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NWB Nr. 27 vom

Kindergeldanspruch bei Auslandsstudium im Drittland

Matthias Trinks

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der EU oder dem EWR hat. Beginnt das Kind ein Studium in einem Drittstaat – z. B. der Türkei –, gilt es als im Ausland wohnhaft, was grundsätzlich den Verlust des Kindergeldanspruchs bedeutet.

Fortbestand des Kindergeldanspruchs trotz Auslandsstudium

[i]Nutzung der elterlichen Wohnung in ausbildungsfreien ZeitenNach der Rechtsprechung des BFH bleibt der Anspruch auf Kindergeld jedoch erhalten, wenn das Kind weiterhin einen Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland innehat. Dies setzt voraus, dass es die elterliche Wohnung während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend nutzt – also mehr als 50 % dieser Zeit dort verbringt.

Maßgeblich ist dabei das Ausbildungsjahr, welches sich oftmals vom Kalenderjahr unterscheidet (z. B. September bis Juli). Beträgt die vorlesungsfreie Zeit beispielsweise 14 Wochen, ergibt sich daraus eine notwendige Aufenthaltsdauer von mindestens 50 Tagen im Inland. Wird diese Schwelle nicht erreicht, entfällt der Anspruch generell rückwirkend ab Beginn des Ausbildungsjahres. [i]AusnahmefälleIn Ausnahmefällen – etwa bei schwerer Krankheit oder pandemiebed...