Atypische stille Gesellschaft; Betriebsstätte; Doppelbesteuerung; Zinsen
Rechtsfrage
1. Unterliegen Zinszahlungen einer deutschen KG an ihren in Italien ansässigen Mitunternehmer, die bei diesem zu Einkünften gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen, in Deutschland der Einkommensbesteuerung, da diese gemäß § 50d Abs. 10 EStG 2009 als Unternehmensgewinn zu behandeln sind und als solche der durch die KG vermittelten Betriebsstätte in Deutschland zuzurechnen sind?
2. Völkerrechts- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2009?
3. Das Verfahren ist durch Beschluss vom ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 15/14) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt worden.
4. Der Vorlagebeschluss an das wurde mit Beschluss vom - I R 13/25 (I R 4/13) aufgehoben.
Gesetze: EStG § 50d Abs 10, DBA ITA Art 7 Abs 7, DBA ITA Art 11 Abs 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.06.2025):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
FAAAJ-93994