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Der Formwechsel als Veräußerung nach § 22 Abs. 2 UmwStG
In dem Urteil v. - X R 26/22 ( NWB TAAAJ-88827) wertete der BFH den Formwechsel der erworbenen Gesellschaft in eine Personengesellschaft nach einem Anteilstausch als schädliche Veräußerung i. S. von § 22 Abs. 2 UmwStG.
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[i]SachverhaltIm Streitjahr 2010 sind zwei natürliche Personen als Kommanditisten zu 90 % bzw. 10 % an einer GmbH & Co. KG (Klägerin) sowie jeweils zu 98 % bzw. 2 % an einer XA-GmbH und X-GmbH beteiligt gewesen. Die GmbH-Anteile gehörten jeweils zu deren Sonderbetriebsvermögen. [i]Taggleicher Formwechsel einer GmbH in eine KG im Anschluss an einen qualifizierten AnteilstauschDie Kommanditisten brachten ihre Anteile an der XA-GmbH in die X-GmbH ein (steuerlich als qualifizierter Anteilstausch auf Antrag zum Buchwert). Am selben Tag wurde anschließend der Formwechsel der XA-GmbH (= erworbene Gesellschaft) in die XA-KG mit der X-GmbH als alleinige Kommanditistin und der XA-Verwaltungs-GmbH als Komplementärin ohne Kapitalanteil beschlossen (steuerlich zu Buchwerten). Zu diesem Zeitpunkt waren an der XA-GmbH die X-GmbH mit 98 % sowie die XA-Verwaltungs-GmbH mit 2 % beteiligt.
[i]Auffassung der FinanzverwaltungDie Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, die eingebrachten Anteile an der XA-GmbH seien aufgrund des anschließenden ...