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IWB Nr. 12 vom Seite 1

Spieglein, Spieglein an der Wand...

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

[i]Es war einmal ein märchenhafter GegenstandDie auf ihr Äußeres fixierte böse Schwiegermutter von Schneewittchen schuf eine bis heute eindrückliche Blaupause für Eitelkeit. Eine für dieses Märchen zentrale Rolle spielt der allwissende Spiegel der Königin. Dabei muss man sich vor Augen führen, dass ein (nicht sprechender) Wandspiegel zur Zeit der Gebrüder Grimm extrem exklusiv war. Natürlich gab es kleine Spiegel aus poliertem Metall oder Glas bereits seit dem Altertum. Für die allgemeine Bevölkerung wurden gläserne Spiegel aber erst in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verfügbar. Zuvor hatten die meisten Menschen ihr ganzes Leben lang kein Bild von sich selbst gesehen, allenfalls ihr Spiegelbild im Wasser. Ein Wandspiegel war damals purer Luxus. Nur wenige Manufakturen verfügten über die Kenntnisse zur Herstellung größerer Spiegel.

Um seinen Spiegelsaal in Versailles einrichten zu können, musste der Finanzminister Ludwigs XIV. Colbert im venezianischen Murano Glasbläser abwerben. Diese besaßen bis 1680 das Monopol für das Verfahren, um große Spiegel (bis zu einem Quadratmeter) herzustellen. Der Spiegelsaal entfaltete eben nicht nur optische Pracht, sondern war auch eine Werkschau und Zeugnis royalen Reichtums. Dabei war es eher wie in einem Zerrspiegel. Frankreich war seinerzeit praktisch pleite. Die Ansiedlung von Gewerbe und staatlich kontrollierter Manufakturen folgte also einem Plan des französischen Fiskus.

[i]Das Non-Habitual Resident-Regime 2.0 in Portugal ist enger gefasst wordenHier mündet das Märchen unvermittelt in die Gegenwart. So war das NHR-Regime in Portugal ziemlich erfolgreich in der Attraktion reicher Ausländer, jedoch schlug dies lokal massiv auf die Immobilienpreise durch. Daher modifizierte die Regierung das Programm mit Wirkung ab 2024 und fasste den Kreis der Adressaten enger. Es sollen hochqualifizierte Fachkräfte, Start-up-Mitarbeiter und Unternehmer in innovativen Sektoren angesprochen werden. Und sie sollen für portugiesische Firmen arbeiten. Die neuen Vorgaben erläutern Bader/da Palma Borges .

[i]Es bestehen DBA- Besonderheiten bei RechteüberlassungenSeit Anfang 2024 können Vergütungsschuldner bei Rechteüberlassungen bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Kalenderjahr und Vergütungsgläubiger beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG die Begrenzungen der DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des Vergütungsgläubigers unmittelbar anwenden, ohne dass eine Freistellungs- bzw. Reduzierungsbescheinigung des BZSt vorliegt. Das gut gemeinte Verfahren ist indes nicht ohne Tücken, wie Holthaus anhand einiger spezieller DBA zeigt.

[i]Klare Regelungen für einen rechtssicheren Geschäftsabschluss im AuslandsgeschäftKommt der Handel zustande, suchen die Vertragspartner Rechtssicherheit. Für internationale Verträge bestehen dazu mustergültige Lieferbedingungen und Handelsklauseln, aber auch Handelsbräuche. Auf welche Risiken im Auslandsgeschäft besonders zu achten ist, schildert Vorpeil mit konkreten Hinweisen.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe.

Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 12 / 2025 Seite 1
NAAAJ-93893