Arbeitnehmer den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt und dabei Umstände der allgemeinen Lebensführung keine oder eine nur ganz untergeordnete Rolle spielen.

Die Finanzverwaltung fasst die vom BFH entwickelten Grundsätze, die für einen beruflich motivierten Umzug sprechen, in H 9.9 LStH zusammen. Demnach ist der Wohnungswechsel eines Arbeitnehmers z. B. beruflich veranlasst, wenn