Gesonderte und einheitliche Feststellung; Organschaftskette; Rechtsbehelfsbefugnis; Spartenrechnung; Tätigkeitsbeschreibung
Rechtsfrage
1. Ist in einer Organschaftskette die "oberste Organträgerin" gegen die auf einer unteren Organschaftsstufe ergangenen Feststellungen gemäß § 14 Abs. 5 KStG rechtsbehelfsbefugt?
2. Ist für Zwecke der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auf der Ebene der Organgesellschaft eine Beschreibung der jeweiligen konkreten Tätigkeit und die Höhe des auf die festgestellte Tätigkeit entfallenden Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG gesondert festzustellen?
Gesetze: FGO § 40 Abs 2, AO § 179 Abs 1, AO § 179 Abs 2, KStG § 15 S 1 Nr 5, KStG § 14 Abs 5 S 1, KStG § 8 Abs 9, FGO § 136 Abs 1, AO § 179 Abs 3, GG Art 19 Abs 4
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.06.2025):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
ZAAAJ-93996