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Track 05 | Gemeinnützigkeit: Neuregelung bei zweckgebundenen Rücklagen
Bei der Bildung einer zweckgebundenen Rücklage i. S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Erfüllung der ideellen Zwecke ist auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der ex-ante Perspektive abzustellen. Damit wird für steuerbegünstigte Körperschaften mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen, um insbesondere langfristigere und mittelintensive gemeinnützige Vorhaben umsetzen zu können. Nachträgliche Anpassungen der Planung sind nicht steuerschädlich.
Für viele gemeinnützige Organisationen ist eine Kurzinformation des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein interessant. Zu einer wichtigen Änderung im Gemeinnützigkeitsrecht. Es geht konkret um § 62 Abs.1 Nr. 1 AO. Die Regelung zu zweckgebundenen Rücklagen wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung zum neu gefasst.
In der Abgabenordnung heißt es nunmehr: Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Bildung der Rücklagen nachhaltig zu erfüllen.
Wie das Ministerium aus Kiel erläutert, ist bei der Bildung einer zweckgebundenen Rücklage zur Erfüllung der ideellen Zwecke ...