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Tipps und Tricks in der Zwangsvollstreckung: Weitere vollstreckbare Ausfertigungen
Grundsätzlich erhält der Gläubiger gem. § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels. In manchen Fällen kann es aber notwendig bzw. hilfreich sein, mehr als nur eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels zu erhalten. Nachfolgend geben wir eine Übersicht, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung möglich ist bzw. Sinn macht.
Voraussetzungen
Grundsätzlich wird dem Gläubiger zunächst durch das Gericht eine Abschrift bzw. beglaubigte Abschrift des Urteils übersandt bzw. auf elektronischem Weg übermittelt. Um hieraus die Vollstreckung betreiben zu können, benötigt der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung sowie den Zustellungsvermerk (Grundvoraussetzungen der ZV: Titel-Klausel-Zustellung). Eine vollstreckbare Ausfertigung wird auf Antrag von dem zuständigen Gericht erteilt wird.
Formulierungshilfe
In dem Rechtsstreit
A ./. B
Aktenzeichen: ……
beantragen wir die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des …… (genaue Bezeichnung des Titels) vom ……. nebst Zustellungsvermerk.
Signatur/Rechtsanwalt
Die vollstreckbare Ausfertigung wird dem Gläubiger immer in Papierform übersandt. Erteilt der Gläubiger einen ...