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Insolvenzverfahren | Individualisierbarkeit von zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen
Um den Vorgaben des § 174 Abs. 2 InsO bei der Anmeldung von Forderungen zu genügen, ist es erforderlich, die Forderungen einzeln aufzuschlüsseln und den Lebenssachverhalt – hinreichend bestimmt – darzulegen, der i. V. mit einem Rechtssatz die geltend gemachten Forderungen als begründet erscheinen lässt.
Die bloße Beifügung von Anlagen reicht hierfür nicht. Die Angabe des Grundes der Forderung muss eindeutig und nachvollziehbar sein, damit Insolvenzverwalter und Gläubiger die Forderungen auch rechtlich beurteilen können. Deswegen wurde die Berufung des klagenden Arbeitnehmers auch als unbegründet zurückgewiesen, da die Forderungsanmeldung nicht den Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO genügt. Gegen die Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG unter Az. 6 AZN 199/25 eingelegt.